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§. 50. Die Reichstage sollen in der Hauptstadt des Reichs gehalten werden, ausgenommen in dem Fall, wenn der Andrang des Feindes, oder Pest, oder andere dergleichen wichtige Hindernisse dasselbe unmöglich machen, oder daß es für die Freiheit und Sicherheit der Reichsstände gefährlich seyn sollte. Der König bestimmt alsdann, zugleich mit Rath der Bevollmächtigten der Reichsstände bei der Bank und bei dem Reichsschuldencomptoir, einen andern Ort, wo die Stände des Reichs sich versammeln müssen, und ruft zu solcher Zeit dahin, welche sie selbst voraus bestimmt haben.

§. 51. In dem Fall, daß der König oder der Staatsrath die Reichsstände zusammen ruft, wird die Zeit zur Eröffnung des Reichtags nach dem dreizehnten und innerhalb funfzehn Tagen, von dem Tage an gerechnet, wann die Zusammenberufung in den Kirchen der Hauptstadt bekannt gemacht worden, festgesetzt.

§. 52. Der König ernennt den Landmarschall und Sprecher für den Bürger und Bauernstand, wie auch die Secretäre für den Bauernstand. Der Erzbischoff ist beständig Sprecher für den Priesterstand.

§. 53. Die Stände des Reichs erwählen sogleich, wenn der Reichstag eröffnet wird, die Ausschüsse, welche die Angelegenheiten vorbereiten sollen. Diese bei jedem Reichstage nöthigen Ausschüsse sind: Ein Constitutionsausschuß, um Fragen zu veranlassen und aufzunehmen, welche Veränderungen in den Grundgesetzen betreffen, und ihre Aeußerungen darüber an die Stände des Reichs abzugeben, wie auch die im Staatsrathe geführten Protokolle genau nachzusehen; ein Staatsausschuß, um vor den Reichsständen den Zustand, die Verwaltung und den Behuf des Bestandes der Finanzen und der Reichsschulden darzulegen; ein Bewilligungsausschuß, um die Vertheilung der Bewilligung vorzuschlagen; ein Bankausschuß, um die Verwaltung der Bank und ihren Zustand nachzusehen, auch Vorschriften zur Verwaltung derselben zu geben; ein Gesetzausschuß, um Vorschläge zur Verbesserung der Civil-, Criminal- und Kirchengesetze auszuarbeiten, wie auch ein öconomischer Ausschuß, um die Mängel bei den öffentlichen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 443. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_461.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)