Seite:Constitution der europaeischen staaten 459.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Recht, welches die Regierungsform des Landes dem Könige beilegt; doch darf der Staatsrath keinesweges Adelstand und Würden ertheilen, oder jemanden zum Gräflichen und Freiherrlichen Stande erhöhen, noch Ritterwürden verleihen, und ebenfalls können alle ledige Aemter nur ad interim von demenigen verwaltet werden, welche der Staatsrath dazu verordnet. Welches Verhalten beobachtet werden, soll, wenn der König länger als zwölf Monate aus dem Reiche bleibt, ist im 91 §. festgesetzt.

§. 40. Wird der König so krank, daß er die Regierungsgeschäfte nicht wahrnehmen kann; so verwaltet der Staatsrath die Regierung, so wie es im vorhergehenden §. bestimmt ist.

§. 41. Der König wird mündig, wenn Er sein zwanzigstes Jahr erreicht hat. Stirbt der König innerhalb der Zeit, daß der Thronfolger jenes Alter erreicht; so führt der Staatsrath mit Königlicher Macht und Ansehen im Namen des Königs die Staatsverwaltung. Bis die Stände des Reichs zusammen kommen, richtet sich der Staatsrath unwillkührlich nach der Regierungsform des Landes.

§. 42, Sollte das Unglück eintreffen, daß das ganze Königliche Haus, in welchem das Erbrecht zum Reiche gilt, von männlicher Seite ausgienge; dann verwaltet ebenfalls der Staatsrath mit Königlicher Macht und Ansehen bis zu der Zusammenkunft der Reichsstände die Regierung.

In allen den Fällen, welche die vier vorhergehenden §. §. behandeln, sollen sämmtliche Staatssecretaire im Staatsrathe zugegen seyn, und ihre Stimmen abgeben.

§. 43. Geht der König zu Felde, oder reiset Er nach abgelegenen inländischen Oertern; so verordnet Er vier Mitglieder des Staatsraths und unter diesen den Justizstaatsminister, um auf die Weise, wie der König vorschreibt, die Regierung zu führen. Mit der Art und Weise, die der König dann selbst vorschreibt, verhält es sich so, wie der 8 §. festsetzt.

§. 44. Kein Prinz des Königlichen Hauses, er sey Kronprinz, Erbfürst oder Fürst, darf sich ohne Wissen und Einwilligung des Königs vermählen. Geschieht es dennoch;

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 441. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_459.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)