Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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römische (Volks-)Abteilung, Bezirk
Band VI A,2 (1937) S. 24922518
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Tribus.[1]

I. Entschiedene Bedeutung dürfte für die künftige Auffassung des Wesens und der Etymologie des Wortes tribus die Ausführung W. Schulzes in seinem reichen Buche zur Geschichte lateinischer Eigennamen (1904) und die an dieses anknüpfende Abhandlung Arth. Rosenbergs vom Staat der alten Italiker (1913) enthalten. Schulze hat die Iguvinischen Tafeln genauer und eindringender als irgendein Vorgänger erforscht und Rosenberg hat die Zeugnisse Vergils und seines Kommentators Servius aus der etruskischen Sphäre Mantuas in glücklicher Übereinstimmung mit Schulzes Gedankengang fortgeführt. Die iguvinischen Texte bringt am handlichsten K. Buck–E. Prokosch Elementarbuch der oskisch-umbrischen Dialekte (1905) oder auszugsweise Herm. Jacobsohn Altital. Inschr. Zunächst kommen die Satzungen der Priesterschaft der frater Atiersiur, lat. fratres Atiersii, in Betracht, die ungefähr mit den fratres Arvales in Rom zu vergleichen sich empfiehlt. Diese ‚Bruderschaft‘ verlangt, daß eine Anzahl lokaler Verbände für ein bestimmtes Fest, semenies tekuries, also wortwörtlich genommen für ein Erntefest der Dekurien, ein bestimmtes Quantum Mehl liefert, und stellt als Gegengabe Fleischrationen und Geld in Aussicht. Die Verbände sind (nicht summiert) 20, Eigennamen im Plural oder Singular und reduzieren sich eigentlich auf 10 Namen, von denen 9 zweimal mit etre (= alteri), einmal mit tertie (= tertii) verbunden. Ohne daß ein direkter Beweis Punkt für Punkt möglich wäre, hat Schulze in den tekurie das erkannt, [2493] was in Rom Curien sein wollen. In 10 Curien zerfällt ein Ganzes und nach Mommsens einleuchtendem Satz St.-R. III 101 wird ‚durch parallele Kulthandlungen der sämtlichen Curien eine bestimmte Kulthandlung des gegliederten Volkes hergestellt‘. Also hat die ganze Gemeinde Iguvium einmal aus den von Philipp o. Bd. IX S. 971, 60ff. wörtlich abgedruckten 10 Dekurien oder Kurien bestanden [doch muß das mißverständlich hinzugefügte letzte Wort teitu (lat. = dicito) getilgt werden]; bezw. durch Vermehrung des Wohlstandes oder der Volkszahl waren gewissermaßen durch Abspaltung 10 neue solcher Verbände geworden, die mit Wiederholung der alten Eigennamen und Unterscheidung durch atre und tertie auf 20 angewachsen waren. Die Verbände stellen also dasselbe dar, was der attische Sprachgebrauch als Demen auffaßt, und hier trifft es sich glücklich, daß die attische Nomenklatur eine Analogie ,mit ihrem Wechsel zwischen Ῥαμνοῦς, Μυρρινοῦς, Μαραθών und Βουτάδαι, Ἰωνίδαι, Φιλᾷδαι, also zwischen Ortsnamen und Geschlechtsnamen darbietet‘ (Schulze 545), also zwischen Singular und Plural. ‚Auch in den iguvinischen Tafeln handelt es sich nicht um eine gentilizische, sondern um eine lokale Gliederung, die freilich auf der gentilizischen Ordnung beruht oder doch an sie anknüpft.‘ Diese 20 Verbände sind also zusammenzufassen als tuta Ikuvina oder poplu totar Jiovinar oder trifu Jiovim. Das feindliche Volk nennen die iguvinischen Tafeln totar Tarsinater, trifor Tarsinater und in der jüngeren Redaktion tuta Tařinate, trifu Tařinate; tuta und trifu sind hier zu Synonymen geworden, und trifu bedeutet augenscheinlich ein Ganzes und nicht einen Teil (also auch nicht ⅓) des Ganzen. Die Koordination der Synonyme soll die Vollständigkeit der Erwähnung hervortreten lassen. Taf. II b beginnt: semenies tekuries sim kaprum upetu tekvias famedias pumpedias XII = an den Festen der Dekurien erwartet die Brüderschaft von den darauf folgend genannten Verbänden (= δῆμοι, curiae) die Lieferung von Mehl; bleibt als nächster Gedanke, daß die tekuria, die aber so wenig wie in Rom allezeit gerade 10 Personennamen umfassen muß, sondern den Rang des tekvias = ⅒ einnimmt, was es dann auch wirklich einmal gewesen sein muß und weiterhin zerfällt sie (vermutlich absteigend) in fameriae und pumperiae; ersteres (= familiae) wird den römischen gentes entsprechen, letzteres ist sprachlich einwandfrei (Schulze 545f.) mit lat. quinque zu verbinden, also lat. etwa quincuria; sachlich bleiben die Ausdrücke dunkel. Das soll eich jährlich zwölfmal wiederholen.

Also ist tribus kein Abteil des Volkes, sondern die gesamte Gemeinde selbst. Zwei andere Fälle, die als Beweise der Teilung, am ehesten Drittelung, einer Stadt in T. angesehen werden, sind Rom und Mantua. Lassen wir Rom, da seinetwegen der Satz aufgenommen worden war, als hors concours zunächst beiseite, so beruht Mantua auf dem Zusammenspielen der Dichterworte Vergils Aen. X 201–203 und des Serviuskommentars zu ihnen. Der Dichter, dessen Worte auch Nissen It. Ldk. II 203 als ,Rätselworte’ charakterisierte, braucht nicht an innere oder äußere Ordnung seiner Vaterstadt gedacht zu haben, [2494] sondern ihrer Machtstellung als Mittelpunkt der Oberitalischen Zwölfer-Eidgenossenschaft der Etrusker; und der Kommentator: Mantua tres habuit populi tribus, quae in quaternas curias dividebantur, et singulis singuli lucumones imperabant, quos tota in Tuscia duodecim fuisse manifestum est, ex quibus unus omnibus praeerat. hi autem totius Tusciae divisas habebant quasi praefecturas, sed omnium populorum principatum Mantua possidebat, unde est ,ipsa caput populis’, hat uns zwar in ,das bodenlose wie in der Literatur festgewurzelte Mißverständnis’ seiner Worte geführt; aber wer auf die Erwähnung der Tuscia und der Lucumones nur richtig acht hat, braucht nicht anderes bei ihm zu finden als was Vergil selbst gemeint haben muß. Rosenberg 133, 1 führt Conningtons gleichstrebiges Urteil an: ,das trifft in der Tat den Nagel auf den Kopf’. Also nicht Mantua ist gedrittelt, sondern Etrurien bzw. die Eidgenossenschaft. Servius aber, dieser Vorwurf kann ihm nicht erspart werden, war die altitalische Diktion noch zu wenig gewohnt, so daß ihm die Verwendung des Wortes tribus im Sinn von ⅓ sich auch dort einstellte, wo er es besser vermieden hätte, und daß jede T. von Mantua in vier Kurien zerfiel, hat er aus des Dichters wenig klaren und nicht einmal auf Klarheit zielenden Worten vergröbert. Vielleicht wäre Servius’ Text etwas klarer, wenn er den einen Lucumo, der den Vorrang besessen haben soll, auf Mantua bezogen hätte. Aber er sagt es nicht ausdrücklich, und wir dürfen derzeit nicht nachholen, was der antike Kommentator übersehen hat.

II. Neben die älteren sakralen und gentilizischen Einteilungen, insbesondere die Kurien- und die drei gentilizischen römischen T., ohne daß jemals ein Anlaß zu einer Einteilung überliefert würde, ist auch eine Vierteilung der Stadt Rom, gleichfalls in T. geteilt, auf einen autoritären Akt des Königs Servius Tullius zurückgeführt worden. Das war der Anfang der großartigen und den ganzen römischen Staat in mannigfacher Beziehung gliedernden Ordnung. Ihre Bedeutung erfaßt, augenscheinlich nach guter Gliederung seiner Sätze, in kernigen Worten Liv. I 42, 4, der dem Numa Pompilius als divini auctor iuris den Servius Tullius gegenüberstellt als conditorem omnis in civitate discriminis ordinumque, quibus gradus dignitatis fortunaeque aliquid interlucet. censum enim instituit, rem saluberrimam tanto futuro imperio, ex quo belli pacisque munia non viritim, ut ante, sed pro habitu pecuniarum fierent. tunc classes centuriasque et hunc ordinem ex censu descripsit vel paci decorum vel bello. Liv. cap. 43f. folgt die Darstellung des ersten servianischen Census.

Die Behauptung des Tac. ann. III 26: praecipuus Servius Tullius sanctor legum fuit, quis etiam reges obtemperarent, ist wohl aus der bloß streng ordnenden Folgerichtigkeit der gesetzlichen Ordnungen gesprochen.

Unsere andere Quelle für dieses Ereignis, Dionys. IV 14, teilt schlicht die Vierteilung der Stadt mit, die bis dahin in drei Teile (τρίφυλον) zerfallen gewesen sei, schätzt die in jedem der vier Bezirke ansässigen eigen Bürger ein (τοὺς ἀνθρώπους ἔταξε) und verpflichtet sie für den römischen Staat. τάς τε καταγραφὰς τῶν στρατιωτῶν καὶ τὰς εἰσπράξεις, τὰς γενομένας τῶν χρημάτων εἰς τὰ στρατιωτικά, [2495] καὶ τὰς ἄλλας χρείας, ἃς ἕκαστον ἔδει τῷ κοινῷ παρέχειν· καὶ οὐκέτι κατὰ τὰς τρεῖς φυλὰς τὰς γενικὰς στρατιωτικά, ὡς πρότερον, ἀλλὰ κατὰ τὰς τέτταρας τὰς τοπικὰς καὶ τὰς ὑφ’ ἑαυτοῦ διαταχθείσας ἐποιεῖτο, ἡγεμόνας ἐφ’ ἑκάστης ἀποδείξας συμμορίας, ὥσπερ φυλάρχους ἢ κωμάρχας, οἷς προσέταξεν εἰδέναι, ποίαν οἰκίαν ἕκαστος οἰκεῖ. Damit hat denn auch Dionysios oder seine Quelle alles das, was wir von der Organisation der servianischen T. zu wissen wünschen, und über ihre Beamtenschaft in kernigen Sätzen aufgezählt, die wir noch im weiteren zu verwerten haben werden. Er beschränkt sich ausdrücklich, aber ohne daß er größerer Deutlichkeit sich zu befleißen Absicht hat, auf die Stadt, deren Pomerium Servius erweitert hat, und deren Mauerring (kein seltener Anachronismus!) Dionysios in nicht unbegreiflicher Naivität direkt in Augenschein zu nehmen und mit dem von Athen zu vergleichen empfiehlt.

