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K. Karls des fünfften und des heyligen


Straff der jhenen / so die leut bößlich bevheden.

cxxix. ITem welcher jemandt wider recht vnnd billicheyt muotwilliglich bevhedet / den richtet man mit dem schwert vom leben zuom todt / Doch ob eyner seiner vhede halb vonn vnnß oder vnsern nachkommen am Reich Römischen Keysern oder Königen erlaubnuß hett / oder der / den er also bevhedet / sein / seiner gesipten / freundtschafft oder herrschafft / oder der jren feindt wer / oder sunst zuo solcher vhede rechtmessig gedrungen vrsach hett / so soll er auff sein außfürung der selben guoten vrsachen / peinlich nit gestrafft werden.
Inn solchen fellen vnd zweiffeln soll bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten / wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / radts gebraucht werden.


Hernach volgen etlich böse tödtung / vnd von straff der selben thätter
Erstlich von straff der / die mit gifft oder venen heymlich vergeben.

cxxx. ITem wer jemandt durch gifft oder venen / an leib oder leben beschedigt / ist es eyn mannßbild / der soll eynem fürgesatzten mörder gleich mit dem rath zuom todt gestrafft werden / Thet aber eyn solche mißthat eyn weibßbild / die soll man erdrencken / oder inn andere weg nach gelegenheit vom leben zuom todt richten. Doch zuo merer forcht andern / sollen solch boßhafftige mißthettige personen / vor der entlichen todtstraff geschleyfft oder etliche griff inn jre leib mit glüenden zangen gegeben werden / vil oder wenig / nach ermessung der person vnd tödtung / wie vom mordt deßhalb gesetzt ist.