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der 69. §. vorschreibt. Geben die mehrsten Mitglieder dieses Ausschusses dem Vorschlag des Bewilligungsausschusses in einem oder mehrern denjenigen Theilen, worin die Stände des Reichs denselben voraus nicht einhellig angenommen haben, ihren Beifall; so verbleibt dieser Vorschlag hierin mit aller Kraft eines Beschlusses der Reichsstände geltend; verwerfen sie denselben in irgend denjenigen Theilen, die selbst von drei Reichsständen verworfen worden sind; so liegt es dem Bewilligungsausschuß ob, eine andere Vertheilung oder andere Fonds und die Art und Weise vorzuschlagen, wie bloß derjenige Antheil an der Bewilligungssumme auszumitteln sey, worauf der verworfene Theil bei dem ersten Vorschlag des Ausschusses sein Augenmerk gerichtet hat.

§. 72. Die Bank der Reichsstände verbleibt künftig, wie sie bisher gewesen, unter der eigenen Garantie und Aufsicht der Reichsstände, so daß sie ungestört von den Bevollmächtigten, welche jeder Stand dazu verordnet, nach den Verordnungen und Reglements, die bereits gegeben sind, oder noch ferner von den Reichsständen gegeben werden können, verwaltet werden kann; indem die Reichstände allein das Recht besitzen , die ausgegebenen Bankozettel als Reichsmünze anerkennen zu lassen.

§. 73. Keine neuen Auflagen, Ausschreibungen an Mannschaft, oder Geld und Waaren, dürfen künftig, ohne den freien Willen, und ohne Einwilligung der Reichsstände nach der vorhin gedachten Ordnung, aufgelegt, gehoben, noch gefordert werden.

§. 74. Der König hat nicht die Macht, irgend einen andern Beitrag zur Ausführung eines entstandenen Krieges zu fordern, als den Zusammenschuß von Lebensmitteln, welcher in einem Landesort zur Unterhaltung des Kriegsvolks zu einem Zuge oder Marsche erforderlich seyn kann, wenn nämlich die verschiedenen Oerter, durch die der Zug geschieht, die Truppen mit nöthiger Unterhaltung zu versehen, nicht im Stande sind. Dieser Beitrag soll indessen sogleich durch Geld aus den Staatsmitteln, nach dem festgesetzten Marktgangspreis und mit Erhöhung zur Hälfte ihres Belaufs, den Lieferanten bezahlt werden. Er soll aber nicht für Truppen gefordert werden, die nach irgend einem

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 451. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_467.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)