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sind, kommt wieder sehr viel darauf an, ob die Herrschaft sich bemüht, ihre Unterthanen zum Fleiß und zur Thätigkeit aufzumuntern, oder nicht. – Einige ritterschaftliche Orte haben sich binnen dem Zeitraum weniger Jahre sehr zu ihrem Vortheil verändert, zum Beweis, daß es wohl möglich ist, auch in kleinern Districten Nahrung und Erwerb sehr zu erweitern, so bald man nur will. So hat man z. B. auf sehr vielen Rittergütern den Kleebau mit großer Mühe und zum wahren Vortheil der Unterthanen eingeführt, die großen herrschaftlichen Meyereyen unter viele Pachter vertheilt oder unter mehrere Unterthanen vererbt, die Naturalfrohnen aufgehoben und in Geld verwandelt, gute Schulbücher angeschafft und andere gute Anstalten getroffen.

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Dieses sind aber lauter besondere Verbesserungen einzelner Güter, und keine allgemeinen reichsritterschaftlichen Anstalten. Mit diesen ist deswegen nicht fortzukommen, weil das ganze Corpus oder jeder einzelne Canton auf den ihm einverleibten Rittergütern keine Landeshoheit, auch nicht einmahl eine eigentliche Gerichtbarkeit hat, sondern beyde mit allen davon abhängenden Rechten den einzelnen Besitzern zustehen, die sich darin nicht einmahl