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nicht alle vorgeschriebenen philosophischen Lehrfächer ebenso wie die theologischen mit guten Fortgangs- und Sittennoten gehörig absolvirt haben, seinerzeit weder die Zulassung zur endlichen Prüfung über ihre theologischen Studien zum Behufe des erforderlichen Tafeltitels noch die Aufnahme ins bischöfliche Seminar ertheilt werden kann.“

Zu den philosophischen Vorlesungen, zu welchen so alle verpflichtet waren, kam 1822 noch eine philologische. Im Anschluss an die Berufung eines eigenen ordentlichen Professors für philologische Fächer wurde vom Konsistorium damals (28. II) durch die Kuratel an das Ministerium d. I. der Antrag gestellt, „alle philosophischen Zuhörer ohne Ausnahme zum Studium der Philologie dergestalt verbindlich zu machen, dass alle insgesamt während ihrer vier Semestralcurse ein philologisches Collegium über einen griechischen und ein philol. Collegium über einen lateinischen Classiker hören, und vor ihrem Uebertritt zu einer der drei andern Fakultäten über ihre philologischen Kenntnisse sich ausweisen sollen, die ausgenommen, welche solche Collegien schon früher in einem Lyceum gehört haben, – da es immer ein wesentliches Bedürfniß ist für jeden, der auf gelehrte Bildung Anspruch macht, mit dem Studium der alten Classiker sich zu beschäftigen, und da es nur dem zeitlichen Mangel eines Lehrers der Philologie an hiesiger Universität zuzuschreiben war, wenn in dem vom Großh. Ministerium d. I. unterm 27. Okt. 1814 Nr. 9011 sanktionirten Lehrplan der philosophischen Fakultät dieses Studium bloß empfohlen, und nicht in den Cyclus der Fächer, welche gehört werden müssen, aufgenommen worden ist.“ Das Ministerium war jedoch mit diesem Antrag nur halb einverstanden und verordnete am 9. August d. J., dass zwar jeder philosophische Schüler während seiner vier Semestralkurse ein philolog. Kollegium über einen lateinischen Klassiker zu hören und sich vor seinem Uebertritt zu einer der drei andern Fakultäten über seine philologischen Kenntnisse auszuweisen habe, dass aber den Studirenden die griechische Sprache freigestellt sei.

Aus der theologischen Fakultät ist folgendes noch zu erwähnen:

Im Jahre 1819 wurde vom Ministerium ein von der Fakultät gemachter und vom Konsistorium (23. VI) unterstützter Vorschlag angenommen, „dass theologische Candidaten, welche

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_059.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)