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Am 24. Februar 1832 legten die Studirendem dem Konsistorium die Bitte vor, selbst ein Schauspiel im Stadttheater zum Besten des Polenvereins aufführen zu dürfen. Das Konsistorium heschloss, die Bitte „den bestehenden Vorschriften gemäß“ abzuschlagen, hingegen „das in eventum gestellte Ansuchen um Erlaubnis, ein Konzert in Verbindung mit einem Deklamatorium geben zu dürfen,“ zu bewilligen. – Schon im nächsten Sommerhalbjahr wollten mehrere Studirende wiederum eine theatralische Vorstellung „zum Vorteil der Polen und der durch Wassernot Verunglückten“ geben. Durch das Universitätsamt benachrichtigt, untersagte das Konsistorium jedoch dies unterm 29. Juli „zufolge einer vom Ministerium d. I. im Jahr 1818 erfolgten Interpretation des § 38 Nro. 6, (jetzt § 37 Nro. 7) der akademischen Gesetze.“ Trotzdem erlaubte auf abermalige Vorstellung der Studenten das Konsistorium schon am anderen Tag (30. Juli) „ausnahmsweise eine einmalige Vorstellung.“

Die Harmlosigkeit der Teilnahme für die Polen konnte immer mehr in Zweifel gezogen werden, so dass schließlich von höhern Orts Aufschluss über den Aufenthalt sämtlicher in der Stadt sich befindenden Polen von den städtischen Behörden verlangt wurde. Die (ungenaue) Kunde von diesem Auftrag nun gab zu verschiedenen Gerüchten Anlass, die ihrerseits wieder verschiedentlich böses Blut machten. Der Universitätsamtmann (Dr. Hölzlin) sah sich daher am 1. Juni zu folgender Rechtfertigung am schwarzen Brett genötigt: „Um allen nachteiligen Gerüchten zu begegnen, welche über das Universitätsamt oder über die Person des unterzeichneten Beamten in Betreff eines Berichtes über die beiden auf hiesiger Universität befindlichen Polen – als wäre ein solcher unaufgefordert an die höhere Stelle über dieselben abgesandt worden – in Umlauf gesetzt worden sind, müssen wir zur Berichtigung der öffentlichen Meinung die aktenmäßige Erklärung bekannt machen, dass das Großh. Stadtamt dahier auf Grund eines höheren Auftrags über den Aufenthalt sämtlicher dahier befindlicher Polen unterm 9. April d. J. die Requisition vorher erlassen hat, ob die beiden Polen auf hiesiger Universität immatrikulirt seyen? – Diese Auskunft wurde mittelst eines Auszugs aus dem Matrikelbuch bejahend erteilt, und dabei der untadelhaften Aufführung derselben rühmlich

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 244. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_252.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)