Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Legat von Syrien unter Augustus
Band VIII A,1 (1955) S. 415416
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Varro. 1) von Iosephus im bellum Iudaicum I 20, 4 (398) wie auch in den antiquitates XV 10, 1 (345) erwähnt. Danach war er unter Augustus Legat von Syrien. Mommsens Vermutung (Res gestae divi Augusti² 165), V. sei selbst gar nicht legatus consularis gewesen, sondern habe an Stelle des Agrippa die Provinz verwaltet, erscheint unzutreffend; denn Agrippas Wirksamkeit im Osten beginnt erst im J. 23, während die Kämpfe unter V. bereits vorher durchgefochten wurden, wie sich aus dem Zusammenhang der Schilderung in den antiquitates des Iosephus ergibt. Dieser erzählt XV 9 (= 299ff.) von der gewaltigen Hungersnot und Pest, die im J. 25 das Land befiel. Im Anschluß an die Kämpfe des V. aber berichtet er von der Ankunft des Agrippa (X 2 350), die im J. 23 erfolgte, also müssen die Kämpfe des V. dazwischen liegen, und V.s Tätigkeit in Syrien ist danach etwa von 25-23 anzusetzen, was bereits Liebenam (Forsch. z. Verwaltungsgesch. d. röm. Kaiserzeit 361) angenommen hatte, wie ich nachträglich sehe.

Bei den erwähnten Kämpfen handelt es sich um die Unterdrückung der Räuberbanden in der Trachonitis, die unter Führung des Ituräerfürsten Zenodorus vor allem die Stadt Damascus ständig beunruhigten. Die Damaszener wandten sich daher an V. mit der Bitte, bei Augustus Abhilfe zu beantragen, worauf V. den Auftrag erhielt, Ruhe und Ordnung mit Waffengewalt wiederherzustellen, während das Gebiet des Zenodorus von Augustus Herodes dem Großen geschenkt wurde. Die Schenkung aber erfolgte nach Ioseph. bell. Iud. I 20, 4 = 398 μετὰ τὴν πρώτην ἀκτιάδα, welche Zeitbestimmung dem Winter 24/23 entspricht, so daß damit der Ansatz für die Tätigkeit des V. eine weitere Sicherung erfährt.

Ob wir in V. eine bekanntere Persönlichkeit jener Zeit sehen dürfen, läßt sich mit Sicherheit nicht bestimmen. Als Gentile kommen für ihn Terentius und Visellius in Frage. Letzteres scheidet, [416] von vornherein aus, da wir keinen Visellius kennen, der während des in Betracht kommenden Zeitraumes ein Amt bekleidet hätte, das ihn zur Statthalterschaft über Syrien befähigte. Von der Gens Terentia jedoch stehen mehrere Angehörige zur Überlegung. Der von Zumpt (Comment. epigr. II 76) in Erwägung gezogene Salassersieger muß unberücksichtigt bleiben, da er schon 24 starb. Wahrscheinlicher ist die Gleichsetzung mit dem Praetorier des J. 25, den wir aus IG XII 2, 35 = IGR IV 33 kennen (s. o. Bd. V A S. 690 Nr. 86. Dort auch die Literatur).

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