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Die Annalen fahren nach dem ersten Satze fort: Trajectoque apud Coloniam Rheno, cum omni Francorum exercitu ad fontem Lippiae venit et castris ibi positis, per dies non paucos ibidem moratus est. Auch hier haben wir in den Zusätzen zu den Lorscher Annalen: cum omni Francorum exercitu, castris ibi positis nur gewöhnliche Phrasen des Annalisten vor uns. So lässt er, abweichend von seiner Vorlage, den König 775 cum totis regni viribus, 776 contractis ingentibus copiis, 777 cum ingenti exercitu, 780 cum magno exercitu nach Sachsen ziehen; ebenso berichtet er in Ausschmückung seiner Vorlage 779, dass der König castris positis in loco nomine Midufulli stativa per aliquot dies habuit[1], 780, dass er zu Lippspringe castrametatus per aliquot dies moratus est, und ferner, dass er an der Elbe, castris… ad habenda stativa conlocatis, die Ordnungsmassregeln für Sachsen und Slaven vorgenommen habe.

Von den Vorgängen in Lippspringe weiss der Verfasser der Einhards-Annalen nichts mehr, als die Lorscher. Die Einsetzung sächsischer Grafen ist ihm so wenig wie diesen bekannt. Nur die Gesandtschaft des Dänenkönigs und die der Avaren wird erwähnt; bei jener lässt er den Zusatz „id est Halptani cum sociis suis“ weg, vielleicht weil er ihm unverständlich war, möglicherweise auch weil er in seinem Exemplar der Vorlage fehlte; bei dieser fügt er den Namen Caganus et Jugurrus hinzu principes Hunorum, was zu beweisen scheint, dass er die nomina appellativa für nomina propria hielt, während dies Missverständniss den Lorscher Annalen missi a cagano et jugurro doch nicht mit Sicherheit beigemessen werden kann; Einhard fügt noch weiter hinzu „velut pacis causa“, offenbar eine lediglich aus der Sachlage geschöpfte Vermuthung, und endlich noch, dass Karl legatos et audivit et absolvit, eine nichtssagende, weil selbstverständliche Bemerkung. Im Uebrigen verbirgt er seine Unkenntniss der

  1. Nebenbei bemerkt, scheint mir nicht so sicher, wie Kentzler S. 339, Note 1, annimmt, dass Medofulli an der Weser lag (Abel S. 271 sagt das nicht mit gleicher Bestimmtheit). Ann. Laur. maj. sagen: Reliqui qui ultra Wisora fuerunt, cum se junxisset d. Carolus rex ad locum qui dicitur Medofulli; darin liegt nicht die Behauptung, dass der Ort an der Weser sich befand. Ann. Einh. machen daraus: Inde ad Wisuram veniens, castris positis u. s. w., wie oben im Text, aber das beruht nicht auf eigenen Nachrichten, sondern nur auf Interpretation der Lorscher Vorlage.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_088.jpg&oldid=- (Version vom 8.11.2022)