Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Träger der obersten Befehlsgewalt
Band IX,1 (1914) S. 11391154
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Imperator (inpeirator CIL II 5041; inperator CIL III 14 203, 22, vgl. CIL XI 3078. Ennius sagt in den Annales öfter – v. 83. 326. 347. 565 – induperator. Aber diese Form ist der lebendigen Sprache fremd; sie stellt vielmehr eine künstliche poetische Analogiebildung aus Gründen der Metrik dar, s. W. Schulze Quaest Epicae 15, 1. Oskisch embratur, s. Buck-Prokosch Elementarb. d. oskisch-umbrischen Dialekte 163. Griechisch in der Regel αὐτοκράτωρ, s. Magie [1140] De Romanorum vocabul. sollemn. 122; selten ἰμπεράτωρ, so IG V 1, 1454. IG XII 1, 48. Über die griechische Wiedergabe des Kaisertitels vgl. u.).

I. Republikanische Zeit. i. ist der Mann, der imperat; die Macht des imperare ist das imperium. Folglich ist i. im weitesten Sinn jeder Träger der obersten Befehlsgewalt. Wenn Ennius den Streit zwischen Romulus und Remus mit den Worten charakterisiert (ann. 83): Omnibus cura viris uter esset induperator, so ist für ihn i. nicht viel anderes als ein Synonym für rex. Auch die obersten gebietenden Götter konnten dieses Attribut empfangen. Die alte lateinisch-faliskische Inschrift CIL XI 3078 spricht von Iuppiter, Iuno und Minerva als den inperatoribus summeis. Der Iuppiter imperator wird außerdem noch mehrfach erwähnt (Cic. Verr. IV 128. 129, vgl. Liv. VI 29, 8); er ist ein Seitenstück zu dem bekannten Iuppiter Rex. Freilich ist in historischer Zeit der älteste, vollste Wert des Wortes i. verschollen, und die praktische Sprache verengt den Begriff auf den Feldherrn. Schon im Achilles des Ennius sagte der Herold zum Volke: audire iubet vos imperator (Sc. 3 V.), und an vielen Hunderten anderen Stellen der lateinischen Literatur findet sich der gleiche Gebrauch. Aber auch der formellen Gesetzessprache ist i. im Sinne von ,Feldherr‘ schlechtweg nicht fremd. Die Lex Iulia Municipalis schließt z. B. denjenigen vom Gemeinderat aus, den der i. ingnominiae caussa ab exercitu decedere iusit (Z. 121). Für das strenge Staatsrecht endlich hat i. einen dritten, noch engeren Wert. Es bezeichnet denjenigen Träger des Imperiums, der nach einer siegreichen Schlacht von seinen Soldaten mit diesem Titel akklamiert worden ist.

Der Consul, Proconsul, Praetor usw. nennt sich – wenigstens in den beiden letzten Jahrhunderten der Republik – zu Beginn des Feldzugs noch nicht i, sondern erst nach dem Siege und der Akklamation. Daß der maßgebende Akt dabei der Zuruf der Soldaten war, geht aus den Zeugnissen klar hervor. So sagt Tacitus (ann. III 74): Tiberius Blaeso tribuit, ut imperator a legionibus salutaretur, prisco erga duces honore, qui bene gesta re publica gaudio et impetu victoris exercitus conclamabantur. Ähnlich Caes. bell. civ. II 26, 1: (Curio) universi exercitus conclamatione imperator appellatur. Appellare ist für diesen Vorgang technisch; s. Cic. ad Att. V 20, 3: imperatores appellati sumus, sowie die Ehreninschrift für C. Octavius (CIL VI 1811): imperator appellatus ex provincia Macedonia. Indessen lag es natürlich im Belieben des Feldherrn selbst, ob er den Titel führen wollte oder nicht. So kann Caesar ironisch sagen (bell. civ. III 31, 1): Scipio detrimentis quibusdam acceptis imperatorem se appellaverat. Endlich hatte auch der Senat ein gewisses Mitwirkungsrecht bei der Verleihung des i.-Namens. Wenn er z. B. in seinen Beschlüssen und die Senatoren in ihren Reden einem Feldherm den i.-Titel versagten, dann nützte diesem die Akklamation der Truppen sehr wenig. Andererseits konnte der Senat selbst die Initiative ergreifen und einen Sieger als i. bezeichnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Soldaten dies bereits getan hatten oder [1141] nicht. So sagte Cicero im Senat von Hirtius, Pansa und C. Caesar (Phil. XIV 11): hoc primum faciam, ut imperatores appellem eos, quorum virtute – liberati sumus.

