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Vber wene die atzung in obgemelter außfurung geen sol.

clxxviijItem So aber einer yemant entleybt het / deßhalb in gefengknuß köme / auch der entleybung bekentlich were / vnd doch der vorgemelten vrsachen eine / die jne söllicher entleybunghalb gar oder einßteyls entschuldigen möchten / mit kuntschafft (wie davon gesatzt ist) außfüren wölt / So söllen des beclagten freundt dem cleger zuförderst vor vnserm Amptman vnd Richter einen notdurtftigen bestalt thun / ob sich sölich furgebne entschuldigung des beclagten in der außfürung mit recht nit erfunde / Das dann des beclagten freunde die atzung des beclagten / auch dem cleger Cost vnd scheden / nach messigung vnser Rete außrichten wöllen / darein derselbig Cleger durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der berümpten entschuldigung bracht wurde / Damit gedencken wir zufurkomen / das der Cleger durch berürte vnwarhafftige vnd betriegliche außzüge / nit zuschaden bracht werde.


Von großer armut / des / der sich obgemeltermaßen außfurn wolt

clxxxixItem so aber der beclagt / so gantz arm wer / auch nit freundt het / die ytzgemelten bestalt zu thun vermöchten / vnd doch zweyffenlich were / ob er seiner entleybunghalb redlich entschuldigung hette / Sölten sich vnser Amptman vnd Richter gestalt der sachen mit allem fleyß / souil sie mögen erkundigen / vnsern Reten söllichs alles schreyben / vnd beschids deßhalb von jne warten.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 51v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_112.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)