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Noricum, da es gegen dem Adriatischen Meer ligt / auch angefallen haben; und deßwegen vom König Thassilone, in Bäyern bekriegt und geschlagen worden. Siehe unten Schlesien. Es mögen aber diese Sarmatische Wenden / Slavi, Vinidi, oder Venedi in diese Lands-Art kommen seyn / wie sie wollen; so befinden sie sich doch noch heutiges Tages in Böheim und Mähren; wiewol auch viel Teutsche / sonderlich in Mähren / unter ihnen seyn / die mit der Zeit / auß Vergünstigung der Fürsten und Könige / sich hieher gesetzt haben. Welcher gestalt aber / von diesen Wenden oder Slaven / erstlich das Regiment in Böheim / so die Inwohner Cheska Zeme nennen / angestellt / und folgends fortgeführet worden; und wie viel sie auß ihrem Geblüte Hertzoge und Könige / biß auff den letzten König Wenceslaum III. so im Jahr 1306. zu Olmütz erstochen worden / gehabt; und welche Könige demselben / biß auff den jetzt regirenden Herrn Ferdinand den Dritten deß Namens / Römischen Käiser / König in Ungarn und Böheim / Ertz-Hertzog in Oesterreich / etc. succedirt haben; davon können die Böhmische Historien-Schreiber / und andere; auch das Reiß-Buch durch Teutschland / gelesen werden. Dann wir dieses nicht / sondern die Böhmische Städte und fürnehmste Oerter / allhie zu beschreiben / uns vorgenommen haben. Wie dann auch die Kriege / so unsere Teutschen mit den besagten neuen Einwohnern des Böhmer-Landes / ehe sie ihre wilde Weise verlassen / Christen worden seyn / und sich an das Teutsche Reich ergeben haben / geführet; noch auch die jenige Kriege / so zwischen den Teutschen und Böhmen / nachdem sie allbereit Christen gewesen / vorgangen / und in welchen die Böhmische Scribenten nicht allenthalben auffrichtig sich erwiesen / sondern theils Sachen außgelassen / theils erdichtet haben / nicht erzehlen wollen. Es gehören aber unter dieses Königreich Böheim / die Länder Mähren und Schlesien. Laußnitz ist vor wenig Jahren wieder davon kommen / und Chur-Sächsisch worden. So hat die Cron Böheim auch viel Lehen im Reich / welche von derselben empfangen werden. Und befinden sich unter deß Königs in Böheim Lehenleuten / die Chur-Fürsten zu Mäyntz / Pfaltz / Sachsen und Brandenburg; die Ertz- und Bischöffe zu Saltzburg / Bamberg / Würtzburg / Aichstätt / Augspurg / Costantz; die Ertz-Hertzogen / und Hertzogen zu Oesterreich / und Burgrund / in Bäyern / Sachsen / Würtenberg / etc. die Marggrafen in Meissen; Landgrafen zu Thüringen und Leuchtenberg; die Inhaber deß Fürstenthums Henneberg; die Burggrafen zu Nürnberg / etc. die Grafen zu Hanau / Schwartzenburg in Thüringen / Wertheim / Stollberg / etc. die Herren von Limpurg in Francken; die Herren Reussen im Voitland; die von Schönburg im Meissen; die von Wolffstein / etc. die Ritter von S. Görgen in Schwaben / etc. die Städte Nürnberg / Regenspurg / etc. und viel andere Fürsten / Prälaten / Grafen / Freyherren / und vom Adel / in Teutschland; über welche doch der Böhmische König nichts zu gebieten hat / ausser was die Lehen betrifft / da / in der ersten Instantz / die Handlungen zu Prag / vor dem Appellations-Gericht / vorgenommen werden müssen: wiewol heutiges Tages ein grosser Theil der gedachten Lehen / vom König in Böheim / nicht mehr empfangen werden; wie dann jetzt auch in Italien keine Lehen mehr haben solle. Er / der König in Böheim / ist ein Chur-Fürst und Ertz-Schenck deß H. Römischen Reichs / und hat nicht nur seine Stimm / bey Erwählung eines Römischen Königs / wann die andere Chur-Fürsten sich nicht vergleichen können / und die Vota gleich seyn / wie etliche vermeynt haben; sondern er hat auch / von Alters her / seine freye Wahl gehabt / und wird er / vermög der Güldenen Bull / am ersten unter denen weltlichen Herren Chur-Fürsten / gleich nach Trier und Cölln / von Chur-Mäyntz gefragt. Und so er nicht selber zugegen / so wird einer von seinen / oder deß Königreichs Gesandten / nachdem sich der Fall zuträgt / zur Wahl zugelassen. Wann aber er / der König / in Person vorhanden / so gebühret ihme / dem erwählten Römischen König den ersten Trunck / nemlich Wein mit Wasser vermischt / in einem vergüldten silbern Becher zu reichen. Es mag aber der König nach seinem Belieben die Cron / wann er sein Ampt verrichtet / tragen oder nicht. Ist er nicht zugegen / oder er wird selber zum Römischen König erwählet / so verwaltet

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Matthäus Merian: Topographia Bohemiae, Moraviae et Silesiae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1650, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bohemiae_Moraviae_et_Silesiae_(Merian)_011.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)