Seite:De Alemannia XXII 248.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Der Senat erteilte zwar für dieses Mal die Erlaubnis, da das Stück bereits durch Zettel überall angekündigt war, ergriff jedoch diesen Anlass, um die Studirenden durch einen allgemeinen Anschlag ad valvas „vor etwa künftigen derartigen Vorhaben“ mit Bezug auf § 37, 7[1] der akademischen Gesetze, die Ministerialverordnungen vom 6. März und 21. April 1818 usw. abzumahnen.

Noch muss – bevor wir zur Besprechung des Verhaltens der Studenten gegenüber den damaligen politischen Bewegungen übergehen – von einer besonderen Art von Ausschreitungen gehandelt werden, von den in den akademischen Gesetzen verbotenen Duellen. Der auf diese sich beziehende § 28 der akademischen Gesetze wurde infolge höchster Entschließung vom 4. Juli 1834 dahin erläutert: „In allen Fällen, wo bei vollzogenen Duellen erschwerende Umstände eintreten, sey es … durch muthwillige Beleidigung, gesuchte Veranlassung zum Streite, oder durch Zurückweisung genügender Versöhnungsvorschläge, oder in Bezug auf die Art der Vollziehung des Duells, oder wegen wiederholten Duellirens, kann auf geschärfte Strafe für den einen oder andern Teil, oder für beide Teile, und zwar nach den Umständen bis zur geschärften Relegation erkannt werden.“

Längere Untersuchungen riefen Duelle vor, welche im April 1831 zwischen angeblichen Freiburger Akademikern und französischen Untertanen in Schlettstatt vorfielen. Auf Erlass des Kreisdirektoriums beschloss damals das Konsistorium am 29. April, das Universitätsamt zu beauftragen, „den Spuren dieses Verbrechens so viel als möglich auf den Grund zu gehen,“ sowie Anzeige an das Ministerium d. I. zu machen, mit dem Ausdruck des Bedauerns, dass von der französischen Behörde „so ganz keine Indicien“ angegeben worden seien, welche auf die Spur führen könnten. In jedem Fall sei nicht die mindeste Wahrscheinlichkeit vorhanden, „dass ein Professor


für die Errichtung eines Schillerdenkmals in dessen Geburtsort kam, so dürfen wir wol schließen, dass auch der Ertrag jener Vorstellung für das Denkmal in Marbach bestimmt war. (Errichtet wurde ein solches freilich erst 1876.)

  1. Spricht aus, dass „das Erscheinen auf dem Theater bei einer Schauspielergesellschaft“ „nach Befund, mit Verweisen, Geld oder Karzerstrafe belegt“ werde.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_248.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)