Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rechtsschutz von Fremden in Rom
Band X,1 (1918) S. 12041205
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Ius applicationis. Der Fremde war nach altem Zivilrecht in Rom recht- und schutzlos. Er konnte aber bei seiner dauernden Niederlassung in Rom die applicatio vornehmen, d. h. mit einem römischen Bürger den Patronatsvertrag schließen, gemäß dessen er auch Rechtsschutz und Vorteile anderer Art erlangte. Dieses Klientenverhältnis ist das i. a. Der Patron, meist ein angesehener, einflußreicher Bürger, war iure applicationis gesetzlicher Erbe eines solchen [1205] Klienten. Es entschlossen sich auch Römer selbst zur applicatio, wenn sie ihre Stellung durch den Anschluß an einen einflußreichen Bürger aufbessern wollten. Nach Cic. de orat. I 39, 177 war das i. a. zu dessen Zeit schon außer Gebrauch gekommen (ius ignotum atque obscurum). Der patronatus entstand nunmehr durch Freilassung; s. auch Petr. Fabr. praefat. Comment. de regul. iur. Terent. Andr. V 4. Brisson s. applicare. Vgl. Dig. XXXVII 14.

[Manigk. ]