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Mächten einige Mittel dem Reiche zufließen; so sollen diese auf gleiche Weise nachgewiesen werden.

§. 59. Dem Zustande des Reichs und der Finanzen zufolge, stellt der König dem Ausschuß die Ueberlegung anheim, ob der Staat seine Bedürfnisse durch die gewöhnlichen Einkünfte bestreiten kann, oder welcher Behuf durch Bewilligung erfüllt werden muß.

§. 60. Zu den letztern werden See-, und Landzoll, wie auch Accisabgaben, Postgefälle, Stempelpapierabgaben, Hausbedarfbrennereigefälle, nebst dem, was die Stände des Reichs noch besonders an jedem Reichstage als Bewilligung annehmen, gerechnet. Keine öffentliche Abgaben, von welchem Namen und von welcher Beschaffenheit sie auch seyn mögen, können ohne Einwilligung der Reichsstände erhöhet werden, ausgenommen allein der Seezoll für einkommendes und ausgehendes Korn. Eben so wenig darf der König die Einkünfte des Staats verpachten, oder zum Gewinn für sich, für die Krone, oder einzelne Personen und Corporationen irgend Monopolien errichten.

§. 61. Alle Abgaben, welche die Stände des Reichs unter den im vorhergehenden §. genannten Titeln bewilligen, werden vor und mit des Jahres Anfang, welcher nachher einfällt, wenn die Bewilligung festgesetzt worden, gerechnet. Werden die Stände des Reichs innerhalb der Zeit vom Könige oder dem Staatsrathe zusammen berufen; so hören die Bewilligungen, wohin alle obgedachte Abgaben zu rechnen sind, mit des Jahres Ausgange, worin ein solcher Reichstag anfängt, auf.

§. 62. Nachdem der Behuf der Finanzen vom Staatsausschuß aufgegeben, und von den Reichsständen geprüft worden, kömmt es auf die Stände des Reichs an, eine dem entsprechende Bewilligung anzunehmen, und zugleich dabei festzusetzen, wie besondere Summen davon zu besondern Zwecken angewandt werden sollen, und diese Summe unter bestimmten Hauptnamen im Reichsetat anzuschlagen.

§. 63. Außerdem müssen für unvorhergesehene Zufälle zwei besondere hinreichende Summen ausgesetzt und angeschlagen werden; die eine, die der König benutzen mag, wenn er sie zur Vertheidigung des Reichs oder zu andern höchst wichtigen und passenden Zwecken, nachdem die Gedanken

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 445. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_463.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)