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um für sich das Geld oder hypothecirtes Land einzuziehen, was den ärgsten Hass von Adel und Volk auf die Juden herabbeschwor. Genügte auch das nicht, so wurde sonstiges Judengut confiscirt, die Familie als Geisel verhaftet, der Steuerschuldner eingekerkert oder aus England vertrieben. – Das Judenexchequer richtete, unter Ausschluss kirchlicher und localer Justiz, über bürgerliche und Strafsachen der Juden und Verletzung des auf Juden bezüglichen Rechts. Im Ganzen war das Exchequer ein Segen für die Juden, denen es (ausser gegen den König) Gerechtigkeit gewährte, und für die Volkswirthschaft, deren Bankgeschäft es ordnete. Der Untergang des Judenexchequer brachte das Königthum in die Geldklemme, die dazu beitrug, es zur Gewährung der Verfassung von 1297 zu zwingen. – Im Anhang veröffentlicht Vf. ein Statut (oder amtlichen Entwurf) von 1276–90, dessen Ende fehlt, wonach (neben den gewohnten Verboten der Münzfälschung, des Handels mit verdächtigen oder kirchlichen Dingen, der Vorenthaltung der dem Exchequer von Juden gebührenden Heimfälle und Erbantheile, des Haltens christlicher Dienstboten, der Vermischung mit Christinnen) das Zinsverbot [von 1275] wiederholt wird, aber – als „Provision“ jährlich nur [!] 43⅓ Prozent vom geliehenen Kapital auf höchstens vier Jahre erlaubt wird [genau was der ehrliche Dial. de Scacc. II, 10 öffentlichen Wucher nennt. Die legalen Fictionen sind als Edward’s Schwäche bekannt; aber die Anschauung, so plump das Wachsen einer Schuld hindern zu können, ist wohl selbst für damalige Oekonomik zu kindlich.] Es folgt Edward’s Verordnung an den Exchequer 1290, wodurch er die Schulden der Christen an Juden und deren Rechtsnachfolger, den Fiscus, mit Ausnahme des wirklich einst durch die Juden vorgestreckten Kapitals, erlässt.

M. Gaster, Jewish sources [directe?] of and parallels to the Early English metrical romances of King Arthur and Merlin (S. 231–52). Diese Quellen seien Samuel II. und Salomo’s Dialog mit Asmodi und das Leben des Sirach. [Jüdische Quelle leugnet Ath. 20IV89, 502].

H. Adler, The Chief rabbis of England, S. 253–89, zeigt, wie die Bildung der Engl. Juden von Frankreich abhing. Zwei 1189/90 erschlagene Rabbiner finden sich in Neuhebrä. Quellen als „Märtyrer“. Vf. untersucht, im ganzen ohne sichere neue Ergebnisse, die Stellung des Presbyter und Episcopus Judaeorum, der mit dem Judenbischof in Cöln, Mainz, Worms nichts zu thun habe, versucht eine Liste ihrer Namen herzustellen und gibt ihre Lebensdaten seit 1178. Als Elias wegen Vergehen gegen Heinrich III. und König Richard von Deutschland abgesetzt ward, sollte fortan die Judengemeinde von England den Oberrabbiner wählen und vom König bestätigen lassen. Ausser von London ging rabbinische Literatur aus von York und Norwich [doch gibt Ath. a. a. O. eine Norwicher Schule jüdischer Bibelerklärer nicht zu]; s. o. S. 197.


Halmota prioratus Dunelmensis. Containing extracts from the Halmote court or Manor rolls of the prior and convent of Durham. 1296–1384. Surtees Soc. 82, Durham 1889, xliv 287 p.

W. H. Longstaffe hat diese für Sitten-, Verfassungs-, Rechts-

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_202.jpg&oldid=- (Version vom 4.1.2023)