Die Sitte verlangte es, daß nur dann die Akklamation zum i. erfolgte, wenn ein rechter Sieg‘ erfochten und eine erhebliche Anzahl von Feinden getötet worden war; vgl. Cic. ad fam. II 10, 3: (hostes) multi occisi, capti, reliqui dissipati – ita victoria iusta imperator appellatus. Einige griechische Autoren behaupten, daß eine Minimalzahl von Gefallenen festgesetzt gewesen sei (6000 Diod. XXXVI 14; 10 000 Appian. bell. civ. II 44, vgl. auch Cass. Dio XXXVII 40), aber diese Angaben sind falsch, wie vor allem Cic. Phil. XIV 12 beweist: si quis Hispanorum aut Gallorum aut Threcum mille aut duo milia occidisset, cum hac consuetudine, quae increbuit, imperatorem appellaret senatus. Wie der Brauch der imperatorischen Akklamation entstanden ist, ist leider ganz unklar. Das Seltsame des Aktes liegt ja darin, daß der Feldherr nicht als ,Sieger‘, sondern eben als ,Feldherr‘ begrüßt wird. Wir müssen uns darauf beschränken, auf das Problem hinzuweisen, ohne zur Zeit eine Lösung zu versuchen.

Livius behauptet, daß schon der ältere Scipio als i. begrüßt worden sei (XXVII 19, 4); ob die Nachricht Glauben verdient, bleibe dahingestellt. Aber bereits L. Aemilius Paullus nennt sich in einem um 190 v. Chr. erlassenen Dekret inpeirator (CIL II 5041), und schon von L. Mummius, Consul im J. 146, ist es sicher, daß er den Titel i. nach dem Siege über die Griechen in der bekannten Weise angenommen hat (CIL I 541: (Mummius) quod in bello voverat, hanc aedem – imperator dedicat). Der Brauch der ciceronischen Zeit war also um die Mitte des 2. Jhdts. bereits vorhanden. Nach der Akklamation ist der Feldherr berechtigt, seinen regulären Amtstitel, solange er noch das Kommando führt, mit dem i.-Titel zu vertauschen. Aus dem M. Cicero procos. wird seit dem J. 51 der M. Cicero imp. Besonders deutlich ist die Inschrift des Ap. Claudius Pulcher, Consul im J. 54 v. Chr., aus Eleusis, CIL III 547: … propylum Cere[ri et Proserpi]nae cos. vovit, [im]perato[r coepit. Beide Titel nebeneinander zu führen ist nicht üblich. Freilich sagt Cicero in der schon mehrfach zitierten Rede ostentativ: C. Pansa consul imperator, A. Hirtius consul imperator und C. Caesar pro praetore imperator (Phil. XIV 86). In der jeweiligen Verwendung des Titels durch den Feldherrn zeigt sich, vor allem in älterer Zeit, eine merkwürdige Tatsache. L. Mummius hatte im J. 146 den Titel i. erhalten; dennoch nennt er sich auf den nach dem Siege gestifteten Weihgeschenken fast durchweg L. Mummius cos. (s. Dessau 20. 21. a-c. Nur 21 d = CIL II 1119 gibt [L. Mumm]ius L. f. imp.). Ebenso nennt sich M. Fulvius Nobilior, der Triumphator des J. 187, auf seinen Weihgeschenken cos., nicht imp., obwohl er natürlich auch eine Akklamation als i. erhalten hatte (Dessau 16. 17). Ebenso lesen wir auf den Siegesinschriften des Marcellus M. Claudius M. f. consol (Dessau 12. IS). Aach M. Minneins, Dictator im J. 218, meidet in der Inschrift CIL VI 284 den 'i.-Namen, falls er ihn [1142] besessen hat. Dagegen nennt sich L. Aemilius. Paullus in dem um 190 v. Chr. erlassenen Dekret CIL II 5041 imperator schlechtweg, er war damals Praetor von Hispania ulterior. Derselbe Mann heißt gleichfalls nur imperator in der delphischen Inschrift CIL III 14208, 22, sie gehört in das J. 167 v. Chr. (vgl. Liv. XLV 27), in dem L. Paullus Proconsul war. Die Inschrift CIL III 14203, 23 nennt einen M. Minucium Q. f. Rufum imperatorem Galleis Scordisteis et Besseis. Er war Consul im J. 110 und erfocht seinen Sieg als Proconsul, wahrscheinlich im J. 107 (s. Liv. ep. 65) Eine gewisse Tendenz läßt sich in diesen Zeugnissen nicht verkennen. Der ordentliche Gemeinderegent, Consul und Dictator, führt gewöhnlich auch nach der imperatorischen Akklamation seinen normalen Titel weiter, während der Provinzstatthalter und der Proconsul im gleichen Falle den i.-Namen vorzieht. Auf diese. Weise erhält der Titel i. mit der Zeit eine ganz besondere Färbung, um so entschiedener, je häufiger die Kriege Roms von Proconsuln, und je seltener sie von Consuln geführt wurden. Man empfindet praktisch den i. als einen Feldherrn und Imperiumträger, der nicht zugleich ordentlicher regierender Magistrat ist; eine Tatsache, aus der sich die wichtigsten Folgerungen ergeben sollten.

