Seite:De Alemannia XXII 253.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

erwähnt, und dies einzig aus dem Grunde, um ihr akademisches Bürgerrecht zu beweisen und ihren gesetzlichen Aufenthalt dahier als Angehöriger der Universität darzustellen…“ Zum Schluss wird erwähnt, dass man diese Erklärung für nötig erachtet habe als Erwiderung auf alle „Angriffe bösartiger Verleumder und nichtswürdiger Pasquillanten.“

Bei den erwähnten und anderen freiheitsschwärmerischen Neigungen und Bewegungen unter den Studirenden ist es erklärlich, wie selbst ein geringfügigerer Anlass als der oben (im II. Abschnitt) erwähnte vom 29. August 1832 genügt hätte, die schon länger gedrohte Schließung der Universität zur Wirklichkeit zu machen. – Dass die Anteilnahme der Freiburger Studenten an Politik und politischen Bestrebungen und Bewegungen namentlich von Feinden der Universität in Schrift und Wort vergrößert und so dem guten Ruf auswärts zu schaden gesucht wurde, ist nach all dem früher Gesagten wol leicht glaublich. Bezeichnend ist ein Schreiben des Ministerialkommissärs der Universität München an das Stadtamt Freiburg[1] „betr. die Benennung der hiesigen Hochschüler, die sich wegen Sittenlosigkett, Unfleiß und vorzüglich wegen Anhänglichkeit an die ultraliberale Parthey bemerkbar gemacht haben.“ – Und dass auch im Lande selbst fast bei jedem Anlass von gewisser Seite her Anschuldigungen in der genannten Beziehung verbreitet wurden, beweist der Umstand, dass bei dem jedes politischen Charakters entbehrenden Auftritt vom 1. Dezember 1833 gleich von „Polenliedern und Charivaris der Studenten“ u. a. m. gesprochen und geschrieben wurde.

Am 18. Mai des folgenden Jahres (1833) berichtete der Universitätsamtmann über „nächtliches Singen von Freiheitsliedern der Akademiker.“ Der Senat ließ am 20. d. M. daher anschlagen: „1. Alles öffentliche Singen nach der Feyerabendstunde, also nach 11 Uhr Nachts ist verboten. 2. Das Absingen politisch aufregender Lieder ist ohne alle Ausnahme und für jede Zeit verbothen. 3. Jede Uebertretung dieser Verbothe wird streng und je nach Beschaffenheit des Falls selbst mit dem consilio abeundi und wol auch mit der Relegation bestraft…“ „In Gemäßheit“ dieses Senatsanschlags und „nach


  1. Durch das Universitätsamt dem Senat am 31. Oktober 1832 vorgelegt.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 245. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_253.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)