Die vier städtischen T. sind wegen ihrer Beziehung zu den Stadtregionen und weil sie aus der Stadteinteilung erwachsen sind, im Gegensatz zur späteren Einteilung des römischen Reichsgebietes auch dauernd T. genannt worden. Zeugnisse dafür fehlen und sind theoretisch auch eigentlich bei so begriffsmäßigen Bestimmungen und Teilungen wie dieser am ehesten überflüssig, sind an das sog. Pomerium gebunden und schließen nach Mommsens Konstruktion, der diese Anmerkung in die Argeerordnung bei Varr. l. l. V 45 einfügen möchte (St.-R. III 184f. 165f.), nur Kapitol und Aventin vom Stadtgebiet aus. Dann können also die vier Stadt-T., da uns sonst alles Material zur Abgrenzung fehlt und wir sie nicht genauer von den Stadtgrenzen fernhalten und unterscheiden können, nirgends über sie hinausgreifen. Die einzige Ausnahme, die man auf Grund epigraphischer Zeugnisse zugelassen und lange Zeit als sicheres Gut geglaubt hat, war durch die Annahme geboten, daß auch das Hafengebiet der Tibermündung, und zwar lange in die kaiserliche Zeit hinein zur Aufnahme von Bürgern der tribus Palatina gedient und also eine Erweiterung der gleichnamigen Stadtregion dargestellt habe, war so natürlich gegeben und mußte erst als verhängnisvoller, nicht Irrtum, sondern verhängnisvoller Doppelsinn oder Unsinn älterer Kenntnisse aufgehellt werden. Wer hätte bei der erdrückenden Menge der klar und sicher durch Jahrhunderte reichenden Zeugnisse für die Eintragung von Tribulen in die Reihen der Bürgerschaft von Ostia daran denken mögen, daß sich dieses Bild von Grund auf verkehrt und nur eine Fassade für die Kaiserzeit darstellt, die sich dann allerdings in vollem Einklang mit den Anschauungen ihrer eigenen Geltungszeit zeigte und vor allem das geringschätzige Urteil dieser selben Zeit über die Minderwertigkeit der Stadt-T. und mit ihnen vor allem der T. Palatina hinter den Land-T. zum Ausdruck brachte?

Die Überlieferung bleibt uns also hierbei ernste Antwort darauf schuldig, wann die Ergänzung der Stadt-T. durch gleichartige Aufteilung des ager Romanus erfolgt sei. Zu unserer Verwunderung denkt nicht einmal Livius daran, diese Lücke auszufüllen. Nur Dionys will aushelfen, obwohl er, wie gesagt, den Weg dazu sich abgeschnitten und [2496] alles eher getan hatte, um uns glauben zu machen, daß die Vierteilung des Mauerrings in die vier lokalen T., das Um und Auf der Servianischen Staatsreform gewesen sei. Er mag also da, ohne ein Wort darüber zu verlieren, auf einen dritten (uns verlorenen) Bericht gestoßen sein und beruft sich 4, 15 auf Fabius Pictor, Servius Tullius habe den ager Romanus in 26 Bezirke zerlegt und auch diese φυλαί genannt, so daß er im ganzen 30 T. hinterlassen habe. Vennonius aber (etwa in der Zeit der Gracchen) habe statt 26 vielmehr 31 T. verzeichnet, so daß zusammen mit den 4 Stadt-T. die heutige Zahl von 35 T. ἐκπεπληρῶσθαι. Das ist dasselbe fatale und auffällige Wort explere für die Zahl der T., das in unseren lateinischen Quellen öfter wiederkehrt. Natürlich können wir hier nicht über den anscheinenden Gedächtnisfehler hinwegkommen, der Dionysios verführt hat, seine eigene Zeit unmittelbar mit der des sagenhaften Königs zusammenzuwerfen. Ich habe ausführlicher darüber De orig. 6f. geschrieben und dort Niebuhr scharfsinniges und witziges Auskunftsmittel verzeichnet, aber auch gleich nach Mommsens (Tribus 209f.), Huschkes und Wachsmuth Vorgang abgelehnt, König Porsena habe 507 v. Chr. nach seinem strafenden Einfall den Römern ein Drittel ihres Gebietes genommen. Das wären eben gerade 10 T., so daß die Gesamtzahl dann auf 20 gesunken gewesen sein könne.

[Mehr kann aus einem so trostlosen Fall wohl nicht gewonnen werden. Mommsen hat sich gleichfalls um den Satz des Vennonius bemüht. Er (St.-R. III 169, 3) ,muß die späteren 31 tribus rusticae im Sinn gehabt haben; da er aber doch unmöglich die im J. 513 erreichte Vollzahl der T. geradezu in die servianische Epoche zurückgedrängt haben kann, so sollen seine 31 ursprünglichen pagi wohl gleichsam den populus V et XXX tribuum ankündigen.‘ Das ist wohl fast Verzicht auf Herstellung wahrscheinlicher Geschichtsklitterung, und um nur etwas die Geschichtsdarstellung wie so oft üblich in das ruhigere Wasser der Quellenforschung hinüber zu lenken, will ich meinem o. S. 2495 leise angedeuteten Verdacht, daß das Mißverhalten hier anscheinend zwei Autoren, Dionysios und Livius, belaste, dadurch mildern, daß schon ihre gemeinsame Quelle, im diesem Fall Terentius Varro, die Schuld trage.]

Dann folgt des Livius Bemerkung II 21, 7 (495 v. Chr.) Romae tribus una et triginta factae: nur unsere beste Hs., die Florentiner, hat am Zeilenschluß una weggelassen. Dazu bemerkt Mommsen St.-R. III 166, 3: ,Die Epitome, welche dafür folgendes gibt: Ap. Claudius ex Sabinis Romam transfugit; ob hoc Claudia tribus adiecta est numerusque tribuum ampliatus est, ut essent XXI, hat hier nachgerechnet und jene Notiz mit der von Liv. II 16, 5 unter dem J. 504 v. Chr. berichteten Einrichtung der claudischen T., ohne Zweifel willkürlich und gegen Livius’ Absicht, kombiniert, vielleicht auch die Stelle VI 5, 8, die die Epitome also wiedergibt: quattuor tribus adiectae sunt Stellatina Tromentina Sabatina Arniensis, hier berücksichtigt. Bei dieser Sachlage scheint es mir verkehrt, die Lesung der Epitome einfach als die livianische zu betrachten und una et viginti zu korrigieren und meinen Vorschlag [2497] besser una et triginta als Interpolation anzusehen. die einem Schreiber, welcher aus Liv. I 43 die vier und anderweitig die 35 T. im Sinne hatte, sehr nahe lag. Indes ist diese kritische Frage sachlich insofern nicht erheblich, weil, auch wenn Livius hier die Zahl nicht zugefügt hat, diese Angabe, da er unter Serviles vier, im J. 387 v. Chr. 25 statt 21 einrichten läßt, nur von der Vermehrung der T. von 4 auf 21 verstanden werden kann. Diese Zahl von 21 T. bezeugt ferner Dionysios für das J. 491 v. Chr. bei Gelegenheit des Prozesses des Coriolan VII 64: μιᾶς καὶ εἴκοσι τότε φυλῶν οὐσῶν, αἷς ἡ ψῆφος ἀνεδόθη, τὰς ἀπολυούσας φυλὰς ἔσχεν ὁ Μάρκιος ἐννέα. ὥστε εἰ δύο προσῆλθον αὐτῷ φυλαί, διὰ τὴν ἰσοψηφίαν ἀπελύετ’ ἄν, ὥσπερ ὁ νόμος ἠξίου. Da bei 11 Stimmen gegen 10 nicht Stimmengleichheit vorhanden ist, überhaupt bei 21 T. Stimmengleichheit nicht eintreten kann, so habe ich früher angenommen, daß Dionysios hier zwei Traditionen zusammengeworfen habe, von denen die eine wie Livus für dies Jahr 21, die andere 20 T. ansetzte, wobei freilich der begangene Fehler ziemlich ebenso schlimm bleibt. Kubitschek De orig. 17 hat für διὰ τῆν ἰσοψηφίαν vorgeschlagen διὰ τῆς ιά ψήφου; aber abgesehen von dem dadurch herbeigeführten Hiatus (v. Wilamowitz) ist die Anordnung der Freisprechung bei 11 Stimmen gegen 10 durch Spezialgesetz unvernünftig. Es bleibt nichts übrig als hierin einen seltsamen Rechenfehler des Archäologen zu erkennen. Ein Seitenstück dazu ist die Verwerfung eines Gesetzes bei 30 stimmenden Kurien mit einer Stimme Majorität (5, 6).‘

Des Fabius und des Vennonius Zeugnisse erfahren wir bloß durch Dionys, der die ganze Diskussion durch die Bemerkung abschneidet, Cato, τούτων ἀμφοτέρων ἀξιοπιστότερος (IV 15), nenne überhaupt keine Zahl. Jedenfalls, so schließt Beloch 267, ,auch nach Cato hat Servius Tullius neben den städtischen auch ländliche T. eingerichtet. Es liegt ja in der Natur der Sache, daß das Gebiet nicht von der T.-Einteilung ausgeschlossen bleiben konnte. Denn die T. haftet ursprünglich am Boden, jeder stimmt in der T., in der er angesessen ist, und nach Maßgabe dieses Grundsatzes bestimmen sich seine politischen Rechte. Wenn Mommsen meint (166. 168), die T.-Einteilung sei darum auf die Stadt beschränkt geblieben, weil das Gebiet damals noch in ,Geschlechtsäcker‘ zerfallen sei, die erst später an die einzelnen Geschlechtsgenossen aufgeteilt worden seien, so ist das erstens eine rein willkürliche Hypothese und zweitens ist nicht abzusehen, was damit gewonnen sein soll. Es ist doch klar, daß dann eben die ,Geschlechtsäcker‘ in die T. hätten eingeschrieben werden müssen, da ja die Mitglieder der Geschlechter auf Grund dieses Besitzes zu steuern und Kriegsdienst zu leisten hatten und in den Comitien stimmten.‘

Bevor aber in Details der älteren Schichte der Land-T. eingegangen werden soll, die überhaupt zu den schlüpfrigsten und schwierigsten der älteren römischen Geschichte gehören, erscheinen Vorbemerkungen über zwei von ihnen nötig: die Claudia und die Clustumina. Erstere wird zum J. 504 v. Chr. erstmals erwähnt. Mommsen 26, 1. 167, 1 begrüßt in der wie er meint allseits mit Vertrauen entgegengenommenen Notiz ,glaubwürdige [2498] Familientradition, aber zeitlos überliefert; wird sie doch Suet. Tib. 10 sogar unter Romulus gesetzt. Liv. II 16, 4 Attius Clausus, cui postea Appio Claudio fuit Romae nomen, ab Inregillo magna clientum comitatus manu (Dionys. V 40: rund 5000 Waffenfähige) Romam transfugit. his civitas data agerque trans Anienem (Dionys.: μεταξὺ Φιδήνης καὶ Πικεντίας; dieses ist unbekannt, Bormann Chorograph. p. 251 Anm. 508 hat Φικολνέας vorgeschlagen = ficulea): vetus Claudia tribus, additis postea novis tribulibus, qui ex eo venirent agro appellati (üblich ist appellata). (Dionys. ἀφ’ ὧν καὶ φυλή τις ἐγίνετο σὺν χρόνῳ Κλαυδία καλουμένη καὶ μέχρις ἐμοῦ διέμεινε τὸ αὐτὸ φυλάττουσα ὄνομα. Kubitschek De orig. 14f. Mommsen 26 Anm. 1). Appius inter patres lectus. – Otto Hirschfeld Kl. Schr. 279f.

