K. Karls des fünfften und des heyligen |
übelthat / sonder auch vor aller gestaltnuß des übels / so bösen leumut oder anzeygen der missethatt machen / hütten / vnd wer das mit thett / der würde deßhalb gemelter seiner beschwerd selbs vrsach sein / Vnd soll inn disem fall / der anklager alleyn seinen kosten / vnd der beklagt dergleichen sein atzung / nach dem er seinem verdacht vrsach geben / auch entrichten / vnnd die oberkeyt die überigen gerichts kosten / als für den nachrichter vnd andere diener des gerichts oder gefengkmuß halber selbs tragen.
Wo aber solch peinlich frag / diser vnnd des heyligen Reichs rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde / so weren die selben richter / als vrsächer solcher vnbillicher peinlicher frag strafflich / Vnd sollen darumb nach gestalt vnd gelegenheyt der überfarung / wie recht ist / straff vnd abtrag leiden / vnd mögen darumb vor jrem nechsten ordentlichen obergericht gerechtfertigt werden.
lxij. ITem wo der beklagt nichts bekennen / vnd der ankleger / die geklagten mißhandlung beweisen wolt / damit soll er / als recht ist / zuogelassen werden.
lxiij. ITem vnbekante zeugen sollen auff anfechtung des gegentheyls mit zuogelassen werden / es würd dann durch den / so die zeugen stellet / stattlich fürbracht / daß sie redlich vnd vnuerleumbt weren.
lxiiij. ITem belonte zeugen / sein auch verworffen / vnd mit zuolessig / sonder peinlich zuo straffen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_040.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)