Seite:Constitution der europaeischen staaten 476.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Eigennutz, Partheilichkeit oder Versäumniß, so unrecht geurtheilt zu haben, daß dadurch irgend jemand gegen deutliche Gesetze und gegen ein gehörig untersuchtes und bewiesenes Verhalten der Sache, sein Leben, seine persönliche Freiheit, Ehre und Eigenthum verloren hätte oder verlieren könnte; so ist der Justizsachwalter der Reichsstände verpflichtet, so wie der Justizcanzler des Königs berechtigt, bei dem hier unten angeführten bestimmten Reichstribunal den Fehlenden in Anspruch zu nehmen, und ihn den Gesetzen des Reichs zufolge zur Verantwortung zu ziehen.

§. 102. Dieß Tribunal, unter dem Namen Reichsgericht, soll aus dem Präsidenten des Königs und des Schwedischen Reichs-Hofgerichts, welcher daselbst das Wort führt, aus den Präsidenten aller Reichscollegien, den vier ältesten Staatsräthen, dem höchsten Befehlshaber über die in der Hauptstadt dienenden Truppen, dem höchsten gegenwärtigen Befehlshaber der bei der Hauptstadt stationirten Escadre der Seemacht, aus zwei der ältesten Räthe des Schwedischen Hofgerichts und dem ältesten Rath aller Reichscollegien, bestehen. Wenn nun entweder der Justizcanzler oder Justizsachwalter sich gemüssigt sehen, die sämmtlichen Mitglieder oder auch nur ein einzelnes Mitglied des höchsten Tribunals vor dem Reichsgerichte in Anspruch zu nehmen; so läßt derselbe bei dem Hofgerichte des Königs, als Wortführender des Reichsgerichts, den oder diejenigen vorfordern, welche in Anspruch genommen werden sollen. Der Präsident im Hofgerichte treffe sodann Anstalt, daß das Reichsgericht zusammentrete, um die Vorforderung auszufertigen, und die Sache in gehöriger Ordnung zu behandeln. Sollte derselbe gegen Vermuthen dieß unterlassen, oder irgend einer der obgedachten Beamten sich entziehen, an dem Reichsgerichte Theil zu nehmen; so sind diese, wegen einer solchen vorsätzlichen Versäumniß ihrer Amtspflicht, gesetzmäßig der Verantwortung unterworfen. Wird eines oder mehrere der Mitglieder des Reichsgerichts gesetzmäßig abgehalten, oder findet gegen irgend jemanden derselben eine gesetzmäßige Ausnahme Statt; so vollführt dennoch das Gericht seine Sitzung, wenn Zwölf zugegen sind. Wird der Präsident im Hofgerichte durch irgend ein gesetzmäßiges Hinderniß[WS 1] oder Ausnahme abgehalten; so vertritt der älteste im

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage unleserlich: […]derniß
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 460. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_476.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)