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dem bei den beiden andern Angeschuldigten in Betracht zu ziehenden Momente der unverschuldet langen Dauer der Untersuchungshaft hier nicht die Rede sein. Nur der Umstand, daß der Angeschuldigte in Beziehung auf seinen früheren Lebenswandel einen entschieden guten Leumund für sich geltend machen konnte, mußte als strafmindernd berücksichtigt werden, während andrerseits der seinem ganzen Charakter entsprechende und durchweg bethätigte geringere Grad von Aufregung und Affekt als straferhöhend in Betracht kam. Unter diesen Umständen hielt man es für gerecht, den Angeklagten wegen Theilnahme an der im Komplott verübten Tödtung (Todtschlag) des Fürsten Lichnowsky zu vierzehnjähriger Zuchthausstrafe zu verurtheilen. *).


*) Nachschrift: Oeffentlichen Nachrichten zufolge hat sich Nispel, der gleich der Angeklagten Henriette Zobel Appellation ergriffen hatte, in seinem Gefängnisse zu Frankfurt erhängt.

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_287.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)