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dieses, im Angesichte der ganzen Gemeinde, hiemit bestättiget, und den Kauflustigen feyerlich zugesichert werde. Allgemeine Vortheile oder Nachtheile, die auf den aufzustreichenden Gütern ruhen, sind

 a) die öffentlichen Verzichtleistungen, daß kein Erbe, Nachbar, oder Meisttheilhaber nach geschehenen Striche das Auslösungs-Recht für sich suchen wolle.

 b) die Gewährleistungen, daß auf dem aufzustreichenden Stücke nicht mehr Lehngebühr in Zehend, Zinsen und so weiter hafte, als hier ausdrücklich angegeben sind; endlich

 c) daß, wenn nicht die ausdrückliche Bedingniß höherer Genehmigung nach dem Striche voraus vestgesetzt wurde, kein weiterer Strich vorgenommen werden solle. Diesem zu Folge wäre es unrecht, wenn ich z. B. heute einen Morgen Weinberg um 100 fl. gestrichen hätte; und morgen wollte ein anderer kommen und 20 fl. mehr geben, etwa unter dem Vorwande, das Geld gehöre für Wittwen und Waisen; es sey also Pflicht sorgfältig auf die Vermehrung der Summe desselbigen zu sehen. So gerecht der Vorwand zu seyn scheint, so ungültig