Schon Sulla führt in den Jahren des Mithradatischen und des Bürgerkrieges den Titel i. schlechtweg (CIL X 4751 = Dessau 870 L. Cornelia L. [f.] Sullae Feleici imperatori; vgl. auch den Senatsbeschluß für Tabai Bull. hell. XIII 504: Λεύκιος [Κορνήλος Σύλλ]ας αὐτοκράτωρ. Beide Inschriften vor Ende des J. 82). Seit er jedoch zur Bezeichnung seiner Kompetenz den Titel dictator gewählt hatte, verschwindet der Beiname i'. aus den Inschriften (vgl. Dessau 871–874). Die Machtstellung des Pompeius verkörperte sich für die Zeitgenossen gleichfalls in (dem Worte i. Pompeius hatte, entsprechend seinen drei Triumphen, im ganzen auch drei imperatorische Akklamationen erhalten und wird dem entsprechend auf den Ehreninschriften tituliert; z. B. CIL XI 2104 = Dessau 876: Cn. Pompeio Cn. f. Magno imper. iter IG XII 2, 202 τρὶς αὐτοκράτορα; Dessau 9459 = Journ. hell. Stud. XXVII 64 αὐτοκράτορα τὸ τρίτον; in allen diesen Fällen als einziger Titel. Auch in solchen Inschriften, die eine vollere Titulatur geben, erscheint i. an erster Stelle, so CIL IX 5837 = Dessau 877, wo Pompeius imp. cos. ter heißt. Von diesem Brauche bis zur formellen Annahme des i.-Namens als dauernden Titels war nur ein Schritt, den bekanntlich Caesar ausgeführt hat.

