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K. Karls des fünfften und des heyligen


dem thätter auffgelegt werden soll / Doch vnabgeschnitten dem kläger der weisung / die er darwider fürbringen wolt / vnd wo diser fall vorgemelter massen redlich zweiffel hat / so ist not inn der vrtheyl der verstendigen radt mit fürlegung aller vmbstende stattlich zuo gebrauchen / Wann sich diser fall / mit gar vil zweiffels vnd vnderschied für vnd wider die berümbten notweer begeben mag / die vor der geschicht nit all zuobedencken oder zuosetzen sein.


Von berümbter notweer gegen eynem weibßbilde.

cxliiij. ITem ob eyner eyn weib erschlüge / vnnd sich eyner notweer berümbt / inn eynem solchen fall ist außzuofüren vnnd anzuosehen die gelegenheyt des weibs vnd manns / auch jrer beyder gehabten weer vnd thatt / vnd darinn nach radt der rechtuerstendigen wie hernach steht / zuo vrtheylen / dann wiewol nit leichtlich eyn weib eynem mann zuo eyner entschuldigten notweer vrsachen mag / So wer doch müglich daß eyn grawsam weib eynen weychen mann / zuo eyner notweer tringen mocht / vnd sonderlich so sie sörgliche vnd er schlechtere weer hett.


So eyner inn rechter notweer eynen vnschuldigen wider seinen / des thätters willen entleibt

cxlv. ITem so eyner inn eyner rechten bewisen notweer wider seinen willen eynen vnschuldigen mit stichen / streychen / würffen oder schiessen / so er den nöttiger meynt / treff vnd entleibt het / der ist auch von peinlicher straff entschuldigt.


Von vngeuerlicher entleibung die wider eynes thätters willen geschicht ausserhalb eyner notweer.

cxlvj. ITem so eyner eyn zimlich vnuerbotten werck an eynem end oder ort da solch werck zuo üben / zimlich ist thuot / vnd