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Güter der Rechnungscommission schuldig ist, mitzuwirken.

§. 5. Ueberhaupt wünschen Wir, daß künftig zum Ruhm des hiesigen ansehnlichen Handelsstandes alle Zahlungstermine eingehalten werden; daß eine freiwillige Gesellschaft von hiesigen Mitgliedern des Handelsstandes sich anbiete, folgenden Vertrag einzugehen.

a) Die Gesellschaft übernimmt die bedungenen Bezahlungen sämmtlicher Staatsschulden; sie erhält dagegen
b) den jährlichen Ertrag des Schuldentilgungsfonds, bis zur gänzlichen Abtilgung des Capitals und Zinsen; bekommt nebst dem
c) ein halbes pro Cent aus dem Schuldentilgungsfond, welches in verschiedene Prämien vertheilt, und unter die Actionairs verloost würde.
d) Das Vermögen des sämmtlichen Staats würde der Gesellschaft als zehnfache Hypothek verschrieben.

§. 6. Künftige außerordentliche Ausgaben werden von der Reservecasse bestritten.

Achter Abschnitt.
Vollstreckung.

§. 1. Die vollstreckende Gewalt kann nur in solchen Fällen eintreten, wenn in Justizsachen der ordentliche Richter entschieden hat, und wenn Verordnungen von der gesetzgebenden Stelle entworfen, von dem souverainen Fürsten bestätiget, die schuldige Befolgung gebieten, und in der Ausführung Anstand finden sollten.

§. 2. Die vollstreckende Gewalt ist dem Fürstlichen Generalcommissair anvertraut. In allen Fällen seiner Wirksamkeit sind sämmtliche Stellen, auch das bürgerliche und andere Militair, unter Verantwortung verpflichtet, ihm in der Ausführung an Handen zu gehen.

Neunter Abschnitt.
Ausführung.

§. 1. Mit dem neuen Jahre 1807 kommen die festgesetzten Grundsätze zur Ausführung; die Verfügungen in

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 380. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_398.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)