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zuuorderst außfündig gemacht würde / vnd dann auß sölcher marter bekentnus der missetat geschee / derselben bekentnus sol nit glaubt noch yemant darauf verurteilt werden wann das wider das Recht were /


Das auf anzeigung einer missetat allein peinlich Frag vnd nit ander peinlich straff sol erkant werden /

xxix.Item es ist auch zu mercken das nyemant auf eyncherley anzeygung argkwon / warzeichen oder verdacht entlich zu peynlicher straff sol verurteilt werden Sünder allein mag man peynlich darauf fragen So die anzeigung (als hernach funden würdet) gnugsam ist / wan sol yemant entlich zu peynlicher straff verurteilt werden / das muß auß eygem bekennen oder beweysung (wie an andern enden in diser Ordnung clerlich funden wurdet) gescheen vnd nit vff vermutung oder anzeigung /


wie die gnugsam anzeygung einer mißtat bewisen sol werden.

xxx.Item ein yede gnugsame anzeygung / darauf man peinlich fragen mag / sol mit zweyen guten zeugen bewiesen werden (als in dem viervndsibenzigsten artickel von gnugsamer weysung geschriben stet) Aber so die hawbtsach der missetat mit einem gutem zeugen bewisen wirdet / dieselbig halb weisung macht ein gnugsame anzeygung / als hernach in dem Sibenunddreissigisten artickel funden wirdet

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 12v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_034.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)