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Vom ersten öffenlichen diebstal damit der dieb beschryen wirt / ist schwerer / am clxxxiiij

Vom ersten geuerdlichen diebstal durch einsteygen oder brechen / ist noch schwerer / am clxxxv

Vom ersten diebstal / funff guldein werdt oder darüber / vnd sunst on beschwerlich vmbstende Sol man Rats pflegen / am clxxxvj

Vom andern diebstal / am clxxxvij

Vom stelen zum dritten male / am clxxxviij

Wo mer dann eynerley beschwernuß bey dem diebstal funden wirdet / am clxxxix

Von jungen dieben / am cxc

So einer etwas heymlich nimpt / von gütern der er ein nechster erb ist / am cxcj

Stelen in rechter hungers not / am cxcij artickel

Von früchten vnd nützen auff dem feld / wie vnd wann damit diebstal gebraucht werde / am cxciij

Von holtz stelen / am cxciiij

Straff der jhenen so visch stelen / am cxcv

Straff der jhenen die mit vertrawter habe vntrewlich handeln / am cxcvj

Diebstal heyliger oder geweychter ding / an geweychten auch vngeweychten stetten / am cxcvij

Von straff obgemelts diebstals / am cxcviij

Von straff oder verfolgnuß der person von den man auß erzeygten vrsachen vbels vnd mißtat warten muß / am ccij

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 1r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_011.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)