Eine besondere Stellung scheint ferner der tribus Clustumina zu gehören, deren Namen sich auch von den anderen 16 anscheinend gentilizisch geformten sichtbar unterscheidet. Mommsen hat zudem die Vermehrung auf 21 T. und damit die Möglichkeit der Imparilität verbinden wollen und im publilischen Gesetz von 471 v. Chr. einen sehr beachtenswerten Anlaß für beide Neuerungen aufgespürt, St.-R. 152f., allerdings durchaus nicht allgemeine Zustimmung gefunden (Ablehnung insbesondere durch Otto Hirschfeld a. O.). Die rogatio des Volero Publilius hat nach Liv. II 56, 2 als Ziel gehabt, ut plebei magistratus tributis comitiis fierent, und mag, durch eine secessio Crustumerina, die Varr. l. l. V 81 nur so nebenbei anführt und gegen die Hülsen o. Bd. IV S. 1727 sich und für die Otto Hirschfeld Kl. Schr. 252ff. sich mit guten Gründen ausspricht, sich durchgesetzt haben. Mommsen legt Wert auf die Imparilität der Stimmkörper und darauf, daß sie fortan bei der Vermehrung der T. erhalten geblieben ist. ,Wahrscheinlich ist also die Einrichtung der 21. T. ein integrierender Teil der Umgestaltung der Plebs durch das Publilische Gesetz, die vom politischen Standpunkt aus vielleicht mehr als die erste Konstituierung ein Recht hat als Anfangspunkt der Institution zu gelten. Von da ab sind die Magistrate der Plebs, die Tribune wie die Aedilen, durchaus von dem nach T. gegliederten Concilium gewählt worden.‘

Auch gleich zur örtlichen Vorstellung vgl. die Zitate bei Kubitschek De orig. 15 mit den Beziehungen und Maßentfernungen von Crustumeria und von den montes Crustumini, sowie die Erinnerungen an den ager Crustuminus und seine Früchte, ebd. Anm. 82. Vgl. auch Liv. XLII 34, 2 171 v. Chr., wo ein ‚Volkstribun‘ sich dem Volk in einer Contio mit den Worten vorstellt: Sp. Ligustinus tribus Crustuminae ex Sabinis sum oriundus.

Vgl. zur Namensform unter Hinweis auf die Stellensammlung Kubitschek De orig. 38f. Mommsen 171, 1: ,In der Abkürzung überwiegt entschieden Clu., so daß Clustumina auf jeden Fall die ältere Form ist. In der Vollschreibung findet sich beides, die ältere Form bei Cicero und Festus, späteren gewöhnlich [dies ist aber nicht richtig!] die jüngere. Der Lautwechsel ist ebenen ohne Analogie wie der von Sucusa und Subura.‘

Den Übergang von der 20. zur 21. T., welche [2499] die Imparilität beseitigen sollte, braucht man sich nicht gerade jäh zu denken. Einigen Zeitraum wird man zugestehen müssen. Beloch hat 333ff. einige Sätze gesagt, die platte Wahrheiten zu sein scheinen, und die ich gern wiederhole, auch wenn sie sich nicht strikt beweisen lassen. Er glaubt, daß die Römer in der Zeit vor und nach Servius Tullius reichlichen Landerwerb gewonnen haben. Der größte Teil des eroberten Gebietes wird römisches Staatsland und dann entweder an römische Bürger assigniert oder von den vornehmen Familien ganz wie in späterer Zeit okkupiert worden sein. Beloch sucht ein Beweismittel in den Namen der 16 Land-T. 10 von ihnen sind nach patrizischen Geschlechtern benannt, welche in den Fasten bis 437 v. Chr., meist wiederholt, vorkommen; die übrigen erscheinen zwar nicht in den Fasten und können später als patrizische Geschlechter verschollen sein. ,Es ist klar, daß die T. nach den angesehensten Geschlechtern benannt sind, die dort Grundbesitz hatten oder doch vorher gehabt hatten.‘ Auch diese T. können das lokale Prinzip nicht verleugnen. Nur ist unser Beweismaterial dafür sehr ungleich verteilt. Bei einzelnen T. haben wir gerade nur dürftigen Schatten davon, bloß bei der Pupinia ist, da Schulbeispiele ihrer Tribulen wie Atilius Regulus, Fabias Maximus und andere invicti in ihrer hervorragenden Bürgertüchtigkeit und der Gegensatz des ärmlichen und minderwertigen Ackerbodens, dem sie ihnen Lebensunterhalt abtrotzen mußten [Columella schreibt sogar, da er wahrscheinlich über reicheres Zitiermaterial verfügt hat, als wir heute besitzen: nam Pupiniae pestilentis simul et exilis agri cultorem fuisse eum loquuntur historiae (I 4, 3)], eine Fülle von Beweisen vorhanden. Nicht bloß als Pupinia tribus wird der betreffende Ort bezeichnet, auch bloßes Pupinia genügt dem Autor gegenüber seinen Lesern (z. B. Varr. r. r. I 9, 5 ut in Pupinia neque arbores prolixas neque vites feraces neque stramenta videre possis) = etwa P. regio; also so wie I 15 (serunt) alii ulmos, ut multi habent in Crustumino; sogar Columella XII 10, 4 pira Dolabelliana, Crustumina, Regie, Veneria usw., V 8, 4 oleum optimum Licinia dat, plurimum Sergia; V 8, 6 optime vapores sustinet Pausia, frigus Sergia wird der Leser verständlich gefunden haben.

Es sei auch noch ein anderes, unter Umständen recht brauchbares Indiz nach der ausführlichen Mitteilung Belochs 335 betont, daß Familien sicher altröm. Ursprungs, deren Cognomina von untergegangenen latinischen Gemeinden herzuleiten sind, auf den Empfang von Grundbesitz außerhalb der Grenzen des alten ager Romanus hinweisen .

Generell mag hervorgehoben werden, daß ältere Antiquare, die wie Terentius Varro die sullanische Zeit als gereifte Männer miterlebt hatten (bis zu dieser hat sich die alte Form und das Innenleben der T. ungetrübt erhalten), was sie von den T. berichten, als beste Augen- und Gefühlszeugen darstellen konnten. Aus dem gleichen Grund wird man begreifen, daß des Lucilius Satiren, stark unter dem Eindruck seiner unter Scipios Numantinischem Kommando gedichteten Erlebnisse, die Psyche der einzelnen T. zu erfassen vermocht hat. [2500] Horat. sat. II 1, 68ff. spricht von Lucilius: atqui primores populi arripuit populumque tributim, scilicet uni aequus virtuti atque eius amicis. ‚Diese Angabe, sagt Cichorius in seinen Untersuchungen zu Lucilius (1908), daß Lucilius neben den primores auch das Volk scharf durchgehechelt habe, und zwar tributim, nach den einzelnen T., wird durch die Worte des Persius I 115 (Lucilius 1261 Marx) secuit Lucilius urbem und durch die Erklärung des Scholiasten dazu urbem autem ideo dixit ,secuit‘, quia tribus omnes XXXV laceravit, ex quibus urbs tota constat gestützt. Dem gegenüber halte ich es nicht für berechtigt zu bezweifeln, daß Lucilius, wie übrigens auch Mommsen St.-R. III 197 [indessen dieser auch schon früher, Tribus 13] annimmt, wirklich jede einzelne T. vorgenommen habe.‘ Cichorius hat dann weiter in überaus zusagender Ergänzung seiner glänzenden Untersuchungen 337f. auch den äußeren Rahmen für seinen Satz, der sich, bei der Spärlichkeit der uns erhaltenen Verse, nur auf zwei oder, wenn meine Ergänzung der Festus-Stelle p. 264 das Richtige trifft [⟨Pupinia tribus⟩ ab agri nomine ⟨dicta, qui Pupinius dicitur, inter⟩ Tusculum Urbem⟨que situs, cuius Lucilius me⟩minit: ,invictum ⟨Pupinia fert, quoi pauper agellu⟩ est‘. Diese Ergänzung des Lucilius habe ich De orig. 12 vor mehr als einem halben Jahrhundert vorgetragen, ohne daß aber auch nach einem so langen Zwischenraum nur eine Ablehnung mir bekannt geworden wäre] 3 T. stützt, in gewinnender Weise rekonstruiert. Er supponiert eine Abstimmung der T. aus der Zeit der Übertragung des Oberbefehls im Krieg gegen Aristonikos. Damals erhielt Scipio nur 2 Stimmen. Cichorius’ Ansicht, daß Lucillus diese seinem Gönner zugefügte Schmach durch Spott über die gegnerischen T., ,natürlich mit Ausnahme der beiden, die für Scipio eingetreten waren‘, halte ich für zu wahrscheinlich, als daß ich Kappelmachers Verhalten in seinem Lucilius-Artikel billigen könnte, der diese T.-Verse vollständig mit Stillschweigen übergeht (o. Bd. XIII S. 1617ff.).

Gewiß wird es also auch richtig gesehen sein, daß die ältesten ländlichen T.-Gebiete in der nächsten Umgebung Roms gruppiert und an die Stadt gedrängt gewesen waren; als quinta (d. i. die erste von ihnen, was auch durch das Tribulenverzeichnis CIL VI 10211 = Dess. 6046 bestätigt wird) quod sub Roma (diese Etymologie muß man Varro zugute halten), Romilia. Und auf die gleiche Vorstellung geht Festus zurück, den wir auch auch sonst schließlich in T.-Dingen als gelehrigen Schüler Varros kennen, wenn er p. 508 den t. t. viator davon herleitet, daß ursprünglich diese Boten häufiger in via als in der Stadt ihrem Dienst nachgingen, omnium tribuum cum agri in propinquo erant Urbis atque adsidue homines rusticabantur.

Versuche, die Lage der ältesten ländlichen T. kartographisch zu geben, geben Kubitschek De orig. Tal. I im Nebenkarton: ,tribuum Rom. situs depinguntur‘ und Beloch Taf. II ‚Mittel-Italien beim Beginn des dritten Samniten-Krieges 298 v. Chr.‘ Die Einzeichnungen können nur ungefähr richtig sein, für Abgrenzung und Ausdehnung kann kaum irgendwo Bürgschaft geboten werden.

[2501] Es erübrigt noch anzugeben, für welche dieser ländlichen T. sich mehr oder minder wahrscheinliche Ortsangaben bisher haben finden lassen:

  • Claudia vgl. Kubitschek De orig. 14 und o. S. 2497f.; trans Anienem Liv. II 16; μεταξὺ Φιδήνης καὶ [Φ]ικ[ολνέ]ας (übl. Πικετίας): Dionys. V 40.
  • Clustumina ebd. 15 und o. S. 2498; Plin. III 54 Tiberis citra sedecim passuum Urbis Veientem agrum a Crustumino, deinade Fidenatem Latinumque a Vaticano dirimens.
  • Fabia ebd. 12f.; Nachbarschaft am Cremera-Fluß.
  • Galeria ebd. 13; nach Nibby am Galera-Fluß, dessen antiker Name unbekannt ist, aber seit dem Altertum der gleiche geblieben sein kann.
  • Horatia ebd. 13; hängt mit der Frage der Zuweisung Aricias in die Horatia zusammen.
  • Lemonia ebd. 10; Fest. 102 a pago Lemonio, qui est a porta Capena via Latina.
  • Papiria ebd. 12; Paul. Diac. 263 a Papirio (pago oder agro); etwa bei Tusculum; vgl. Lucilius 1259 prima Papiria Tuscolidarum.
  • Pollia ebd. 13; müßte in der Nähe der Papiria gewesen sein.
  • Pupinia ebd. 10f. und o. S. 2499; Nissen It. Ldk. 564. Liv. XXVI 9 kommt Hannibal an Tusculum vorbei, rückt abwärts gegen Gabii und inde in Pupiniam exercitu demisso octo milia passuum ab Roma posuit castra.
  • Romilia ebd. 10; Varro V 9 sub Roma; Paul. Diac. 331 ex eo agro, quem Romulus ceperat ex Veientibus; ,auf dem rechten Ufer des Flusses, was durch das Cognomen Vaticanus des Consuls von 455 v. Chr., T. Romilius, bestätigt wird‘, Beloch 169.
  • Sergia; Colum. V 8, 3. 4. 6.

