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durch tödtlichen Hintritt deß letzten zu Harburg residirenden Fürsten / Herrn Wilhelmen / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / die abgetheilte Fürstl. Harburgische Linie erloschen / vnd die beeden Aempter / Harburg vnd Moißburg / als ein gewesenens appennage, dem Hertzogthumb Lüneburg hinwieder incorporiret vnd heimgefallen.

Durch diesen hochbemeldetes Herrn Hertzog Friederichen / Christseel. Gedächtnüß / tödtlichen Abgang nun / wäre die Fürstl. Zellische Linie zugleich mit erloschen gewesen / wann nicht vorhochgedachtes Herrn Hertzog Georgen Fürstl. Gn. allein vnter sieben Fürstl. Gebrüdern / sich durch Gottes sonderbare Schickung / vnd bewegliches Zusprechen dero Herrn Bruder / zu dem Ehelichen Stande gewendet. Nach dem aber S. Fürstl. Gn. sich im Jahr 1617. mit der damals auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürstin vnd Fräwlein / Fräwlein Annen Eleonoren / Landgräfin zu Hessen / Dietz / Ziegenhain / vnd Nidda / etc. vermählet / vnd der Allerhöchste solche Ehe mit vier Fürstlichen Jungen Herren / vnd einem Fräwlein / mild Vätterlich gesegnet gehabt: So hat darauff der ältister Herr / der Durchleuchtiger / Hochgeborner Fürst vnd Herr / Herr Christian Ludwig / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / (nach dem S. F. Gn. die Regierung deß Fürstenthumbs Calenberg / welche Sie mitten in der grössesten Vnruhe / in Ihren blühenden Jahren angetretten / allbereit bey die sieben Jahr rühmlich verwaltet / vnd dabey vnter andern rühmlichen Thaten / die überauß schwere Stifft Hildesheimbsche Sache zum glücklichen Ende gebracht / vnd mit der Röm. Keyserl. Mayest. den Frieden getroffen / auch die Neustatt vor der Residentz Hannover / zu stetswehrender Gedächtnuß / mit stattlichen Wercken beschlossen vnd befestiget) so wol vermöge Vätterlichen Testaments vnd Verordnung / als auch auffgerichteten Brüderlichen Vergleichs / das Hertzogthumb Lüneburg / Grubenhagen / vnd angehörige Graffschafften Hoya vnd Diepholtz gewehlet / vnd deren Regierung angetretten / welche S. Fürstl. Gn. nunmehr über etliche Jahr mit hohem Ruhm führen / in dem Sie als ein hochverständiger Regent / den Gottesdienst in Kirchen vnd Schulen mit sonderbarem Eiffer befoderen / über Verwaltung der lieben Justitz ernstlich halten / gegen Ihre Vnterthanen sich gütig vnd gnädig erweisen / vnd derselben Ruhe / Auffnahm vnd Bestes Ihro höchlich angelegen seyn lassen. Dabey dann rühmlich zu gedencken / daß S. F. Gn. sich bey dieser Ihrer Regierung / der bey der Statt Lüneburg belegenen Vestung Kalchberges / als eines importirlichen Ortes / welcher eine geraume Zeit auß Dero Vorfahren Hand vnd Gewalt gewesen / vor sich vnd dero Nachkommen wiederumb versichert / vnd denselben / nebenst andern vornehmen Plätzen / stattlich befestiget. Der Allerhöchste woll Sr. Fürstl. Gn. ferner langes Leben / in gesundem wolgefristeten Wesen / glückliches friedsames Regiment / sampt allem zeitlichen vnd ewigen Wolergehen verleihen / vnd Dero Nachkommenheit biß an der Welt Vntergang erhalten / wachsen vnd blühen lassen.


Recht vnd Gesetze.

Wie nun kein Regiment ohn gute Gesetz vnd Ordnungen bestehen / noch erhalten werden kan: Also hat auch dieses Fürstenthumb seine Rechte vnd Satzung / darnach sich die Vnterthanen zu verhalten haben. Vnd ob zwar die gemeine Keyserliche vnd Päbstliche Rechte ebenmässig in diesem Lande (nicht aber das Sächsische Recht / ausserhalb was in der Statt Lüneburg etwan geschiehet / oder sonsten durch beständige Gewonheit eines oder andern Ortes / in etlichen particular Fällen eingeführet seyn mag) observiret / vnd in den Gerichten darnach gesprochen wird; so haben doch die Stätte ins gemein ihre absonderliche statuta vnd Gewonheiten / welche den gemeinen Rechten vorgehen / imgleichen die Landesfürstliche Obrigkeit nützliche Kirchen: Policey- vnd GerichtsOrdnungen verfasset / vnd den Vnterthanen vorgeschrieben / dieselbe zu handhaben / die Vnterthanen darnach zu regieren / vnd die Justitz zu administriren / ist die Fürstliche Regierung zu Zelle verordnet / vnd mit Statthalter / Cantzler / vnd Rähten

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Matthäus Merian: Topographia Braunschweig Lüneburg. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1654/1658, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Braunschweig_L%C3%BCneburg_(Merian)_027.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)