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gnugsam beweyset / so mag sich sölcher todschleger keiner rechten oder gentzlichen entschuldigten notwerhe behelffen / vnangesehen ob außgefürt oder gestanden wurde / das jn der entleibt (als vor von der notwerhe geschriben stet) erstlich mit einer mörderischen werhe angefochten vnd benöttigt hette.

So aber der Cleger (der ersten erfunden benöttigunghalb) kein sölliche rechtmessige verursachung bewise / sunder der verclagt todschleger seiner berümpten notwerhehalb außfundig machet / das er von dem entleybten mit einer mördischen werhe (als vor von rechter notwerhe gesatzt ist) erstlich angefochten worden were / so ist die notwerhe durch den verclagten todtschleger außgefürt / vnd sol doch gemelte kundtschafft bederteyl / wes sie der haben mit einander zugelassen vnd gestelt werden / Nemlich ist hierinnen zumercken / so einer der ersten benöttigunghalb redliche vrsach zur notwerhe gehabt / vnd doch in der tat nit alle vmbstende die zu einer gantzen entschuldigten notwerh gehören gehalten het / ist not / gar eben zuermessen / wieuil oder wenig der tetter zur tat vrsach gehabt habe / vnd das fürter die straff an leyb / leben / oder aber zu buß vnd besserung erkant werde / alles nach sunderlicher ratgebung der rechtuerstendigen / wann dise fell gar subtile vnderschayde haben / darnach sie anderst vnd anderst schwerlicher oder linder geurteylt werden sollen / welche vnderscheydt dem gemeynen mann hirinn verstentlich nit erklert werden mögen.


So einer mit vnsorglichen dingen geschlagen / oder angriffen wurde / deßhalb einen todschlag tette / vnd sich einer notwerh zugeprauchen vermeyndt.

clxviijItem so einer yemant mit einem solchen ding anfecht oder sohlüg darauff nit verdligkeyt des lebens stünde / als zugleycher weyß /

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 47r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_103.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)