Weitere Ergänzung der T. mit ihrer Imparilität, also doch wohl mit der lex Poblilia (Voleronis, 283 v. Chr.) bis zum J. 241 v. Chr. – Vgl. Kubitschek De orig. 17–22. Mommsen St.-R. III 171ff. zum J. 387 Liv. VI 5, 8 tribus quattuor ex novis civibus (hauptsächlich nach der Adsignation des Veientischen Gebietes) additae Stellatina, Tromentina, Sabatina, Arnensis. Ich schließe, vgl. Kubitschek De orig. 18, gleich die sonst verfügbarem Belegstellen an:

  • Stellatina: Fest. 464 Stellati⟨na tribus dicta non a compo⟩ eo, qui in Campania est, sed eo, qui ⟨prope abest ab urbe Ca⟩pena, ex quo Tusci profecti, St⟨ellatinum illum⟩ campum appellaverunt.
  • Tromentina: Paul. Diac. 505 Tromentina tribus a campo Tromento dicta.
  • Sabatina: Fest. 464 und Paul. Diac. 465 a lacu Sabate dicta.
  • Arnensis: kein antikes Zitat; des Richtige trifft indessen wohl der Hinweis H. Kieperts auf den Fluß Arne oder Arone, auch Arrone, der den Lago di Bracciano südwärts ins Meer entwässert. Erfreulicherweise haben Mommsen St.-R. III 171, 6 und Hülsen o. Bd. II S. 1209 Kieperts Vorschlag auch hier im modernen Flußnamen den antiken erhalten zu glauben gebilligt.

Etwa 30 Jahre später, 358 v. Chr., sind wieder 2 T. eingerichtet worden, Liv. VII 15, 12 duae tribus Pomptina et Publilia additae. Kubitschek De orig. 19. Da Fest. 362 zu verstümmelt [2502] ist, bringen wir hier den Epitomator 363 Pomptina tribus a Pomptia urbe est dicta. Wir befinden uns hier schon in so heller Zeit, daß man bei so wenig bedeutenden Nachrichten wie der eines Zuwachses an T. kaum noch Trübungen und Verfälschungen erwarten dürfen. Und doch hat Beloch 265 an der gentilizischen Form der Publilia, während doch die anderen T.-Namen geographische Form trügen, Anstoß genommen. Dieses Vorgehen ist von vornherein nicht gerade billig. Haben wir doch gesehen, daß die Land-T. der älteren Schicht durch Anlehnung an einen pagus, der nach einer Familie benannt war, rein geographischen Charakter gefunden haben. Beloch hat Unrecht sich darüber aufzuhalten, daß dieser Fall auch den römischen Antiquaren ‚Kopfzerbrechen‘ gemacht habe. Ist nur einmal festgestellt, daß die tribus Publilia nach einem plebeiischen Geschlechte benannt war, das im 5. Jhdt. sehr angesehen war, später aber nicht zum Consulat gelangt sei, genügt auch hier einen pagus Publilius vorauszusetzen, nach dem die T. benannt worden ist. Kurioserweise verfährt auch Beloch selbst in einem Schlußsatz nach diesem Prinzip, ohne daß für ihn irgend im Vorausgehenden vorgesorgt wäre. – Fest. 264 Popillia (so statt Poplilia) tri⟨bus, una antiquarum triginta tri⟩buum, tot enim fu⟨erunt ante reges exactos, fe⟩lici nomine ap⟨pellata a progenetrice Popilliorum ut⟩ Pinaria a sororis Pi⟨narii qui Herculi prima sacra fecit no⟩mine. (Dies die Ergänzung von K. Otfr. Müller. Mommsens Abänderung seines eigenen Vorschlages [Tribus 210] tri⟨bus ultima quondam VII et XX tri⟩buum, tot enim fue⟨runt aliquando a progenetrice fe⟩lici nomine ap⟨pellata est censoris qui eam fecit, ut ara [?] Pinaria a sororis P[inarii usw. schafft meine Bedenken [a. O. 19] gegen seinen ersten Vorschlag nicht weg.) Mommsen hat die späteren T.-Namen (wie gesagt, ich kann nicht umhin, die gleiche Anerkennung für alle T. zu verlangen) als örtlichen Ursprungs angesehen, ,niemals Ableitung von einer irgendwie fortbestehenden Gemeinde (173) konstatiert. Nur eben die beiden jüngsten nimmt er aus, und er wünscht besonders den jüngsten Namen als Zeichen des definitiven Abschlusses der T.-Zahl zu deuten, obwohl er sich nicht verhehlt, daß die Schließung der T. wahrscheinlich erst durch die Reform der Wehrverfassung im J. 220 v. Chr. nahegelegt worden ist, nämlich durch die Verbindung der T. mit der Zenturienordnung, die er am liebsten in die Zensur des C. Flaminius 220 setzen will, St.-R. III 254, 4. 271, 3. Aber auch hier wird man den Zweifel nicht los, daß der Wunsch der Vater des Gedankens sei, besonders bei wissenschaftlichen Kombinationen.

Dann folgen 332 v. Chr. Liv. VIII 17, 11 eodem anno census actus novique cives censi. tribus propter eos additae Maecia et Scaptia. censores addiderunt Q. Publilius Philo, Sp. Postumius.

  • Maecia: Kubitschek De orig. 20; Paul. Diac. 121 Maecia tribus a quodam castro sic appellata. Liv. VI 2, 8 schlagen die Römer 389 ein Lager ad Mecium (andere Überlieferung Metium und Mestium) is locus dicitur, 200 Stadien von Rom ἐν τῷ καλουμένῳ Μαρκίῳ (Diod. XIV 117), περὶ τὸ Μάρκιον ὄρος (Plut. Cam. 34). ,Daß Maecium in der gemeinsamen Quelle gestanden habe, ist [2503] sehr wahrscheinlich. Es wird ein Ausläufer des Albanergebirges nach der pontinischen Ebene 5 Millien von Lanuvium zu verstehen sein, der ein verschollenes Dorf trug‘; so Nissen It. Ldk. II 593, 5. Ebenso Kroll o. Bd. XIV S. 230 und Beloch 165.
  • Scaptia: Kubitschek De orig. 20; Fest. 464 S⟨captia tribus a no⟩mine urbis Scaptiae a⟨ppellata, quem Latini⟩ (oder vielmehr Volsci: Beloch) incolebant. Den verschollenen Ort Scaptia (Plin. n. h. III 68 Scaptia. Dionys. V 61 Σκαπτήνιοι) hat man seit Cluver bei Passerano angesetzt, vgl. Nissen 619. Anderer Vorschlag, zwischen Praeneste und Sublaqueum, gestützt auf Sil. Ital. Pun. VIII 395 (hic Scaptia pubes), M. Forstner Philol. Woch. 1924, 405f. und ähnlich Beloch 164f.

Kubitschek De orig. 20f. bucht Huschkes Bemerkung, daß der Prozeß des Augurs Q. Flavius vom J. 329 v. Chr. eindeutig verständlich unter der Voraussetzung wird, daß die T.-Zahl 14 + 15 ausmacht, welcher Stand gerade zwischen 332 und 318 v. Chr. erreicht war. Innerhalb dieser Jahre liegt J. 318 Liv. IX 20, 6 duae Romae additae tribus Ufentina ac Falerna. Dasselbe berichtet Diodor. XIX 10, 1.

  • Oufentina: Kubitschek De orig. 21: Fest. 212 Oufentinae tribus initio causa fuit nomen fluminis Ofens quod est in agro Privernate mare intra et Terracinam. Lucilius (übl. Lucretius, corr. Scaliger): ,Priverno Oufentina venit fluvioque Ofente‘ (v. 1260). postea deinde a censoribus alii quoque diversarum civitatum eidem tribui sunt adscripti.

Für den ager Falernus und was damit zusammenhängt, genügt es zu verweisen auf Mommsen zu CIL X p. 460. Nissen 689ff. Hülsen o. Bd. VI S. 1971f.

J. 299 v. Chr. Liv. X 9, 14 lustrum eo anno conditum a P. Sempronio Sopho et P. Sulpicio Saverrione censoribus tribusque additae duae, Aniensis ac Teretina.

Auch diesmal sind beide T. nach Flußläufen benannt, Kubitschek De orig. 21f., nach dem Anio und dem Teres, und dementsprechend sind a. O. die Grenzen der T. abgesteckt; vgl. für die Aniensis auch Beloch 145f; zur Teretina Fest 298 Teretinatibus (mißverstanden statt Teretina tribus), a flumine Teredi dicti existimantur, et syllaba eius tertia mutata, et pro Terede Teram scribi debuisse. Dazu Mommsen St.-R. III 172, 7: ,Dies ist wahrscheinlich der bei Strab. V 3, 9 p. 237 Τρῆρος genannte Nebenfluß des Liris, der heutige Sacco (Rh. Mus. XII 469).‘

J. 242 oder 241 v. Chr. Liv. ep. XIX duae tribus adiectae sunt, Velina et Quirina. Dazu Kubitschek De orig. 25ff. (Velina) und 22 (Quirina). Nissen 472: ,Einen Fluß Velinus kennen die Alten nicht; sie bezeichnen die sämtlichen hier vorhandenenen Seen und Tümpel (gegenwärtig zehn) durch lacus Velinus, vereinzelt im Plural kam lacus Velini und deuten den Namen als Sumpf, sagen auch wohl im ähnlichen Sinn palus Reatina, paludes Reatinae.

Was Schol. Pers. V 73 zur T. Velina bringt, ist alles vergröbertes Material, wie es Antiquaren zur Verfügung stand. Was der Dichter dort sagte, hatte der Glossator nur halb verstanden. Der [2504] Dichter verlangt ‚Freiheit‘, aber nicht jene prosaische der leiblichen Existenz in einer durch Gewinnung des römischen Bürgerrechts und der daraus in der Hauptstadt Rom rechtlich dieser nachfolgenden Eintragung in das Verzeichnis der Getreideempfänger geschaffenen Sphäre. Er hat wahrscheinlich armselige Proletarier in Erinnerung gehabt: etwa Feuerwehr, die nach Ableistung ihrer Militärzeit ,in Ehren entlassen‘ und unter die Getreideempfänger aufgenommen worden waren. Velina tribus numero aliarum tribuum accessit; nam qui circa Velinum lacum habitabant, Romam translati sunt (metaphorisch zu verstehen). Romae autem erat consuetudo, ut omnes qui ex manumissione cives Romani fiebant, in numero civium Romanorum frumentum publicum acciperent (auch insofern mißverstanden, als Freilassung nicht der einzige Weg zum römischen Bürgerrecht gewesen ist). Vgl. Ulpian frg. 3, 5 si triennio inter vigiles militaverit, ius Quiritium consequatur.

  • Zur Quirina Fest. 304 Quirina tribus a Curensibus Sabinis appellationem videtur traxisse. Dazu bemerkt Mommsen St-R. III 172,9: ,Es mag sein, daß die gewiß damals schon gangbare Herleitung des Quiritennamens von dem sabiniechen Cures (S. 5 A. 1) auf die Benennung dieser ohne Zweifel für die Sabiner eingerichteten T. eingewirkt hatte; doch gehört Cures selbst zur Sergia und wahrscheinlich soll der Name der jüngsten T. den Abschluß des populus Romanus Quirites bezeichnen. Dies kann dafür geltend gemacht werden, daß gleich damals diese Zahl als definitive festgestellt wird.‘ Dem muß sich selbstverständlich auch Beloch anschließen, der 264 seiner Zustimmung eine persönliche Note dadurch gibt, daß er diese T. ‚offenbar nach dem Gott Quirinus‘ benannt glaubt, was übrigens schon vor ihm u. a. auch Lange vorgeschlagen hatte (I³ 521).

