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der notwerhe wider die bekentlichen tat stat haben / so muß dieselbig vermuttung gar gut starck bestendig vrsach haben Aber der tetter möcht wider den entleybten souil böser / vnd sein selbsthalb souil guter starker vermutung darbringen / jme wer der notwerh zuglauben / Sölche vrsachen alle zu ercleren / mag durch dise ordnung nit wol gründtlich vnd yederman verstendig geschehen / Aber nemlich ist zumercken / das in disem fall aller obgemelter vermuttung halb / die beweysung dem Tetter auffgelegt werden sol / Doch vnabgeschnitten dem cleger der weysung / die er da wider furbringen wölt / Und wo diser fall vorgemeltermassen redlich zweyfel hat / so ist not / in der vrteyl der rechtuerstendigen rate / mit furlegung aller vmbstende statlich zugeprauchen / wann sich diser fal mit gar viI zweyffels vnd vnderschide fur vnd wider die berümpten notwerh begeben mag / die vor der geschicht nit alle zu bedencken oder zu setzen sein.


Von berumpter notwerhe gegen einem weybßbilde.

clxxItem ob einer ein weyb erschlüg vnd sich einer notwerh berömmet / in einem söllichen fall ist außzufürn vnd anzusehen die gelegenheyt des weybs vnd mannes / auch jr beder gehabter werhe vnd tat / vnd darinnen nach rate der rechtuerstendigen zuvrteylen Dann wiewol nit leychtlich ein weyb einen man zu einer entschuldigten notwerh vrsachen mag / So wer doch möglich / das ein grausam weyb einen weychen man zu einer notwerh dringen möchte / vnd sunderlich / so sie sorgliche / vnd er schlechtere werhe hette.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 48r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_105.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)