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„Nicht ohne Verwunderung aber“, fährt er fort, „haben Es. Er. Raths HH. Deputirte, alß dieselbe im Münster, gestalten der Reposition deren Insignien mit beyzuwohnen, kommen, und gemeint, daß des Capituls HH. Deputati mit ihrem Carosse hinter den Carosse Es. Er. Rathß folgen thäten, gleich wie dieselbe den gantzen weg über gefolget waren, erfahren, daß gedachte HH. Capitulares beym Einzug in der statt sich ahn Cöllerpfort von Ihnen detachirt, durch St. Peterstraß zur Kirchen allein gefahren, und dermaßen geeilet, daß bei ahnkombst Es. Er. Raths HH. Deputirten in der Kirchen, die Insignia in der Sacristey würcklich hingestellt geweßen, und dieselbe also zu Ihrer unleidentlicher Verschimpfung von dem in der Kirchen stehenden Canonico Moers erfahren mußen, wie daß die Einsetzung deren Insignien schon geschehen, und die Capitularische HH. Deputati bereits aus der Kirchen hinweg weren.“


Geschenke an hohe und höchste Personen.

Kehren wir nach dieser mehr komischen als ernsten Episode aus dem 18. wieder in das 14. Jahrhundert zurück und sehen, welche Geschenke den Fürsten von der Stadt gemacht wurden und wie die damaligen Gewerke dabei vertreten waren.

Der Selbstständigkeit der Krönungsstadt mit ihren ausgedehnten Rechten und Freiheiten entsprach nicht ihre Macht zum Schutze nach außen; dieser Schutz mußte bei den mächtigeren benachbarten Fürsten gesucht werden.

Als daher Karl IV. im Jahre 1349 der Stadt Aachen ihre Privilegien von Neuem bestätigte, empfahl er zugleich die Bürger der Obhut des Markgrafen von Jülich[1], des Erzbischofes von Köln, des Bischofes von Lüttich, des Herzogs von Geldern, des Herzogs von Brabant, des Grafen von Loos, des Grafen von Berg, des Herrn von Valkenburg, des Herrn von Limburg und Mecheln und schließlich aller Getreuen des h. römischen Reiches. Es lag daher im Interesse der Stadt, das Wohlwollen der Schutzherren von Zeit zu Zeit durch Geschenke wieder neu zu beleben. Dazu dienten zum Theil auch die schon früher erwähnten Methsendungen, doch wurden auch Geldgeschenke von den hohen Herren


  1. Dieses Empfehlungsschreiben ist bereits von Quix Cod. dipl. S. 256 in extenso mitgetheilt, von den andern der Inhalt angeführt.