Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Raub
Band I A,1 (1914) S. 233234
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Rapina ist der Raub, d. h. die bewußt (dolo malo) widerrechtliche und gewaltsame Wegnahme fremder beweglicher Sachen; die gewaltsame Besitzergreifung von unbeweglichen Sachen heißt invasio, Inst. IV 2, 1. Cod. 9, 33, 1 u. 2. Im Begriff des furtum enthalten wurde r. von furtum ursprünglich nicht unterschieden; der Räuber hieß deshalb fur improbior, fur manifestus, Gai. III 209. Dig. IV 2, 14. 12. XLVII 2, 81, 3. Cic. p. Tull. 21, 50. Der Raub blieb delictum privatum auch, als die Scheidung vom furtum durch den Prätor M. Lucullus (677 a. u. c.) vollzogen wurde, der durch Edikt eine auf das Vierfache des Schadens gerichtete actio vi bonorum raptorum versprach, Dig. XLVII 8; damit war der Unterschied zwischen furtum manifestum und nec manifestum für die Fälle des Raubes aufgehoben. Der Raub wies alle Tatbestandsmerkmale des furtum auf, vermehrt um das der Gewalt. Die actio vi bonorum raptorum stand wahlweise mit der actio furti und, wie diese, nicht nur dem Eigentümer, sondern jedem Geschädigten zu, z. B. dem Pfandgläubiger, dem Handwerker, dem die Sache zur Bearbeitung übergeben war, dem Mieter, Entleiher, Dig. XLVII 8, 2, 22 u. 23. XLVII 2, 10-12. Als Schaden aber galt nur verum rei pretium, nicht das Interesse, Dig. XLVII 8, 2, 13. Die Klage wurde nur innerhalb des ersten annus utilis nach der Tat gewährt, nicht gegen die Erben und andere Rechtsnachfolger, weil sie Strafklage war, Dig. XLVII 8, 2, 27; die Strafe betrug jedoch nur das Dreifache des Schadens, das übrige war Schadensersatz, Inst. IV 2. Das Edikt hatte ursprünglich auch eine Klage wegen eines sonstigen gewaltsam zugefügten Schadens verheißen, hat aber seine Bedeutung in dieser Hinsicht später verloren, was in dem Namen vi bon. rapt. und in Inst. I V 2. Cod. IX 33 zu Geltung kommt, die nur noch vom Raube handeln.

Als crimen publicum tritt besonders der durch die Lex Cornelia de sicariis (Sulla) bedrohte Raub, bei welchem der Täter Waffen mit sich führte, hauptsächlich aber nicht ausschließlich Straßenraub auf, Coll. Mos. I 3, 1. VIII 4, 1. Paull. rec. sent. V 23, 1. Dig. XLVIII 8, 1 pr. Daraus erklärt sich, daß die im Edikt gemachte Voraussetzung der actio vi bon. rapt. in der Kaiserzeit aufgegeben wurde, Dig. XLVII 8, 2 pr. Unter die Lex Cornelia fiel auch die Seeräuberei und der Raubmord. Die Lex Cornelia drohte Deportation, bei humiliores Todesstrafe in der Form der Kreuzigung oder des bestiis obici, Paull. a. a. O.; wenn niemand mit der Waffe verletzt wurde, war gegen honestiores die relegatio, gegen [234] humiliores die Zwangsarbeit im Bergwerk zu verhängen, Dig. XLVII 17, 1; vgl. noch grassator, latro, latrocinium. Der bei einem Schiffbruch oder während eines Brandes begangene Raub wurde sowohl als Privatdelikt mit der Strafe des Vierfachen wie als crimen extraordinarium mit der Strafe der Lex Iulia de vi privata: Konfiskation eines Drittels des Vermögens und Infamie geahndet, Dig. XLVII 9, 1 pr. u. 8. XLVIII 7, 1.

Literatur: Feuerbach Lehrb. d. gemeinen peinlichen Rechts § 353. Th. Mommsen R. Str.-R. 629ff. 737ff. 775. Roßhirt Geschichte u. System d. deutschen Str.-R. (1839) II 153ff. Wächter Lehrb. d. römisch teutschen Strafrechts II § 199. Rein Röm. Kriminalrecht 326ff. J. L. Breitenbach Das Verbrechen des Raubes nach römischem Recht 1839. Savigny in Zeitschr. f. geschichtl. Rechtswiss. V 124ff. F. O. Schwarze De crim. rap. 1839. Cic. p. Tull. mit den Bemerkungen von Huschke Analecta literariae 1827.