So hatten die Römer einen Stand von 35 T. erreicht, der fortan festgehalten worden ist. Liv. I 43, 12 hunc ordinem qui nunc est post expletae V et XXX tribus. Dionys. IV 15 ἐκπεπληρῶσθαι τὰς ἔτι καὶ εἰς ἡμᾶς ὑπαρχούσας τριάκοντα καὶ πέντε φυλάς. Etwas älter Plut. Ti. Gracch. 12 οὐσῶν πέντε καὶ τριάκοντα φυλῶν. Cic. Verr. I 5, 14 omnes V et XXX tribus; de leg. agr. II 7, 17 per XXXV tribus. II 7, 16 novem und 8, 22 novem sowie reliquis vero sex et XX tribubus (also 9 + 26 = 35). Ascon. in Cornel. p. 71 (Majorität eines Beschlusses wird erreicht mit 18 T.). Phil. VI 5, 12 (des M. Antonius Bruder hatte eine Statue mit der Inschrift V et XXX tribus patrono erhalten; Cicero fragt populi Romani igitur est patronus L. Antonius? VII 6, 16 patronus XXXV tribuum. Varr. l. l. V 56 (aus Anlaß seiner Aufzählung der T.). Suet. Aug. 101 (Augustus vermacht den tribubus tricies quinquies sestertium, d. h. der plebs urbanna 35 Millionen, somit jeder T. 1 Million). Damit sind wir in die Kaiserzeit gelangt, in der durch Angustus’ Reform die Getreide- und Gabenempfänger der römischen Bürgerschaft mit Ausschluß des Senatoren- und Ritterstandes als plebs Romana (so Mon. Anc. 15, im griechischen Text δῆμος Ῥωμαίων) konstituiert worden war. Die Inschriften sprechen dann, so etwa 23 n. Chr. CIL VI 910 = Dess. 168 von der plebs urbana quinque et triginta tribuum, die für Drusus Caesar Ti. Aug. f., und in ihrem Pendant [2505] 909 = Dess. 176 für Germanicus Caesar Ti. Augusti f. eine Widmung aere conlato leistet. Ebenso 943 = Dess. 6045 (Kaiser Titus) plebs urbana, quae frumentum publicum accipit el tribus [XXXV]. Ähnlich (103 n. Chr.) 955 = Dess. 286 tribus XXXV, quod liberalitate optimi principis commoda earum etiam locorum adiectione (im Circus) ampliata sint. Die zweite Inschrift ist leichter zu konstruieren, weil das Subjekt tribus [XXXV] klar vorliegt und Mißverständnis kaum zulässig erscheint, etwas was bei einem so schwierigen Kapitel wie Congiarium fast unmöglich erscheinen muß. Das sind die 35 T. des römischen Volkes, aber nicht die Voll-T., nicht die um Rom als Mittelpunkt erwachsenen T., sondern das sind Gruppen römischer Bürger, die aus den in Rom zurückgebliebenen und dort ansässigen Bürgern erwachsen waren, und die Mommsen unter dem starken Eindruck der Worte des jüngeren Plinius im Paneg. § 25ff. und noch mehr der epigraphischen Funde aus den Kasernen der römischen Feuerwehr in Rom als T. der ,Stadtarmen‘ benannt hat; wir verstehen darunter die armseligste Kategorie römischer Soldaten, die trotz ihres harten Dienstes und ihrer schlechten Qualifizierung als nicht einmal eines Aufstieges im römischen Militärdienst für würdig angesehen worden sind. Die Qualifikation dieser Gruppe bei Plinius ist so einheitlich ausgeführt, daß die römische Quelle einem modernen Berichterstatter in der Hauptsache unglaubwürdig erscheinen muß, so daß Verwechslung der Termini populus Romanus und plebs Romana angenommen und der Verdacht ausgesprochen wird, die Berechtigung zum Eintritt in den Kreis der zum Bezug der Congiarien Berechtigten sei verwischt und mit incisi frumento publico vermengt worden; das seien also die Leute, für die öffentlich regelmäßige oder fallweise Beteiligung mit Getreide, Wein, Öl, Zirkusplätzen, Schweinefleisch und Geld oder Geldablösung vorgesehen war. Das ist kein Vorgehen, das, wie man zunächst annehmen müßte, den Geschenknehmer im Sinne seiner Zeitgenossen herabwürdigen mußte; Anm. 315 und 316 bei Strack Untersuchungen I sind richtigzustellen, wir hören doch auch von Beispielen stiller oder offener Gegnerschaft gegen die Betätigung der sog. Anstandsverpflichtungen im öffentlichen Leben, und des Muster von Schäbigkeit, das der Gegner des C. Gracchus, bewußt und mannhaft, der Consular Calpurnius Piso frugi, anscheinend direkt und unverhüllt vor dem Amtslokal anzustellen sich anschickt (Cic. Tusc. III 20, 54; über ihn Münzer o. Bd. III S. 1392 Nr. 96), sollte nicht unterdrückt werden.

Ich bedaure, daß Strack durch das plinianische Gemälde mit den incisi und ihrem Anspruch auf Einreihung unter die Rekruten der Vigiles und des römischen Bürgerrechte sich hat gewinnen lassen. Es ist richtig gezeichnet für das Bürgerrecht der Vigiles, dem jede Noblesse des sonstigen römischen Bürgerrechte fehlt. Damit ist aber die Frage nach der Bedeutung der städtischen T.-Kasse und -Kanzlei, die an den Anfang gestellt war, verwischt. Es handelt sich hier um eine Frage, die bereits Mommsen vor hundert Jahren in einem grundlegenden Werke über die T. als verwaltungstechnische Einrichtung erörtert hat. Die mit verschiedenen Ämtern und Hilfsämtern [2506] ausgestattete Körperschaft der T. war dort noch für die Zeit Iulians des Abtrünnigen tätig nachgewiesen. Auch Geldzuwendungen müssen jene städtischen T. (Zentral-T.) zugänglich gewesen sein, wird man für diese Zeit, ja für die Republik überhaupt, mit Sicherheit behaupten, beweisen, aber freilich nicht im einzelnen veranschaulichen können. Daß Kaiser Augustus in seinem letzten Willen dem pop. Romanus nach Suetons Zeugnis sestertium quadragenties und den 35 T. außerdem tricies quinquies, vermacht hat, ist bekannt. Die Summen sind außerordentlich groß, auch für Augustus’ Zeit, obwohl wir in erhebliche Verlegenheiten geraten müssen, so oft wir glaubhafte gleichmäßige Raten aus diesem Vermächtnis aufstellen sollen. Auch Strack versucht sich an diesen Ansätzen und ihren antiken Zeugnissen, wünscht aber Anm. 314 mit dem ihm eigenen Optimismus, ‚daß diese Schwierigkeiten durch eine eigene Arbeit‘ gelöst werden mögen. Übrigens hat auch H. Mattingly in seinem 3. Bande der Coins of the Roman Empire p. XCV die allgemein anerkannte Meinung, daß die kaiserlichen Largitionen, die im Panegyricus des jüngeren Plinius eine breite Rolle einnehmen, sich auf die plebs frumentaria beziehen, angegriffen und den populus Romanus an Stelle der frumentaria plebs gesetzt, aber ohne klare Motivierung und gestützt auf die falsche Vorstellung, Strack habe den plinianischen Panegyricus besser interpretiert. Sie ist aber auch für uns unklar und geht, was sehr zu bedauern ist, auf die Ausweitung gewisser von Strack mit großer Bestimmtheit und ohne klare Beweiskraft vorgetragenen theologischen, römisch-theologischen Interpretationen zurück, die sich kaum in einem einzigen Fall begreiflich machen und scharf gegeneinander abgrenzen lassen. Der reiche Überschuß der römischen Phraseologie und gewisse Freiheiten der römischen Denkungsart lassen in vielen dieser Fälle der Spekulation und der Interpretation und Variation unendlichen Spielraum. Nimmt man noch hinzu, daß gewisse Reichtümer an religiösen Motiven seit jeher in den Ehrenschilden und speziell im clipeus virtutis oder genauer virtutum (Strack I 57) aufgespeichert waren (und in der corona virtutum (I 62ff.) und daß Strack in der Erörterung des Kommentars dieser virtutes ein Übriges tun zu wollen verspricht, so bietet sich eine solche Fülle theoretischen Stoffes, daß es nicht wundernehmen kann, ihn durch die geschickten Hände Mattinglys zu einem dichten Gewebe oder Nebel auszugestalten, das sich wie ein Turm neben der numismatischen Paraphrase des Kommentare erhebt.

,In dem gesamten bezeichneten Abschnitt der Plinianischen Schrift laufen zwei Ideenkreise immer wechselnd nebeneinander her; die durch Neuaufnahmen und Ergänzungen locupletatae tribus der plebs frumentaria und das einmalige congiarium des gesamten populus (im engeren Sinn).‘ Strack 86 Anm. 311. Dies trifft im wesentlichen zu, behandelt also als gleichwertig die alimenta des traianischen Regierungsprogramms und die congiaria. Es wird gut sein, die parallelen Punkte dieses Programms, und zwar in der Ordnung des Schriftstellers, durchzunehmen. In überaus feinziseliertem Aufbau § 21–25 locupletatas tribus datumque congiarium populo,

[2507] et datum totum, cum donativi partem milites accepissent.

aequati sunt enim populo milites eo quod partem, sed priores, populus militibus, quod posterior, sed totum statim accepit.

Vorauszuschicken wäre nur gewesen, daß der Panegyriker hier eine Rechnung leistet, die die volle Größe des Donativum für die incisi frumento publico und die Höhe der einmaligen alimenta dieses Jahres miteinander vergleichen soll. Ebenso wohl auch, daß beide Summen miteinander nichts Gemeinsames und vermutlich nicht einmal die Gewißheit gleicher Kapitalisierung haben.

§ 27–29 tollere liberos in spem alimentorum, in spem congiariorum; maius tamen, in spem libertatis, in spem securitatis.

nihil magis in toto tua liberalitate laudaverim, quam quod congiarium das de tuo, alimenta de tuo.

nullam congiario culpam, nullam alimentis crudelitatem redemisti.

paulo minus, patres conscripti, quinque milia ingenuorum fuerunt, quae liberalitas principis nostri conquisivit, invenit, adscivit. hi subsidium bellorum, ornamentum pacis publicis sumptibus aluntur, patriamque non ut patriam tantum verum ut altricem amare condiscunt. ex his castra, ex his tribus replebuntur, ex his quandoque nascentur quibus alimentis opus non sit. Plinius hätte allerdings große Mühe, wenn er die Wahrheit und Rechnungssicherheit, die er mit gewagten Wortspielen (z. B. dabis congiaria, si voles; praestabis alimenta, si voles; illi tamen propter te nascuntur) fortsetzt, erweisen hätte wollen. Aber wie kommt er zu der Zahl von weniger als 5000 Anwärtern? Doch wohl ist das die ungefähre Annuität des Jahresbedarfs der Vigiles (bisher nicht bemerkt; 7 Zenturien à rund 1000 Mann, Dienstzeit 25 Jahre[2]. [2508]

III. Ordotribuum. Cicero deutet de leg. agr. II 29, 79 an, daß eine bestimmte Reihenfolge der T. zu amtlichen Zwecken bestanden habe. Er hält dem Antragsteller des von ihm bekämpften Ackergesetzes vor, daß er die städtischen T. ganz weggelassen und dadurch geschädigt habe; quae est ista superbia, ut ordo tribuum neglegatur? Wir gewinnen den Eindruck, daß vielleicht ein bestimmter Zwang zur Beachtung dieses ordo tribuum bestanden habe; aber es versteht sich, daß eine bestimmte Reihung zu amtlichen Zwecken sich eingebürgert haben kann, die mit den Stadt-T. begann, anscheinend dann die gentilicisch benannten T. von der Romilia an anschloß und korrekt von der Suburana bis zur Arnensis laufen sollte. Die Vorteile einer solchen amtlichen Reihung sind im Interesse rascher und klagloser Abwicklung greifbar und selbstverständlich, aber die antiken Zeugnisse streben schon bei den Stadt-T. so sehr auseinander, daß vielleicht nur zwei Zeugnisse Varr. l. l. V 45 und Fest. 560 miteinander übereinstimmen und somit die Vermutung unterstützen, daß sie beide aus Varros liber tribuum stammen. Die anderen Zeugnisse, die hier mitfolgen, sind entweder überhaupt willkürlich oder nach anderen Gründen gereiht:

CIL VI 10211 = Dess. 6046 Pul. Suc. Esq. Col.
Plin n. h. XVIII 3 Sub. Pal. Col. Esq.
Liv. epit. XIX Esq. Pal. Sub. Col.
Dionys. IV 14 Pal. Sub. Col. Isk.
Varr. l. l. V 56 Sub. Pal. Esq. Col.
Fest. 560 Sub. Pal. Esq. Col.
Varr. l. l. V 45 Sub. Esq. Col. Pal.,
aber nicht die T.,
sondern die Argeer-Stationen.

