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(„Knyte“) „und ander groff gůyt van gewichte,“ (und anderes Schweres Gut), das man mit dem Centner verkauft, – also von jedem solchen Pferde soll man nehmen zwei Weißpfennige[1]), deren jeder zwei Schilling courant gilt, „tzwene wiisse pennynge ychlichen van tzwen schillinge as nu genge und geve sint.“ (Nach unserm Gelde ungefähr 91/2 Sgr.)

Von jedem Pferde, „dat an Wagen off an karren geit, die ander durbar couffmansguyt vurent,“ an Wagen oder Karren, die anderes kostbares Kaufmannsgut führen, als: Specereien, „Bunt-Werk“ (Pelzwerk), Seide, „Zendail“ (Zindel, Halbseide), Gewand, Wollen-, Seiden- oder Goldtuch oder anderes dergleichen, werden drei Weißpfennige erhoben. Jedes „couffpert“, Pferd, das zum Verkauf gebracht wird, angespannt oder los, zahlt 3 Weißpfennige. Pferde an leeren „Getzouwen“ (Gefähren) sind frei, ebenso diejenigen, die Körnerfrüchte, als: Weizen, Roggen, Hafer u. s. w., Holz, Kohlen, Heu, Stroh und dergleichen führen. Ferner sind alle Nahrungsmittel zollfrei, die einer zu seinem eigenen Bedarf, nicht zum Handel, transportirt. – Den Geschworenen des Landfriedens wird aufgetragen die Zollstellen „mit guden, beschedenen luyden“ d. h. mit rechtschaffenen Leuten, die Bescheid wissen, zu besetzen, die ihnen schwören, alle Gefälle in die dazu bestimmten Kasten zu werfen, welche die Geschworenen verschließen und alle 3 Monate leeren mußten.

Die ganze Einnahme wurde in vier Theile getheilt; entsprechend dem Kontingent eines Jeden erhielt davon der Erzbischof und die beiden Herzoge jeder 1 Viertel, das letzte Viertel aber theilten die beiden Städte. Das vertheilte Geld durfte zu nichts anderm als zum Nutzen und Vortheil des Landfriedensbundes verwandt werden. Damit aber der Kaufmann sich über diesen Zoll nicht entsetze „sich des vůrschreven tolles nyt en ververe ind den die liever geve“, und ihn desto lieber gebe, so geloben die Herren und die Städte, wenn einem Kaufmanne, der einen der Zölle entrichtet, sein Gut geraubt werden sollte, ihm dasselbe aus den Zolleinnahmen und falls diese nicht reichen, aus ihrem eigenen Vermögen zu ersetzen, wozu jeder Verbündete nach Maßgabe seines Antheils beizutragen


  1. Im J. 1375 war 1 Guld. = 20 Weißpfenningen = 31/3 Mark oder 40 Schillinge, womit die obige Angabe der Urkunde genau übereinstimmt. cf. Ropp I. 153 und Meyer S. 873.