K. Karls des fünfften und des heyligen |
cxc. ITem so nach laut diser vnser vnnd des heyligen Reichs ordnung eyn übelthat wahrhafftiglich erfunden oder überwunden / vnd deßhalb so weit kommen ist / daß die entlich vrtheyl derhalb zuom todt / wie die vorgemelter massen / nach laut diser vnser ordnung / geschehen sollen / beschlossen ist / So soll alßdann der gerichtschreiber die vrtheyl beschreiben / vnd vngeuerlich nachuolgender meynung imm außschreiben formirn / damit er die also auff dem entlichen rechttag / wie inn dem vier vnd neuntzigsten artickel anfahend / Item auf obgemelt etc. von offnung solcher entlicher vrtheylen geschriben steht / auß beuelch des Richters offentlich verlesen.
cxcj. ITem wo inn dem nechst nachgesatzten artickel eyn B. steht / da soll der gerichtschreiber inn formirung vnnd beschreibung der vrtheyl / den namen des übelthetters benennen / aber bei dem C. soll er die übelthatt kürtzlich melden.
cxcij. AVff klag / antwurt / vnd alles gerichtlich fürbringen / auch nottürfftige warhafftige erfarung / vnnd erfindung / so deßhalb alles nach laut Keyser Karls des fünfften vnd des heyligen Reichs ordnung geschehen / ist durch die vrtheyler vnd scheffen ditz gerichts endlich zuo recht erkant / daß B. so gegenwirtig vor disem gericht steht / der übelthat halben / so er mit C. geübt hat etc.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_094.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)