CIL VI 10211 schließt Rom., Vol. an und bricht hier ab. Varro V 56 und Cic. a. O. bestätigen den fünften Platz der Rom. und die livianische Erzählung von dem Zensus des J. 204 v. Chr. XXIX 37, 8 läßt die Pollia jedenfalls vor der Arnensis erscheinen. – Mommsen Tribus 100f.; Staatsr. III 163. 174. Daß dieser ordo trib., dessen Struktur wir nicht völlig erfassen (warum sind z. B. nicht die jüngsten Land-T. an das Ende gestellt?!), nicht eine Wertbemessung der T. darstellt, wird sich im folgenden klar herausstellen. – Literatur: Kubitschek De orig. 51–54 (De tribuum ordine legitimo). Mommsen 174; dieser hat dann weiter die Pomptina, Papiria, Pupinia, Poblilia und dann die Scaptea, Stellatina und Sabatina in dieser Reihenfolge vermutet, weil ,in den Glossen des Festus, welcher, vermutlich [2509] nach Varros Schrift de tribubus, die T.-Namen verzeichnet, die unter P und S fallenden Land-T. (mit Ausnahme der fehlenden Pollia und Sergia) in der bezeichneten sicher auf die Reihenfolge der exzerpierten Schrift zurückgehenden Folge genannt werden‘: 174 Anm. 7.

Bevor wir aber zum Begriff und Wesen der T. übergehen können, wird es gut sein, sich über Form und Aufschreiben sowie Abkürzungen, was in der Sache identisch ist, zu unterrichten. Ps.-Ascon. p. 137 Orelli tribus urbanae rusticaeque omnes XXXV numerantur, ex quibus aliquam necesse est, cuiusque ordinis fuerit, civis Romanus obtineat. moris autem fuit ut, cum aliquis civis Romanus ostendendus esset, significaretur aut a praenomine suo aut a nomine aut a cognomine aut a cognatione aut a tribu, in qua censeretur usw. ⟨Rest aber sichtlich verderbt⟩. Die Vorschrift für amtliche Verzeichnisse einer zum römischen Bürgerrecht und also auch zur Eintragung in die T. gehörenden männlichem Person sui iuris wird nur ganz roh und beiläufig durch die Anweisung der lex Acilia repetendarum vom J. 123 normiert oder 122 v. Chr., welche für die Namhaftmachung der 450 iudices repetundarum vorschreibt: patrem tribum cognomenque (zu beachten die Stellung des Cognamens hinter der T.) tributimque discriptos habeto, und der lex Iulia municipalis vom J. 49 v. Chr., die natürlich tralatizisches Gut enthält; diese verlangt für den Gebrauch des die Zensurgeschäfte leitenden Beamten Z. 146 eorum nomina praenomina patres aut patronos tribus cognomina et quot annos quisque eorum habet et rationem pecuniae ex formula census, quae Romae –– proposita erit ab ieis iurateis accipito. Die Wirklichkeit geht aber in der Regel bei der Abfassung der Listen viel weiter und wir sehen die Rubriken oft genug sauber getrennt. Noch aus einem sehr späten, 218 niedergeschriebenen Verzeichnisse von Stadtpolizisten (es ist ein Bruchteil der coh. XII und coh. XIII urb. mit einem Rest von mehreren hundert Namen erhalten, CIL VI 3884 = 32526) ist es, so sehr auch die Zeit an den alten Bräuchen bereits abgebröckelt und abgestumpft hatte, doch noch möglich eine Gruppe von 8 Namen (Spalte c Zeile 30–37)

L Graniu s L f Fab Victo r Rom(a)
T Ovediu s Q f Pom Succesu s Amer(ia)
C Pediu s C f Fal Felicissimu s Cap(ua)
M Liciniu s F f Pal Floru s Ost(ia)
T Aeliu s M f Aem Lucinu s Durr(hachio)
C Osciu s T f Cam Iulianu s Rav(enna)
Q Cornutu s L f Pal Honoratu s Puteo(lis)
C Veliniu s C f Cam Extrincatu s Rav(enna)

herauszuheben und an ihr klarzumachen, wie strammer Kanzleigeist der römischen Bureauleiter, wie wir ihn in den letzten anderthalb Jahrhunderten v. Chr. wirksam denken dürfen, Gleichförmigkeit des Ausstattung auch dieser Listen gefördert und durchgesetzt hat. Es ist dieselbe Strenge, die in den Schreibstuben alle die Wunder erreicht hat, welche wir in Hss. feststellen können. Hier bei den T.-Beispielen liegt es an der Trümmerhaftigkeit der Überlieferung, daß wir nicht ältere und den Regeln genauer entsprechende Beispiele beistellen können. Das älteste Beispiel einer solchen offiziellen Meldung, die dem Verlangen [2510] des Gesetzgebers entsprechen soll, ist der bereits oben verwertete Satz, mit dem ein altgedienter Hauptmann im J. 171 v. Chr. sich nach Erlaubnis der Verhandlungsleiter der contio vorstellte: Sp. Ligustinus tribus Crustuminae ex Sabinis sum oriundus (Liv. XLII 34, 2). So anschaulich dieses Beispiel auch sonst wirken muß, so hat es für unsere Darlegung schon darum viel verloren, daß es in die Form eines Satzes gekleidet ist.

Beschränken wir uns auf den hier gebotenen Zweck der Einsichtnahme in die amtlichen Meldungsformulare römischer Bürger, so müssen wir vorerst zwei Schichten anerkennen: die Zeit, da die T.-Angabe noch nicht legales Erfordernis ist, und den späteren Zeitraum. Schrift und Sprache verwenden in der älteren Periode noch c = g (Gaius, Gnaeus) und = Manius. Also muß es einen Zeitraum gegeben haben, in dem Meldungen römischer Bürger amtlich durch diese Zeichen durchgeführt worden sind, unter strenger Aufrechthaltung der Abkürzungen der Praenomina (durch nur einen Buchstaben) und der Filiation.

Die andere Schichte unterscheidet sich schon äußerlich dadurch, daß sie (außer für die Praenomina) nicht mehr c = g in Gal(eria) gebraucht und den T.-Namen stets auf 3 Buchstaben verkürzt, obwohl das sonst für das gleichzeitige oder frühkaiserliche Latein übliche Kürzungsgesetz auch noch den Konsonanten der zweiten Silbe einschließt, z. B. in der Inschrift des Caesar Strabo CIL VI 1310 = Dess. 48 Xvir agr(is) dand(is) adtr(ibuendis) iud(icandis). Also werden mit den ersten drei Buchstaben der Abkürzung des T.-Namens bestritten:

  • a) die beiden ersten Silben von Ani(ensis);
  • b) auch nicht einmal die erste Silbe: Cla(udia) und Ste(llatina), indes mag die ältere Schreibung die Gemination des l noch perhorresziert haben;
  • c) bloß die erste Silbe des Namens: Clu, Col, Cor, Mae oder Mai, Pol, Pom, Pop, Qui, Tro, Sil, Vol; bei Col und Pol nur unter dem Vorbehalt, daß die Gemination des l nicht tätig war.

Die Festigkeit und Stetigkeit dieser offiziellen T.-Orthographie ist so groß, die auch eine in unserem Latein nicht übliche Vokalverbindung Ovf und die altertümliche Suc(usa) oder Suc(usana), während der dazugehörige Landstrich Subura oder Suburana hieß, haben auch die altertümlichen Formen Clu- nicht Cru-stumina, Esq nicht Exq, Pop und später Pob gegenüber dem Familiennamen Publilia, Vot gegenüber der Familie der Veturii erhalten.

Ferner ist der Platz für die T., wie auch in den beiden für die amtliche Meldung von Römern oben zitierten Gesetzen, der lex Acilia repetundarum und der lex Iulia municipalis, hinter der Filiation und vor dem Cognomen. Selbst als das Cognomen bereits fest und sogar zum Teil erblich geworden war, hat der im Lager von Asculum im J. 90 v. Chr. vereinigte feldherrliche Rat die Mitglieder dieses Rates (consilium) in militärischer Uniformität bloß mit Praenomen, Nomen, Filiation und dreibuchstabigem T.-Kompendium gegeben, CIL I² 709 und p. 714. VI 37045 = Dess. 8888, soweit sie erhalten sind Fal, Lem, Mai, Pap, Pup, Ser, Ste, Suc, Ter, Vol je einmal, Aim, Ani, Cor, [2511] Fad, Gal, Hor, Men, Ouf je zweimal, Clu, Tro, Qui je dreimal, Pol viermal, Vel zwölfmal genannt; einzelne dieser Männer wie der sechsundvierzigste, L. Sergius L. f. Tro. = Catilina, sind uns nur mit Cognomina geläufig. Ein Buch wie Cichorius Röm. Studien 130ff. hat mit der mühsamen und scharfsinnigen Eingliederung dieser Namen seinen besten Triumph erworben.

Es bilden sich feste Regeln aus für die Stellung der einzelnen Namensteile und für die Nennung der Heimat (domus, origo). Bei bilinguen Inschriften ist es leicht begreiflich, daß die fremde Nation der römischen T. ausweicht: ebenso der Etrusker wie der Punier oder sonstige Semit und selbst der Grieche. Beispiel aus der griechischen Sphäre: CIL I² 1624 = X 6797 (Neapel) L. Rantius L. f. Tro und in der griechischen Fassung: Λεύκιος Ῥάντιος Λευκίου υἱός; aus der etruskischen I² 2086 = XI 1870 = CIE 428 (Arezzo) aelχe fulni aelχes ciarθialisa, Q. Folnius A. f. Pom. Fuscus. 2127 = XI 6363 = Dess. 4958 (Pesaro) [C. Ca]fatius L. f. Str. haruspe[x] fulguriator, Cafater Lr. Lr. netśvis trutnot frontac. Aber die Griechen sind doch eher kultur- und stammverwandt als die anderen Nationen und finden sich daher auch hier leichter ins römische Idiom und bringen schon frühzeitig bei der Übersetzung der senatorischen Zeugenunterschriften bei Senatsbeschlüssen gewisse feste Regeln mit, die irgendwie und irgendwo aufgestellt sein werden, und die zu ermitteln es noch gilt. In Anthedon ist eine bilingue Inschrift gefunden CIG Sept. (VII) 4186, M. Arellius Q. f. Pom., Μᾶρκος Ἀρέλλιος Κοίντου υἱὸς Πωμεντίνα. Wie Praenomen und Filiation, so ist auch die T. im Lateinischen genau nach der für amtliche Meldungen von Bürgern geltenden Vorschrift abgekürzt, das Griechische weicht diesem Zwang aus und schreibt die Abkürzungen voll aus, den T.-Namen nach griechischem Befinden umformend. Zahlreicher sind und wahrscheinlich gehen auf irgend besondere Schulung durch die Provinzkanzleien zurück die Zeugenunterschriften der Senatoren z. B. auf den beiden Senatsbeschlüssen aus Oropos vom J. 73 v. Chr., der erste mit Unterschriften, unter ihnen auch der Redner Μάαρκος Τύλλιος Μάαρκου υἱὸς Κορνηλία Κικέρων[3], der zweite mit drei Unterschriften, beide Reihen, wie aus der eben zitierten Cicero-Zeile zu ersehen ist, Abkürzungen stets ausweichend, auch in den T.-Namen, und mit Cognomina, wo solche vorhanden waren, bereite die neue Zeit kündend. Einige T.-Namen dieser Verzeichnisse sind auffällig, vielleicht ab und zu verschrieben oder verlesen; ein Στηλατίνα (mit einem λ) nimmt man gern zur Kenntnis, ein Κλυτομίνα ist mindestens sehr seltsam. Die Ablativform ist regelmäßig richtig herübergenommen; daß Ἀρνήσσης und Ἀρνιήσσης, nicht Genetivformen, sondern Appositionen zu dem im Nominativ genannten Senator, muß helle Freude dem bereiten, der den richtigen Gebrauch kennt (Dittenberger hat öfters bei dieser Inschrift hierin gefehlt).

