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§. 18.

Allerdings ist es aber unmöglich es dahin zu bringen, wenn nicht alle Stände des Fränkischen Kreises sich auf das genaueste verbinden, und auch mit redlicher Treue darüber halten, daß

a) von einem gewissen zu bestimmenden Zeitpunct an, alle vorbemerkte Lebensmittel an keinem Orte im ganzen Fränkischen Kreise bey Strafe der Confiscation um einen Heller theurer verkauft werden, und der Bauer sich keine Hoffnung machen dürfe, daß dieser gesetzte Preis jemahls im mindesten erhöhet werden würde.

b) müßte zu gleicher Zeit alle Ausfuhr des Getraides und Schmalzes und aller Vertrieb des Viehes ausser dem Kreis gänzlich verboten,

c) sodann über bestimmt werden, wo und in welchen Städten auf Rechnung und unter Aufsicht des gesammten Kreises öffentliche Magazine zu errichten seyen; und was für eine Summe des Getraides, welches gedörrt und also lang aufbewahret werden kann, dort aufgeschüttet werden solle.