Nach dem Siege über die Republikaner hatte Caesar die Wahl zwischen den beiden Titeln, über die bereits Sulla verfügt hatte: Dictator und i. Während aber Sulla dem Dictatornamen den Vorzug gegeben hatte, stellte er beide Titel nebeneinander. Er verfuhr in der Weise, daß er den i. direkt auf seinen Eigennamen, gewissermaßen als zweites Cognomen folgen ließ, und daran schloß er dann die Bezeichnung der Dictatur; z. B. CIL IX 2563: [C. Iul]io Caesari im[p.] dictat. iteru[m pont]ufici max[umo] usw. (vgl anch die Urkunden bei Joseph. ant. Iud. XIV 190. 211). Caesar zuerst hat beim i.-Titel [1143] die Iterationsxiffer fortgelassen und so dessen Beziehung auf den einzelnen Sieg völlig aufgegeben. Wie Pompeius der magnus an sich war, wollte Caesar der i. an sich sein, der eine dauernde, stets siegreiche, Träger der obersten Feldherrngewalt. Mit Recht hat Cassius Dio den i.-Titel Caesars als etwas durchaus Neues charakterisiert, XLIII 44: (ἡ γερουσία) τό τε τοῦ αὐτοκράτορος ὄνομα οὐ κατὰ τὸ ἀρχαῖον ἔτι μόνον, ὥσπερ ἄλλοι τε καὶ ἐκεῖνος πολλάκις ἐκ τῶν πολέμων ἐπεκλήθησαν, – ἀλλὰ καθάπαξ τοῦτο δὴ τὸ καὶ νῦν τοῖς τὸ κράτος ἀεὶ ἔχουσι διδόμενονἐκείνῳ τότε πρώτῳ τε καὶ πρῶτον, ὥσπερ τι κύριον προςέθεσαν. Ferner bemerkt Dio, daß der Senat auch allen Nachkommen Caesars das Recht verliehen habe, sich i. zu nennen. Daraus geht klar hervor, daß Caesar und seine Zeitgenossen das Attribut i. nicht eigentlich als Titel, sondern als Bestandteil des Namens empfunden haben; denn die Kompetenz Caesars war natürlich nicht erblich. Es ist ein recht bedenklicher Ausweg, mit Mommsen in diesen Bemerkungen Dios eine offizielle, in augusteischer Zeit entstandene Fiktion zu sehen (St.-R. II³ 768 A.). Die amtliche Titulatur Caesars in den Urkunden stimmt mit Dio durchaus überein (vgl. auch Mommsen a. a. O. 767, 1), und auf die abweichende, aber selbst nicht konsequente Ausdrucksweise des Stadtrechts von Genetiva (c. 104: iussu C. Caesaris dict. imp., neben c. 125: C. Caesaris dict. cos. prove cos.) ist kein großes Gewicht zu legen. Mommsen war geneigt, in der Kompetenz Caesars neben der dilatorischen auch noch eine proconsularische Gewalt anzunehmen (St-R. II³ 704), und in der Bezeichnung i. sah er speziell den Ausdruck dieser letzteren Gewalt. Aber es läßt sich schwerlich ein Gebiet des Staatslebens ausfindig machen, in das Caesar zwar nicht als Dictator, aber als Proconsul hätte eingreifen können. Das Attribut i. bedeutet keine über die Dictatur hinausreichende Kompetenz, sondern war rein dekorativ. Man war also mindestens ebenso berechtigt, es als Namensteil wie als Titel su betrachten. – Antonius hat das Beispiel Caesars in dieser Hinsicht nicht befolgt, sondern er zahlte wieder in alter Weise die einzelnen imperatorischen Akklamationen, s. z. B auf der Münze bei Babelon Monnaies de la Rép. Rom. I 184 nr. 70, wo er augur, imp. tert., cos. desig. iter. et tert., IIIvir r. p. c. heißt.

Es liegt schon im Worte i. begründet, daß nur ein Träger des Imperiums, unter dessen Auspicien ein Sieg erfochten war, sich rechtmäßig so nennen durfte. Aber in der Zeit Caesars und des Triumvirats ist dieses Prinzip ins Wanken geraten. Da alle Heere Roms dem Dictator Caesar unterstanden, hätte nach strengem Recht nur er allein triumphieren, bezw. eine imperatorische Akklamation empfangen können. Indessen hat Caesar im J. 45 seinen Unterfeldherrn den Triumph gestattet (Mommsen St-R. I 125. 130), und seitdem konnte ihnen auch der i.-Titel nicht vorenthalten werden. Ebenso haben es die Triumvirn gehalten. Natürlich durften die Legaten sich nur dann i. nennen, wenn der Feldherr, der ihre Kompetenz begründet hatte, die Akklamation der Soldaten bestätigte. So haben mehrere Legaten des Antonius den Titel i. erhalten, z. B. [1144] P. Ventidius, der Besieger der Parther (vgl. die Münze bei Babelon Monn. de la Rép. Rom. I 180: P. Ventidi. pont. imp.), ferner C. Sosius (Babelon 194 C. Sosius imp.), sowie Pinarius Scarpus (Babelon 198 Scarpus imp.). Ventidius und Sosius wurden auch zum Triumph zugelassen und zwar in den J. 38 bezw. 34 (CIL I² p. 50). In den Triumphalfasten führen beide den Titel procos. Man hat also die Übertretung des formalen Rechts in der Weise wieder gut gemacht, daß man diesen Männern proconsularische Gewalt verlieh. Dann führte Ventidius nicht als Legat des M. Antonius, sondern als Proconsul des römischen Volkes den Partherkrieg, konnte infolgedessen i. werden und triumphieren. Daß die außerordentliche, konstituierende Gewalt des IIIvir M. Antonius der proconsularischen Gewalt des P. Ventidius übergeordnet war, vertrug sich damit sehr wohl. Mommsen hatte (St.-R. I³ 130) angenommen, daß diese Legaten speziell für den Tag des Triumphes ein fiktives proconsularisches Imperium erhalten hätten, aber damit bliebe ihr i.-Titel unerklärt. Der in der Inschrift Dessau 8780 αὐτοκράτωρ genannte M. Cocceius Nerva ist anscheinend Proconsul von Asien unter Antonius gewesen. Auch der αὐτοκράτωρ C. Cocceius Balbus in der attischen Inschrift IG III 571 dürfte ein Unterfeldherr des Antonius gewesen sein.