Noch größer ist die Zahl der senatorischen Zeugen, die bei dem vorläufig noch unveröffentlichten [2512] Verfassungsgrundgesetz genannt werden, das im J. 129 v. Chr. dem später so genannten proconsularischen Asien erteilt worden ist. Davon ist ein Exemplar durch das sog. SC. Adramytenum (Mommsen Ephem. epigr. IV p. 274ff., dort zu spät angesetzt) vertreten, ein zweites sehr viel anschaulicheres und umfangreicheres, in Smyrna gefunden, ist von Miltner in der neuen türkischen (mir nicht zugänglichen) Zeitschrift abgedruckt und mir in einer hsl. Abschrift bekannt geworden. Hier fehlen die Cognomina genau so wie im Erlaß von Asculum, und die militärische Form dieses letztgenannten Erlasses ist dadurch ad absurdum geführt. Regelmäßig erscheint die T. so, wie sie im Lateinischen als Ablativform erscheinen würde; nur, ganz so wie in Oropos, ist Ἀνιήνσης (einmal) und Ἀρνήνσης (zweimal) in der Form der Apposition zu dem Namen des betreffenden Senators gefügt. Von den übrigen T.-Namen sei hier nichts erwähnt als die Wiederkehr der Στηλατείνα (mit nur einem λ) und der Πωμεντείνα sowie eine Κροστομείνα, also war die konservierende Kraft der Abkürzung CLV· nicht stark genug gewesen. Darüber wird man sprechen dürfen, sobald das Smyrnaer Exemplar ediert vorliegen wird. Daß die -a-Formen den lateinischen Ablativi entsprechen, darf man wohl beweislos vortragen. Ein Aufsehen erregendes Beispiel, das einen Beweis ersetzt, hat die Ritzinschrift eines Grabtopfes neulich aus Este gebracht, wo in einem ärmlichen Friedhof mit starker Frequenz von Rutilii Not. scav. 1933, 128 n. 17 rund um den Gefäßbauch einmal auch L. Rutilius Ti. f. Pullio, tribu Romilia geschrieben steht. Wir kannten schon früher vereinzelte Beispiele dieses Gebrauchs und waren dann meist geneigt, den Zusatz von tribu aus zu geringer Sprachgewandtheit des Bestellers oder Schreibers zu erklären, der oder dessen Umgebung die T. unverstanden gelesen hätte, z. B. [tr]ib. Claudia CIL V 6786. tribu Pollia 7619, trib. Fab. VIII 1224. trib. Scaptia VI 2466. tribu Menen. 15708. trib. Hor. 18185a. tribu Voltinia 18185a. trib. Esq. XIV 347. τρίβου Κυρνείνα CG 3497. tribu Quir. Berliner Pap. vom J. 186 Ephem. epigr. VII p. 458. trib. Quir. Compt. Rend. Paris 1930, 338 u. a. m.

Kubitschek De orig. 32f. ist eine Liste so ziemlich der ältesten T.-Nennungen aus fast anderthalbhundert Inschriften zusammengestellt; es sind fast ausschließlich Abkürzungen aus drei Buchstaben, also strikte Anlehnung an den offiziellen Brauch, darunter sämtliche evtl. zu Clu., Ouf., Mai., Pop., Ste. und Vot. gehörige Beispiele; mehr braucht es doch nicht für den Nachweis des festen Eindringens dieses Brauches während der Republik. Ebenda sind ferner p. 35–54 von den damals bekannten T.-Nennungen aller Zeiten, sowohl aus Hss. als natürlich erst recht aus der Inschriftenliteratur Varianten aller Art zusammengetragen und womöglich auch erklärt worden. Seither ist sehr viel Material zugewachsen und (vorläufig ungedruckt) gesammelt worden, ohne daß wesentliche Ergänzungen gewonnen werden konnten.

Beredt zeugt für die Kraft und Lebendigkeit des in militärischen Kreisen eingewurzelten Verfahrens, die Soldaten mit T. und Heimat zu verbinden, ein Denkmal des J. 244, CIL VI 793 = [2513] XIV 2258 = Dess. 505, das milites leg(ionis) II Parth(icae) gesetzt haben, q(ui) m(ilitare) c(oeperunt) im J. 218 (also 25 Jahre vor der Weihung), quorum nomina cum tribu(bu)s et patriis inserta sunt. Das Verzeichnis dieser Soldaten ist leider nicht erhalten und so fehlt die Möglichkeit, die (recht unwahrscheinliche) Treue des alten Schreibverfahrens hier zu konstatieren. Aber es genügt, die feste Eingewöhnung der Sitte, T. und Heimat als Grundlage des Legionsdienstes, auch hier festzustellen.

IV. Oben haben wir stark ausgebildete Spuren kameradschaftlicher Zusammengehörigkeitsgefühle zwischen Tribulen der gleichen T. zu beobachten Gelegenheit gehabt. Es ist nicht zu verwundern, daß bei dem starken Zusammenbruch gerade der republikanischen Literatur in unserer Überlieferung nur verhältnismäßig wenige brauchbare Spuren erhalten geblieben sind. Was nützt z. B. ein Hinweis auf Horat. epist. I 13, 15 ut cum pilleolo soleas conviva tribulis (er bringt Hut und Sohlen mit), das in augusteischer Zeit spielt und obendrein von den modernen Kommentatoren durch den Hinweis auf Martial-Stellen mit tiefster Mißachtung der bettelarmen T. und Tribulen einer Zeit sogar um den letzten Rest einer Beziehung zur T. und zum Nahverhältnis in den T. überhaupt weggewischt wird. Es hilft auch nicht viel, die alte Gegnerschaft der T. Poltia gegen T. Papiria aus Liv. VIII 27, 11f. aus dem J. 323 v. Chr. hier auszugraben, die besser auf ein besonderes Blatt antiker Kleinstädterei gehört.

Aber wie ganz anders wird einem zu Mute, wenn wir auf der Bühne den alten Demea in Terenz’ Adelphoe 439 plötzlich eines lieben Bekannten wichtig werden sehen: estne Hegio tribuli’ noster? si satis cerno, is herclest. vaha, homo amicu’ nobis iam inde a puero. quam gaudeo! ubi etiam huiu’ generi’ reliquias restare video, [v]ah vivere etiam nunc libet. Das Stück ist eine Umarbeitung einer Menander-Komödie; aber daß der Tribulis dort vielmehr römisch bodenständig ist und nicht einen menandrischen Begriff ersetzen soll, dürfen wir wohl annehmen.

Inniger noch als der Freudenausruf des alten Demea auf der Bühne wirken kann, wirkt die abgeklärte Ruhe, mit der der damals 80jährige Varro zur Einleitung eines historischen Rahmens für r. r. III 2, 1 eine angeblich selbst erlebte Unterredung mit Q. Axius, senator, tribulis, nach erfolgter Abstimmung der comitia aedilicia einflicht. Gerade im Mund des alten Varro, der selbst ein Buch über T. geschrieben hatte, muß der tribulis dieser Einkleidung starke Bedeutung gewinnen.

Es ist jammerschade, daß die Zeugnisse für das Innenleben der T. aus den beiden letzten Jahrhunderten vor der Kaiserzeit selten und verwaschen erscheinen. So ist nicht viel mit Ciceros Worten anzufangen, der im J. 80 v. Chr. als Zeugen für den Leumund des Roscius Amerinus 16, 47 vel tribules vel vicini mei aufbieten will. Aber sicher wird es über einen gewohnten Gemeinplatz hinausgehen, wenn Cicero ad Att. I 18, 6 (60 v. Chr.) schreibt, den C. Herennius, damals trib. pl. und Vermittler der Transitio des Clodius zur Plebs, müsse er doch kennen; tribulis enim tuus [2514] est, et Sextius pater eius nummos dividere solebat (nämlich innerhalb der T., wie Mommsen einen glücklichen Einfall seiner Tribus S. 202 A. 69 festhaltend und schärfer erfassend, St.-R. III 196 A. 2 begründet). Der Ort, an dem wir diese Worte lesen, ist zugleich Bürgschaft dafür, daß wir sie nicht als unüberlegt oder allzuweit hergeholt und gesucht ansehen. Vollends abgeschmackt wäre es, wenn hinter den empfehlenden Zeilen Ciceros an einen befreundeten Statthalter Achaias (46 v. Chr.) zugunsten eines Klienten eines L. Cosinius, amicus et tribulis tuus, nicht irgendwelche sachlichen Werte vermutet werden dürften.

In Rom hat in den J. 1908 und 1910 der zufällige Fund zweier Bruchstücke eines Feldherrn-Erlasses aus dem Lager der siegreichen Römer vor Asculum Piceni CIL I² 709. VI 37045= Dess. 8888 wie gleichfalls schon o. S. 2510f. bemerkt, unter den den Kriegsrat bildenden Offizieren nicht weniger als zwölf Tribulen der Velina festgestellt (nr. 23–28. 31. 40. 41. 47. 51. 52). Die unverhältnismäßig große Zahl hat sofort Aufsehen erregt. Von den zahlreichen, durchaus trefflichen Untersuchungen hat die von C. Cichorius Röm. Studien (1922) 157ff. unsere Erkenntnis am weitesten gefördert. Cichorius hat das System der einzelnen Eintragungen in die Liste der Ratsmitglieder glücklich aufgedeckt (oder unterstützt). Es ist wohl denkbar, daß glückliches Nacheifern eine oder die andere Persönlichkeit dieses consilium noch schärfer herausarbeiten wird.

Die große Zahl der Velina-Tribulen erklärt sich augenscheinlich unter dem starken Eintürmen landskameradschaftlicher Gefühle bei der Werbung für das Heer des Pompeius Strabo, der zwar wie seine Familie einer anderen T. angehörte, aber große Besitzungen und bedeutenden Anhang bei der Landbevölkerung in Picenum besaß und namentlich nach seiner Niederlage bei Falerio und der durch sie bedingten Einschließung durch die Peliker in Firmum großen Zulauf und scharfe Akzentuierung der soldatischen Anschluß-Idee aus Picenum, bzw. der vorzugsweise durch die Velina charakterisierten Landschaft, erfahren zu haben scheint. Die zwölf Velina-Zeugnisse gehören einem ziemlich kompakten Streifen dieses Kriegsrats an, wahrscheinlich richtig von Cichorius als Senatorensöhne und Ritter aufgefaßt.

