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Die vorrede dis Buchs

jWir Georg von gottes gnaden Bischoue zu Bamberg[1] / Thun kunt allermeniglichen / Als vns manigfeltiglichen furkomen / vnd angelangt ist (das wir auch in erfarung befunden haben) wie bißher an den halßgerichten vnser vnd vnsers Stiffts / vnd insachen denselbigen anhengig / durch vbersehen vnd vnwissenheit vil vnd mancherley vbung myßbrauch vnd gewonheyt eingewachssen / die dem rechten nit gemeß (Sunder verworffenn sindt) vnnd zuuerhinderung des rechtens auch vnpillichen beschwernus der vnsern vnnd ander die an oberürten gerichten zu Rechten vnnd zu handeln haben / dienen / Nach dem wir aber auß vnser Furstenlicher oberkeit das recht vnd gemeinenn nucz zu füdernn / auch sünderlich vnser gerichte in redlich gut wesen vnd ordnung zubringen / schuldig vnd geneygt sindt / Haben wir Got zu lob auß zeytiger guter vorbetrachtung vnd Rate der Rechteuerstendigen / zufurkomen mancherley zukünftiger vnpillicher beswernus der leüte / an leib leben ere vnd gute / vnd damit die oberürten vnser gerichte in redlichen aufrichtigem wesen vnd bestandt bleiben / Auch die missetat dester formlicher / vnd baß gerechtuertigt vnd gestrafft werden mogen / dise nachfolgende vnnser Reformacion / saczung vnd ordnung vber all vnser vnd vnsers Stiffts halsgericht furgenomen gesaczt vnd gemacht / Seczen orden vnd machen / die also auß dem gewalt von Romischer Königlicher Maiestat entpfangen wie hernach folgt /

ijItem Nachdem auß langer gemeiner vbung dieser lande die halsgericht nit anders dan mit gemeinen personen / die der recht nicht gelernet oder geübt haben (als zu diesen grossen sachenn die nodturft erfordert) beseczt werden mögen / darumb haben wir in

  1. Georg III. Erbschenk von Limburg war zwischen 1505 und 1522 Bischof von Bamberg.
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 3v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_016.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)