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Von Richtern und Urteylern

iij.Item Erstlich Setzen orden vnd wöllen wir / das all vnser vnd vnsers / Stiefts halßgericht mit tüglichen / Richtern vnd vrteilern versehen und besetzt werden / So tüglichst / beste vnd meyst dieselbigen nach gelegenheyt ydes orts mögen bekomen und gehabt werden /


Von dem pan vber das blut

iiij.Item einem yeden panrichter sol der pan vber das blut zurichten von vns verlihen / und demselben gericht durch vnser schrift verkundigt sein /

Gesellen mercket ewer pflicht. Sel und ere verwurcket nicht.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 5r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_019.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)