Von den Mitarbeitern des Octavianus haben gleichfalls viele den i.-Titel empfangen, so L. Munatius Plancus (CIL VI 1316 cos. imp. iter.; er triumphierte im J. 43), Cn. Domitius Calvinus (CIL VI 1301 pontifex cos. iter. imper.; triumphierte im J. 36), T. Statilius Taurus (CIL II 3556 imp. III cos. II; triumphierte im J. 34), Ap. Claudius Pulcher (CIL X 1424 cos. imp.; triumphierte um das J. 32), M. Licinius Crassus (IG III 572 ἀνθύπατον καὶ αὐτοκράτορα, triumphierte im J. 27), Sex. Appuleius (CIL IX 2637 imp. cos.; triumphierte im J. 26); ferner M. Nonius Gallus (CIL IX 2642 imp.) und Q. Laronius (CIL X 8041, 18 imp. iter.). In der Regel ist dem i. dieser Zeit, wie man sieht, auch der Triumph bewilligt worden, notwendig war dies freilich nicht. Der i.-Titel hat also in der Übergangszeit von der Republik zur Monarchie eine doppelte Entwicklung durchgemacht: einerseits hat sich seine Bedeutung dadurch gemehrt, daß die außerordentlichen Regenten ihn zum Attribut ihrer Machtstellung erhoben. Auf der anderen Seite wurde der Titel aber durch die überaus häufige Verleihung an Unterfeldherrn – als Belohnung für bisweilen recht zweifelhafte Siege – stark entwertet. Dieses Mißverhältnis hat erst Augustus mit der Begründung des Principats überbrückt.

II. Zeit des Principats. Entwicklung von Augustus bis auf Gaius. Am 16. April 43 ist C. Caesar der Jüngere nach den Kämpfen bei Mutina von seinen Soldaten zum i. ausgerufen worden (Ovid. fast. IV 675 und dazu CIL I² p. 315). Später vertrat er die Überzeugung, daß er den i.-Namen schon an sich von seinem Adoptivvater geerbt habe (Cass. Dio XLIII 44. LII 41. Mommsen St.-R. II³ 767), aber praktisch läßt sich nicht ausmachen, ob er auf Grund des Erbrechte [1145] oder der Akklamation sich in den J. 48–40 i. genannt hat. Den Titel Caesars in dieser Zeit gibt z. B. die Inschrift CIL IX 2142: C. Iulio Caesari imp. triumviro r. p. c. Hier läßt sich i. ebensogut als Siegestitel wie als Cognomen auffassen. Um jedoch jedes Mißverständnis auszuschließen, hat Caesar im J. 40 sein Pränomen Gaius abgeworfen und durch imperator ersetzt. Den Gesetzen des römischen Namens widerspricht dieser Wechsel nicht. Sobald es feststand, daß i. ein Cognomen war, konnte sich Caesar Imperator auch Imperator Caesar nennen; eine Namensbildung wie Nero Claudius Drusus oder wie Paullus Fabius Maximus.

In allen diesen Fällen ersetzt ein besonders vornehmes Cognomen ein vulgäres Pränomen. Die merkwürdigste Analogie zu dem imp. Caesar divi f. bietet jedoch der Name des Sextus Pompeius, des gefährlichsten Konkurrenten Caesars. Nach einer sizilischen Inschrift (Dessau 8891 = Mommsen Herm. XXX 460) hat dieser offiziell geheißen: Magnus Pompeius Magni f. Pius. Er hat also sein Pränomen Sextus abgeworfen und durch das vom Vater ererbte Cognomen Magnus ersetzt. Bei der Spärlichkeit des uns vorliegenden Materials läßt sich nicht sagen, ob Sex. Pompeius schon seit dem J. 43 den neuen Namen geführt hat. Die zitierte Inschrift stammt etwa aus dem J. 38. Aber es liegt die größte Wahrscheinlichkeit vor, daß Caesar bei seiner Namensänderung dem Beispiel des Rivalen gefolgt ist (vgl. Mras Wiener Studien XXV 288); denn magnus wirkt als Pränomen viel natürlicher wie imperator.

