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K. Karls des fünfften und des heyligen


WO aber auß mangel / verstendiger personen des peinlichen gerichts durch Commissari ausserhalb des gerichts / wie oben dauon geschriben steht / kundtschafft verhört würde / oder die Schöffen des selben peinlichen gerichts nit bei eynander gesessen weren / also daß auff jr zuosammen bringen / überiger vnkost vnnd verzuog gehn würde.
Dieweil dann jr versamlung zuo eyner jeden solchen handlung nit fürtreglich noch von nöten ist / vnd derhalb vnkost und verzuog des rechten verhuot werde / Orden vnd wöllen wir daß inn disem fall / die Commissari vnd kundtschafft verhörer / derhalb nachuolgender massen handeln sollen.

ANfenglich sollen die gemelten Commissari vnnd kundtschafft verhörer / den partheien zuo offnung der kundtschafft tag ansetzen / vnd auff solchen bestimpten tag beyden theylen abschrifft / auff leidliche belonung dauon geben / vnd eyn zimlich zeit die sie nach gelegenheyt der sach / für not ansehen vnd erkennen / geben / damit solchs an die sachwalther / vnd sonderlich an den gefangen bracht / vnd sollen des gefangen beistender diß fals zuo jm gelassen werden / vnd wes dann jedertheyl zuo oder inn solchen kundtschafften reden will / das soll er vor gedachten kundtschafft verhörern / inn schrifften gezweifacht / auff eynen namhafften tag / den jm die kundtschafft verhörer derhalb nach gelegenheyt der sachen / inn zimlicher zeit ansetzen sollen / fürbringen / Vnd fürther die eyn schrifft bei den kundtschafft verhörern behalten / vnd die ander dem widertheyl behendigt werden / sein gegenschrifft (ob er will) darauff zuthuon.

SO aber die parthei derhalben weither schreiben wollen / das alles soll inn schrifften gedupplirt / vnd inn zeit so die kundtschafft verhörer darzuo bestimmen / beschehen / vnd doch keyn teyl eyner kundtschafft halb / über zwo schrifft zuthon (darinn sie alle jr behelff vnd notturfft fürbringen vnnd damit beschliessen sollen) nit zogelassen werden / Es wer dann sach / daß der verhörer / auß mergklichen treffenlichen vnd bewegenden vrsachen befinden würde / daß ers gar nit vmbgehn konte / so soll er jeglichem theyl / noch eyn schrifft vnnd nit mer / auch inn zimlicher fürderlicher zeit zulassen.
So dann nuon also die kundtschafft verhört / eroffent vnnd vom beyden theylen / jr eyn / vnd zuo reden eingebracht vnnd beschlossen werden / soll der kundtschafft verhörer oder Commissarius solchs alles der oberkeyt die jn zuo solcher verhörung verordent / zuom fürderlichsten übersenden / welche oberkeyt alßdann jren radtschlag dem Richter / vor dem solche rechtuertigung hanget / was inn solcher sachen zuoerkennen sein soll / zuoschicken