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halßgericht besitzt nit wol ordenlich schicken kan / hirumb damit jm selbigen fall / vnwißenheythalb der verhör dester weniger verkürtzung geschee / So wöllen wir / wo eines beclagten missetat verporgen were / vnd er derselbigen auff frage (als vor stet) nit bekentlich sein wölt / vnd doch der ancleger die geclagten vermeynten missetat beweysen wölte / So sol er seinen artickel / den er weysen will / ordenlich auffzeychen lassen / vnd vnserm panrichter in schrifften vberantwortten / mit meldung / wie die zeugen heyssen / vnd wo sie wonen / solchen weysung artickel sol fürter vnser amptman Castner oder Panrichter auff des clegers kosten vnsern weltlichen Reten zuschicken vnd dobey gelegenheyt vnd gestalt der sachen (souil sie der bericht haben empfahen mögen) schreyben.


Wie die Rete der kuntschafft halben sollen ersucht werden.

lxxxij.Item so sol dann der jhenig der kuntschafft füren wil durch sich oder seynen anwalt vnser Rete ansuchen einen oder mer kuntschafft verhörer zuuerordnen / Auch (ob es not thut) Compulsorial oder Compaßbrieff zugeben / bieten / dardurch die zeugen zu der sage bracht werden mögen / des auch der kuntschafftfürer alles durch vnsern amptman oder Richter clerlich vnderricht werden sol / damit er sich darnach wiß zuhalten.


Von kuntschaft verhorern so die rate geben mogen

lxxxiijItem Alßdann mögen vnser Rete vnserm landtschreyber vnd etlichen vrteylern daselbst beuelhen die kundtschafft ordenlicher weyß mit gebürlicher verkundigung / den verwanten der sachen

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 24v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_058.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)