Das Jahr des Namenswechsels hat Mommsen mit ziemlicher Sicherheit festgestellt. Noch auf einer Münze des J. 41 (Mommsen Ztschr. f. Numismatik XI 73) erscheint das alte Pränomen C. Caesar IIIvir r. p. c., dagegen heißt Caesar in den Triumphalfasten bereits im J. 40: imp. Caesar divi f. IIIvir r. p. c. (s. CIL I² p. 50). Bald darauf ergab sich in der Titulatur Caesars eine neue Schwierigkeit. Er empfing etwa bis zum J. 38 zwei imperatorische Akklamationen (Mommsen Res gestae² 11). Konsequenterweise hätte er sie in seinem Titel unberücksichtigt lassen müssen; denn wenn i. Pränomen ist, verträgt es natürlich keine Iteration. Aber Caesar wollte es dem Antonius gleich tun, der gleichfalls die Akklamationen zählte, und so nahm sein Name zeitweilig eine recht kuriose Form an. Eine Münze, die durch die Reversaufschrift M. Agrippa cos. desig. etwa auf das J. 38 datiert wird, trägt auf der Vorderseite die Worte imp. divi Iuli f. ter. IIIvir r. p. c. (s. Cohen Description des Monnaies I² 14). Caesar hieß also damals formell imperator divi Iuli filius tertium (Mommsen St.-R. II³ 768, 1). Freilich hat er bald eingesehen, daß eine solche widersinnige Gestaltung des Namens seinen Träger diskreditieren mußte, so entschloß er sich zu einer weiteren radikalen Änderung: der Name i. wurde vollkommen von dem Siegestitel getrennt. Von nun an führt Caesar das Wort i. zweimal in seinem Titel: einmal als Pränomen und dann noch einmal als Siegesbeinamen mit zugefügter Iteration. Ein frühes Beispiel für diese Titulatur gibt CIL V 526 [1146] (vom J. 32): [i]mp. Caesare [divi f.] imp. V IIIv[iro r. p. c. iter.] cos. de[sig. tertium].

Es ergibt sich nunmehr die Frage, ob der i.-Name des Augustus irgendwelche sachliche Kompetenzen in sich schloß. Mommsen vertrat die Ansicht (St.-R. II³ 794), daß der i.-Name und die proconsularische Gewalt des Kaisers untrennbar zusammengehörten. Er fand die Lebenslänglichkeit des Principats zum Ausdruck gebracht ,durch die Weise, in welcher Augustus sich i. genannt hat. Diese unzweifelhaft das Imperium unmittelbar ausdrückende Bezeichnung hat er, ohne daß sie darum ihren Kompetenzbegriff einbüßt, als Eigennamen angenommen, das heißt auf Lebenszeit‘. Gegen diese Auffassung hat sich mit Recht Kromayer gewandt (D. rechtl. Begründung d. Principats 30f.). Entscheidend ist vor allem das Argument, daß mehrere Nachfolger des Augustus zwar natürlich das proconsularische Imperium geführt, aber nicht das Pränomen i. getragen haben. Es kann überhaupt nicht genug betont werden, daß das praenomen imperatoris (Suet. Iul. 76), ein Name ist, den Augustus von seinem Vater Caesar geerbt haben wollte (Cass. Dio a. a. O. Suet. a. a. O. irrt freilich, wenn er schon dem Dictator Caesar das Pränomen i. zuschreibt, vgl. o.). Da Augustus aber niemals eine seiner Kompetenzen als ererbt betrachtet hat, kann der i.-Name auch mit keinem Teil der Kaisergewalt in ursächlichem Zusammenhang stehen.

