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oder mehrere desselben bei ihren Berathschlagungen über das allgemeine Beste nicht den wahren Nutzen des Reichs vor Augen haben, oder daß irgend ein Staatssecretär nicht mit Unpartheilichkeit, Eifer, Geschicklichkeit und Thätigkeit sein ihm anvertrautes Amt verwalte; so giebt der Ausschuß solches den Reichsständen zu erkennen, welche sodann, wenn sie finden, daß die Wohlfahrt des Reichs es fordert, dem Könige schriftlich ihren Wunsch zu erkennen geben können, daß er aus dem Staatsrathe und vom Amte denjenigen, oder diejenigen entfernen wolle, die auf jene Art ausgezeichnet worden.

Fragen über diese Angelegenheit können in pleno der Reichsstände erregt, auch noch von andern Ausschüssen der Reichsstände, außer dem Constitutionsausschuß, angetragen werden, dürfen aber nicht eher von den Reichsständen abgemacht werden, als bis der letzterwähnte Ausschuß darüber gehört worden. Zu den Berathschlagungen der Reichsstände hierüber sollen nicht die Beschlüsse des Königs in Sachen, welche die Gerechtigkeiten und Angelegenheiten einzelner Personen und Corporationen angehen, gerechnet werden, noch weniger sind diese irgend einer Prüfung der Reichsstände unterworfen.

§. 108. Zur Aufsicht der Druckfreiheit sollen die Stände des Reichs auf jedem Reichstage sechs durch Kenntnisse und Gelehrsamkeit bekannte Männer nebst dem Justizsachwalter, der unter diesen das Wort führt, verordnen. Diesen Committirten, von welchen Zwei, ohne den Justizsachwalter, Rechtsgelehrte seyn müssen, liegt es nun ob, daß, wenn irgend ein Verfasser oder Buchdrucker selbst, während des Drucks, ihnen eine Schrift überreicht, und ihre Aeußerung verlangt, in wie fern, nach den Gesetzen der Druckfreiheit, hierin eine Censur Statt finden kann, dann der Justizsachwalter und wenigstens drei der Committirten solche Aeußerung schriftlich abgeben sollen. Erklären sie hierbei, daß die Schrift gedruckt werden kann; so ist sowohl der Verfasser als auch der Buchdrucker aller Verantwortung frei, die nun auf den Committirten beruht. Diese Committirten sollen von den Reichsständen durch Sechs aus jedem Stande ausersehene Wahlherren, welche gemeinschaftlich und nicht Standweise stimmen, erwählt werden. Geht zwischen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 463. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_479.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)