K. Karls des fünfften und des heyligen |
cliij. ITem wo aber eyner jemandt entleibt hett deßhalb inn gefengknuß kem / auch der entleibung bekentlich wer / vnnd doch der vorgemelten vrsachen eyne oder mer / die jn solcher entleibung halb / gar oder eyns theyls entschuldigten mit kundtschafft / wie dauon gesetzt ist / außfüren wolt / So sollen des beclagten freundt dem kläger zuouorderst / vor dem Richter vnnd vier schöffen / nach ermessung der selben nottürfftiglich caution / sicherung vnnd bestandt thuon / ob sich solche fürgebne entschuldigung des beklagten inn der außfürung mit recht nit erfünde / daß dann des beklagten freundt die atzung des beklagten / auch dem kläger kost vnd schäden / nach ermessung des selben gerichts außrichten wollen / darein der selbig kläger / durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der berümbten entschuldigung bracht würde / damit gedencken wir zuo fürkommen / daß der kläger durch berürte vnwarhafftige vnd betrügliche außzüg nit zuo schaden bracht werde. Vnd sollen inn disem fall / der berürten messigung die selben schöffen vnnd vrtheyl sprecher bei den rechtuerstendigen / vnd an enden vnnd orten / wie hernach gemelt wirdet / auch radts pflegen.
cliiij. ITem wer aber der beklagt so gantz arm / auch nit freundt hett / die jetzgemelte caution sicherung vnd bestandt zu thuon vermöcht / vnd doch zweifflich wer / ob er seiner beschuldigten entleibung halb redlich entschuldigung hett / soll sich der Richter / nach gestalt der sachen / mit allem fleiß souil er kan / erkundigen / vnd der oberkeyt solchs alles schreiben vnd bescheydts deßhalb erwarten / also daß solche erkundigung inn dem fall ampts halb auff des gerichts oder des selben oberkeyt dar legen vnd kosten beschehe.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_080.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)