Cassius Dio bemerkt zum J. 29 v. Chr. LII 41: ὁ Καῖσαρ τὴν τοῦ αὐτοκράτορος ἐπίκλησιν ἐπέθετο. λέγω δὲ οὐ τὴν ἐπὶ ταῖς νίκαις κατὰ τὸ ἀρχαῖον διδομένην τισίν – ἀλλὰ τὴν ἑτέραν τὴν τὸ κράτος διασημαίνουσαν, ὡσπερ τῷ τε πατρὶ αὐτοῦ τῷ Καίσαρι καὶ τοῖς παισὶ τοῖς τε ἐκγόνοις ἐψήφιστο. Mit den Urkunden stimmt diese Behauptung nicht überein; denn sie zeigen den i.-Namen schon 11 Jahre früher. Den Widerspruch löst Kromayer wohl mit Recht in folgender Weise (a. a. O. 23): im J. 29 habe, im Anschluß an den großen Triumph des Caesar, der Senat ihm den dauernden i.-Namen ausdrücklich bestätigt. Aber die weitere Konsequenz Kromayers, daß Caesar durch die Verleihung des i-Namens implicite auch ein, freilich nur formales, Imperium erhalten habe, ist, aus den oben entwickelten Gründen, nicht haltbar. Das eigentliche Symbol der proconsularischen Gewalt des Princeps war nicht der i-Name, sondern der imperatorische Siegestitel. Wie schon in republikanischer Zeit die siegreichen Proconsuln als Imperatoren aufgetreten waren, so folgte auch der Princeps, soweit er Träger des Kommandos war, diesem Brauch. Zunächst mnßte aber die Unsitte aufhören, die auch Unterfeldherrn die Annahme des i-Titels gestattete. Es ist überaus charakteristisch, wie systematisch Augustus und seine Nachfolger den i.-Titel monopolisiert haben.

Die Verfassung des J. 27, die – mit einer Ausnahme – alle kommandierenden Provincial-Statthalter zu Legaten des Proconsuls Augustus macht, war der wichtigste Schritt auf diesem Wege; denn daß sich Legaten nicht i. nennen durften, war selbstverständlich. Den Übergang [1147] vom alten zum neuen Brauch bezeichnet der Fall des M. Licinius Crassus (s. Mommsen St.-R. I³ 125, 5), der gerade im J. 27 triumphierte. Da Crassus triumphieren durfte, wird er auch rechtmäßig den i-Titel geführt haben, den ihm die attische Inschrift IG III 572 erteilt (s. o.). Indessen scheint es, als hätten die maßgebenden Stellen in Rom ihm den Beinamen streitig machen wollen. Entschieden zu weit geht jedoch Cassius Dio mit der Bemerkung (LI 25): οὐ μέντοι καὶ τὸ τοῦ αὐτοκράτορος ὄνομα, ὥς γε τινές φασιν, ἔλαβεν, ἀλλ’ ὁ Καῖσαρ μόνος αὐτὸ προσέθετο. Nur der Proconsul von Africa behielt ein selbständiges Kommando und konnte so auch nach dem J. 27 zur imperatorischen Akklamation gelangen. Diese Ehre wurde z. B. dem L. Passienus Rufus zuteil, der im J. 3 n. Chr. Proconsul von Africa war (CIL VIII 16456: L. Passieno Rufo imperatore Africam obtinente); ferner unter Tiberius dem Q. Blaesus, dem letzten römischen Bürger, der sich i. nennen durfte (Tac. ann. III 74: Tiberius – Blaeso tribuit, ut imperator a legionibus salutaretur. – concessit quibusdam et Augustus id vocabulum, ac tunc Tiberius Blaeso postremum). Schon unter Kaiser Gaius haben die africanischen Proconsuln ihr selbständiges Kommando verloren, und damit hörte auch rechtlich die Möglichkeit auf, daß irgend ein Römer die imperatorische Akklamation empfing – außer dem Princeps selbst und seinen Kollegen.

Sobald Augustus sich Mitregenten bestellte, durch die Verleihung des pröconsularischen Imperiums, erhielten diese auch das Anrecht auf die imperatorische Akklamation. Den Titel proconsul führen sie nicht, sondern er wird völlig ersetzt durch i. In der Regel hat man dafür gesorgt, daß ein neuer Träger des Imperiums möglichst bald eine solche Akklamation empfing, schon damit seine Kompetenz im Titel zum Ausdruck kommen konnte. So erhielt Tiberius im J. 9 v. Chr. wohl gleichzeitig proconsularische Gewalt und i.-Titel, Drusus erhielt das Imperium im J. 10 v. Chr. und bald darauf den i.-Titel (Mommsen St.-R. II³ 1155, 4). Gaius, der Adoptivsohn des Augustus, hat freilich das Imperium im J. 1 v. Chr. und den Titel erst im J. 3 n. Chr. empfangen (Mommsen a. a. O.): der junge Fürst sollte sich den i.-Namen erst auf dem Schlachtfeld verdienen.

