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ccxiiijItem wo aber der beclagt der tat bekennet / vnd doch sölche vrsachen / die jne von der tat entschuldigen möchten / anzeyget / daßselbig / auch alle vrkundt / kuntschafft / weysung / erfarung / vnd erfindung derhalb / sol auch souil sich in demselben halßgericht zuhandeln gepüret vnd sunst alles (wie ob stet) beschriben werden

ccxvItem ob aber die clag von ampts wegen herköme / vnd nit von sunderlichen anclegern geschee / wie dann die clag an vnser amptlewt vnd Richter komen / Auch was der beclagt darzu antwort vnd was fürter in allen stücken nach laut diser vnser Reformacion deßhalb gehandelt wirdet / sol wieuor jm andern fall des anclegerßhalb / geschriben stet / alles ördenlich beschriben werden.

ccxvjItem die beschreybung aller obberürter handlung / sie geschee von ampts wegen oder auff ancleger / Sol durch einen yeden Gerichtßschreyber[1] vnser halßgerichte vorgemeltermassen gar fleissig vnd vnderscheydlich nacheinander vnd libelßweyß beschriben werden / vnd alwegen bey yeder handlung / wann die geschehen ist / tag vnd jar / auch were dobey gewest sey / melden / Darzu sol sich der Schreyber selbst auch dermassen vnderschreyben / das er sölchs alles gehört vnd geschriben habe / damit auff söliche förmliche gründig beschreybung statlich vnd sicherlich geurteylt / oder (wo es not thun wurde) darauß nach aller notdurfft geratsucht werden möge / In sölchem allen sol ein yeder Gerichtßschreyber bey seiner pflicht (als vor stet) allen müglichen fleyß thun / Auch was gehaym ist / in geheym zuhalten / alles nach laut seiner pflicht verbunden sein.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 60v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_130.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)