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§. 24. Fortsetzung. Periodicität. Dauer, Ort der Reichstage.

In alten Zeiten wurde wahrscheinlich alljährlich ein Reichstag, abgehalten, der aber nicht länger als einen Monat tagte. Heute ist über die Periodicität des Reichstages und seine Dauer keine feste Bestimmung vorhanden, sondern darüber wird nach den Bedürfnissen des Reiches bestimmt, oder[1] sollte es wenigstens werden. Manche glauben, es liege im Interesse der ständischen Libertät, wenn in bestimmten Zeiten, z. B. alle drei Jahre, der Reichstag zusammentreten müßte,[2] wobei es freilich nothwendig wäre, den langsamen Geschäftsgang zu beschleunigen und die übermäßige Höhe der Kosten zu ermäßigen. Viele sind wieder der Ansicht, beides, die Langsamkeit der Verhandlungen, wie die Höhe der Kosten, sei dem Kaiser erwünscht, denn die Stände würden dadurch den Reichstagen abgeneigt, die man sonst als den wirksamsten Schutz der ständischen Libertät betrachtet.[3]

Was den Sitz des Reichstages betrifft, so ist zwar in der goldenen Bulle bestimmt, daß der erste Reichstag in Nürnberg abgehalten werden solle,[4] man bindet sich aber jetzt nicht mehr daran. In den Capitulationen wird gewöhnlich nur gesagt, daß ein passend gelegener Ort innerhalb des Reiches, unter Zustimmung der Kurfürsten, ausgewählt werden solle. Aus leicht einzusehenden Gründen wählt man seit langer Zeit eine freie Reichsstadt; würde der Kaiser aber z. B. Wien bestimmen, so glaube ich nicht, daß viele Fürsten erscheinen würden.

§. 25. Fortsetzung. Berufung zum Reichstage. Zwang zu erscheinen.

Zum Reichstage werden alle Reichsstände berufen, von den geistlichen auch die, welche noch nicht vom Papste bestätigt sind und das Pallium noch nicht erhalten haben. Bei Vacanz eines Stuhles wird das Capitel berufen. Die Bisthümer, deren Inhaber zum augsburgischen Bekenntniß übergetreten waren, wurden früher weder berufen noch zugelassen haben aber seit dem Osnabrücker Frieden wieder ihren eigenen Sitz erlangt.[5] Für minorenne weltliche Fürsten werden ihre Vormünder einberufen. Majorenne sollen eigentlich schon vor der erbetenen und erhaltenen Belehnung berufen und zugelassen werden, wenngleich dies Recht auf dem Regensburger Reichstage von 1608 dem Herzog Johann Friedrich von Württemberg bestritten

  1. Die folgenden Worte bis zum Schlusse des Absatzes fehlen in der Ed. posth.
  2. Zu einer solchen Bestimmung ist es bekanntlich nicht gekommen. Sie war auch um so weniger nöthig, als bekanntlich der 1662 oder eigentlich erst 1663 zusammengetretene Regensburger Reichstag erst 1806 wieder geschlossen ist.
  3. Dem Verdacht, der Kaiser wünsche Reichstage möglichst zu vermeiden, ist auch von den Fürsten oft Ausdruck gegeben. Vgl. Droysen, Preuß. Politik III., 3, 40.
  4. Die Ed. posth. fügt hinzu, „wenn nicht gesetzmäßige Hindernisse eintreten“, und läßt dafür die Worte „man bindet – daran“ weg.
  5. Ed. posth. fügt hinzu: „den jetzt nur der Bischof von Lübeck einnimmt.“
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/92&oldid=- (Version vom 1.8.2018)