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Oeconomieanstalten zu bemerken, und Abänderungen dabei vorzuschlagen.

§. 54. Fordert der König von den Ständen des Reichs einen besondern Ausschuß, um mit Ihm über Sachen zu berathschlagen, womit die andern Ausschüsse sich nicht befassen können, und wenn die Verhandlungen geheim gehalten werden müssen; so errichten die Reichsstände einen solchen; doch besitzt derselbe nicht die Macht, einen Beschluß zu fassen, sondern bloß dem Könige seine Aeußerungen über die Gegenstände abzugeben, welche der König demselben mittheilt.

§. 55. Die Reichsstände dürfen bei dem Zugegenseyn des Königs über keinen Gegenstand etwas beschließen. Die Ausschüsse der Reichsstände, welche nicht diejenigen sind, welche in dem vorhergehenden §. erwähnt worden, können in Gegenwart des Königs keine Ueberlegung anstellen.

§. 56. Fragen, welche den Staat betreffen, und in pleno der Reichsstände vorkommen, dürfen nicht unmittelbar als abgemacht aufgenommen werden, sondern sind einem behörigen Ausschuß zu übergeben, welcher dieselben zu untersuchen, und sich darüber zu äußern hat. Vorschläge eines Ausschusses sollen zuerst in pleno des Standes zur Annahme oder zur Verwerfung ohne Veränderungen oder Zusätze dargebracht werden. Geschehen dabei in pleno des Standes solche Anmerkungen, welche die Annahme verhindern; so werden diese Anmerkungen dem Ausschuß mitgetheilt, um darauf den Vorschlag nachdrücklichst zu untersuchen und auszugleichen. Wenn ein so erwogener Vorschlag zu dem Stande zurückkömmt; so besitzt derselbe die Macht, denselben unverändert oder mit Veränderungen anzunehmen, oder gänzlich zu verwerfen.

§. 57. Das uralte Recht der Schwedischen Nation, sich selbst zu beschatzen, wird von den Ständen des Reichs allein beim allgemeinen Reichstage ausgeübt.

§. 58. Auf jedem Reichstage läßt der König den Zustand der Finanzen in allen ihren Theilen, sowobl in Ansehung der Einkünfte als der Ausgaben, Forderungen und Schulden dem Staatsausschusse, welchen die Reichsstände erwählen, vorlegen. Sollten durch Tractaten mit fremden

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 444. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_462.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)