Besser als bei diesen zwölf Velina-Tribulen erkennen wir zwei Figuren dieses Kreises, von denen die eine, der spätere Redner Cicero, durch Zufall gerade in diesen Wochen nicht mehr dem gleichen Kriegsrat angehörte, sondern eine andere Zuteilung im römischen Militärdienst dieser Zeit gefunden haben muß; Cicero fehlt also im Text, aber wir haben gutes Recht ihn hineinzulesen; er gehört allerdings auch nicht der Velina an, sogut wie der andere Typus dieser Reihe, Catilina, das Schulbeispiel eines politischen Abenteurers ohne feste Richtlinie des Denkens und ohne Selbstbeherrschung. So wenig stark umschrieben die anderen Velina- oder andere T.-Kameraden vor unseren Augen stehen, auch unter ihnen scheinen Typen vorhanden gewesen zu sein, die mehr nach Catilinas Art geformt sein mochten. Das ergab also eine Gentrygruppe, hauptsächlich aus Picenum, die sich in jugendlicher Begeisterung, der [2515] Mehrzahl nach Leute unter 20 Jahren, um die römischen Fahnen unter Pompeius’ Oberbefehl geschart haben; ihre Wege und Charaktere haben sich ja dann verschieden gestaltet.

Aus solchen starren Linien ergeben sich Gedanken, wie stark in diesen Kreisen die kameradschaftliche Zusammengehörigkeit der T. Velina gewirkt haben mag. Nebenbei fügt Cichorius eine nur sehr ungefähre Berechnung an, wie viele Offiziere dieses Consilium das väterliche Praenomen führen, also die ältesten oder einzigen Haussöhne gewesen sein mögen. Was mögen also diese jungen Offiziere an Herrenwillen in ihre verantwortungsvollen Posten mitgebracht haben, und wie wird sich die Rechnung erst dann in volkswirtschaftlichem Sinn stellen, wenn man (ich habe wenigstens aus einer Entfernung das sog. SC. von Adramyteion mit einer Abschrift desselben Aktenstückes aus Smyrna vergleichen dürfen) eine wissenschaftlich sicherere Identifizierung beider Dokumente und ihre Deutung auf das Grundgesetz der römischen Provinz Asia voraussetzen darf. Dann verschiebt sich das Datum des SC. von Adramyteion um fast zehn Jahre und erweitert sich das Intervall von Cichorius’ Grenzen …

V. Areal und Volksdichte der T. werden wohl von vornherein in ein ungefähres Verhältnis gesetzt worden sein, schon um Rechte und Lasten möglichst auszugleichen. Wenn ausnahmsweise Zahlen ausgesprochen werden, so werden wir sie für nicht gesicherter ansehen als die Fakten, zu denen sie berichtet werden; für die T. Claudia bei ihrer Einwanderung nach Rom nennt Dion. Hai. V 40, 5 5000 Waffenfähige; Plut. Publ. 21 5000 οἶκοι mit Weib und Kind. Aber es wird nicht in Abrede gestellt werden können, daß dieser Zahlensatz zu irgendeiner Zeit unserer Überlieferung passend geschienen habe. Ebenso aber auch, daß die Erweiterung der T.-Gebiete nicht nach einem einheitlichen Plane erfolgt oder korrigiert worden sei. Zwar hat Mommsen St-R. III 162 behauptet, daß die T. ,in bezug auf den Boden unwandelbar sei‘. ‚Abgesehen von den [sofort zu erörternden] Konsequenzen der Einführung des territorialen Prinzips in die Boden-T. ist niemals soviel wir wissen das einmal einer römischen T. zugeschriebene Grundstück später in eine andere übertragen worden, und um diesen festen Ausgangspunkt bewegt sich die ganze römische Verwaltung.‘ Ich weiß zwar nicht, wie solche Sätze bewiesen werden können, und glaube nicht, daß die römische Verwaltung sich um solche Ausgangspunkte bewegt habe. Aber ein Gegenbeweis ist schwer zu versuchen und mir jedenfalls peinlich. Doch genügt der Hinweis darauf, daß Mommsen selbst seinen Satz von der Unwandelbarkeit der lokalen T., a. O. 178, gewiß unendlich wahrscheinlicher, an den Bundesgenossenkrieg anknüpft: ,als diese jetzt, abgesehen von dem durch das Pomerium abgegrenzten Raum, ein für alle Male an das Territorium geknüpft ward. Diejenigen Teile des Gebietes von Rom, welche nach der alten Ordnung einer und derselben Land-T. angehört hatten und nach der neuen einige Territorien bildeten, was bei den weitaus meisten eintrat, behielten die bisherige T. Wo dagegen ein Territorium aus Bruchstücken bisher verschiedener T. zusammengesetzt ward, muß das Prinzip [2516] der Unwandelbarkeit der Boden-T. dem neuen gewichen und ein Wechsel derselben eingetreten sein‘ usw. usw.

Wenn ich Mommsens und gar noch Belochs Rekonstruktionsversuch betrachte, weiß ich nicht, wie wir mit unserem fast durchaus späten und nicht leicht vor das 1. Jhdt. n. Chr. greifenden Beweismaterial neue Standpunkte gewinnen sollen. Mommsen hat seine Sätze durch ein Verzeichnis ,jener Kolonien und Municipien‘ gestützt, ,welche vor dem Bundesgenossenkrieg zum römischen Bodenrecht gelangt sind und deren T. bekannt ist‘ (S. 178). Mir tut es leid, meine eigene aus der gleichen Voraussetzung des T.-Bildes erwachsene Vorstellung von einer Körperlichkeit der T. von Mommsen strikt verworfen zu sehen (S. 165 Anm. 2): ‚Wie unmöglich es ist den Vollbürgern der römischen Kolonien die T. abzusprechen, wie dies Kubitschek De orig. p. 27 tut, zeigt am besten sein Vorschlag, sie gleich den Latinern auf eine durchs Los bestimmte T. einzuweisen.‘

Auch Mommsen hat also die T. nicht anders verstanden denn als zu administrativen Zwecken herausgehobene Bodenstücke. Gewiß hat Rom, aus bestimmten Gründen seines politischen Lebens, das mit starker Kraft und in großer Fülle auch andere Formen administrativer Körper aus seiner Mitte heraus entwickelte, wie coloniae municipia fora praefecturae und conciliabula. Aber diese anderen Verwaltungskörper müssen ihres Entstehungszweckes wegen von T. getrennt werden. Sowenig ein conciliabulum oder ein forum oder was sonst auf dem Wege zu derartigen, später definitiven Bezeichnungen gelegen sein mochte, mit einem administrativen Zweckkörper wie eine T. zusammengefallen sein kann, ebensowenig brauchte colonia oder municipium mit einer T. homogen zu sein. Ich weiß nicht, wann der römische Staat zum erstenmal eine Colonie oder ein Municip als propugnaculum imperii aus sich heraus geschaffen haben kann; den Römern schwebt Ostia als erstes Beispiel dieser Art vor, Mommsen a. O. 775; aber die Wirklichkeit kann so vielfach auch anderen Anlaß zu solchem Gemeinschaftsvorgehen und Akten gemeinsamen Willens geschaffen haben, wovon wir nur nichts weiter wissen. Ein Gewirr von Feststellungen und Meinungen ist von Mommsen 793f. z. B. über den Begriff der colonia aufgestellt worden, u. a. auch einer ,colonia peregrinorum, und zwar einer solchen, die sich nur ihrem Ursprung, nicht ihrer Rechtsstellung nach von den übrigen Peregrinenstädten unterschied‘. Es ist nicht zu verwundern, daß er S. 798ff. ,die an terminologischer Überfülle leidende technische Sprache der römischen Juristen zur Bezeichnung des Stadtbegriffs‘ zu würdigen sucht. Er will aber (S. 179) lehren: ‚indem die Urbezirke der Claudia und der Papiria jetzt (er meint: infolge des Bundesgenossenkrieges) in angrenzende Municipien aufgingen, werden sie auch deren T. angenommen haben.‘ Daß wir nicht wissen, welche Landstädte an die Claudia gegrenzt haben, und nur ungefähr zur Kenntnis nehmen dürfen, daß in der zweiten Hälfte des 2. Jhdts. v. Chr. Tusculum in die Papiria eingeschrieben war (s. o. S. 2501), sei noch angefügt.

Ich glaube, Mommsen hat mit seiner scharfen [2517] Ablehnung (165 Anm. 2) meiner Annahme sich ins Unrecht gesetzt und die Sache eher verdunkelt. Im Reiche der Wirklichkeit werden genug Anlässe vorhanden gewesen sein, um Verwaltungsbegriffe neben- und gegeneinander ins Werk zu setzen. Das obenerwähnte Beweisstück Mommsens (178), z. B. Koloniegründungen 183 v. Chr. Mutina und Parma und noch später in der gleichen Wegausstrahlung 100 v. Chr. Eporedia, wird man nicht konzedieren dürfen, einmal weil die gleichartige Zuweisung dieser Hochburgen [2518] des nach dem Gallierland wachsenden Italiens an eine der ältesten Land-T. nicht wird direkt erwiesen werden können, und weil ferner die Zuweisung zur T. Pollia in einem heute noch nicht greifbaren, aber vorauszusetzenden Kausalnexus der fora als Weg- oder Straßenburgen gestanden zu haben scheint und weil endlich umfassende Prüfung der T.-Verhältnisse in der Umgebung von Mutina und Parma anscheinend erweist, daß das Territorium der Pollia noch bis ins Ende des 2. Jhdts. zurückreicht … —

Anmerkungen

  1. Wir bringen hier die letzte, leider nicht ganz vollendete Arbeit unseres langjährigen Mitarbeiters zum Abdruck. Die Redaktion.
  2. Es sei gleich dazu bemerkt, daß weder Henzen noch Dessau diese Rechnung voll haben gelten lassen, daß aber Mommsen St.-R. III 446 damit die ,Normalzahl‘ sowohl der tribus Palatina corp. iuniorum Iuvenal. hon[orat?] clientium CIL VI 1104 = 31240 als auch die der trib. Suc. iunior. CIL VI 200 mit beide Male 926 (= 8 × 121) Menschen siegreich erwiesen hat. Zwischen beiden Inschriften liegen etwa 184 Jahre; die der Palatina vom J. 254 (Kaiser Gallus und Volusianus) zählt ausdrücklich homines num(ero) 968. Eine solche nachträgliche Bestätigung saugt alle Zweifel und Unvollständigkeiten auf, die auf dem Monumente der Sucusana geübt worden sind. Man braucht darum noch lange nicht zu den Myrmidonen des unvergleichlichen Mannes sich rechnen zu lassen, wenn man den Widerspruch dieser ,Normalzahl‘ gegenüber den Effektivzahlen Pal(atina) h(omines) 4191 und Suc(usana) h(omines) 4068 CIL VI 10211 = Dess. 6046 gelten läßt. Der ,Normalzahl‘ gegenüber fluktuieren begreiflicherweise die Effektivzahlen. Ob Mommsens Vermutung (S. 446 Anm. 3), dieses Verzeichnis des numerus t[ribidium et] quibus locis [frumentum accipiant?], VI 10211, in welchem nur die Stadt-T. größere Zahlen aufweisen, die Esq(uilini) h(omines) 1777, die Col(lina) h(omines) 757, also hier nicht einmal die Hälfte der ‚Normalzahl‘, obwohl [2508] die Centurien der seniores nach irgendeinem vernünftigen Schlüssel hätten angeschlossen werden sollen, die Land-T. Rom(ilia) h. 68, Vol(tinia) h. 85 zu geringe Effektivwerte aufweisen, und samt den verlorenen Zahlansätzen kaum in der Lage fein würden, die Gesamtzahl auf höher als 13 000 zu schätzen, ,nicht die Getreideempfänger insgesamt, deren etwa 200 000 waren, habe aufführen wollen, eher diejenigen, die in einem Jahr hinzugetreten waren‘, als annehmbar angesehen werden dürfe, wird wohl noch sehr zu erwägen sein, da unmäßiges Anwachsen der Getreideempfänger, noch dazu bei sichtlichem Rückgang der Stadtbevölkerung Roms, zur Vorsicht ermahnen muß.
  3. Vgl. Cichorius Röm. Studien (1922) 181ff., der allerdings diese Zeile nicht berührt.