Als im J. 11 v. Chr. Drusus und Tiberius von den Soldaten als Imperatoren begrüßt worden waren, gestattete Augustus ihnen die Führung dieses Titels nicht (Cass. Dio LIV 33), weil damals beide noch Legaten waren. Seit dem J. 9 nehmen jedoch Augustus und Tiberius stets die Akklamationen gleichzeitig an (Mommsen Res gestae² 14ff.: Augustus imp. XIII entspricht Tiberius imp. – Augustus imp. XIV entspricht Tiberius imp. II. Die XV. und XVI. Akklamation des Augustus fallen in die Jahre, in denen Tiberius seine Würden abgelegt hatte. Dann ist wieder Augustus imp. XVII = Tiberius imp. III., und so fort bis Augustus imp. XXI = Tiberius imp. VII). Als Beispiel für die Titulatur der Mitregenten in augusteischer Zeit sei hier nur die berühmte Inschrift aus Ticinum (CIL V 6416, vom J. 7/8 n. Chr.) angeführt. [1148] Tiberius heißt da: cos. [i]ter. imp. ter tribuniciae pot. VIII[I]; C. Caesar, der Sohn des Augustus: cos. imperatori, Augustus selbst endlich: cos. XIII imp. XVII. tribunio. potest. XXX. Es kommt in dieser Titulatur zum Ausdruck: 1. die reguläre Magistratur des Consulats, 2. der Principat in seinen beiden Bestandteilen, der tribunicischen wie der pröconsularischen Gewalt. Die tribunicia potestas wird als solche ausgedrückt, das imperium proconsulare dagegen wird durch die Bezeichnung imperator vertreten. C. Caesar hat nur die eine Hälfte des Principats besessen, Tiberius dagegen beide. Daß die Gewalt des Augustus selbst höher war als die des Tiberius, ist aus der Titulatur allein nicht ersichtlich. Die Analogie der Titel seiner beiden Kollegen läßt ferner auch bei Augustus erkennen, daß in seinem Titel die Worte imp. XVII die proconsularische Gewalt ausdrücken – und nicht das praenomen imperatoris. Der imp. Caesar Augustus imp. XVII ist also genau so aufzufassen wie der Gn. Pompeius Magnus imp. III der ausgehenden Republik. Beide Titel drücken aus, daß ihr Träger ein außerordentliches Oberkommando mit proconsularischem Imperium führt. Der Unterschied liegt auf folgendem Gebiet: der Feldherr der ausgehenden Republik verliert – wenigstens formell – das Imperium und den i.-Titel mit dem Triumph. Die Gewalt des Augustus dagegen ist dauernd; d. h. sie wird durch Triumphe nicht berührt. In diesem Sinne ist Augustus i. perpetuus gewesen, wie er – freilich im Widerspruch mit der korrekten Titulatur – in der Inschrift CIL X 7501 genannt wird (Mommsen St.-R. II³ 794).

Über Agrippa und Germanicus vgl. die Spezialartikel.

Der Tod des Augustus im J. 14 n. Chr. hat den Principat nicht verwaisen lassen, da das Imperium des überlebenden Kollegen Tiberius einfach weiterbestand. Das praenomen imp. hat dieser nicht angenommen; er heißt korrekt Ti. Caesar divi Augusti f. Augustus (die beste Übersicht über die Kaisertitulatur gibt jetzt Dessau III p. 257ff. Für Tiberius s. a. a. O. 262). Nur auf einigen provincialen Inschriften wird diesem Princeps irrtümlich der Vorname imp. erteilt (so z. B. CIL VIII 10023: imp. Caes. Augusti f. Augustus; ähnlich CIL II 4905). Manche Inschriftenverfasser, die sich in den Irrgängen der kaiserlichen Namengebung gar nicht zurecht fanden, erteilten ihm sogar beide Praenomina nebeneinander, so CIL VIII 685: Romae et imp. Ti. Caesari Augusto sacrum (vgl. auch CIL VIII 10492). Die imperatorischen Akklamationen werden korrekt weiter gezählt; imp. VII etwa bis zum J. 20; seitdem imp. VIII. Für die näheren Belege muß auf den Art. Tiberius verwiesen werden, hier genüge als Beispiel CIL XI 367 (vom J. 21 n. Chr.), wo der Princeps cos. IIII imp. VIII trib. potest. XXII heißt. In vielen Inschriften wird freilich die Akklamationsziffer fortgelassen, und dann steht gewöhnlich i. direkt hinter dem Namen, so in CIL II 2037: Ti. Caesari – Augusto imp. pont. maxumo tribun. potest. XXVI cos. IIII. In solchen Fallen wirkt i. rein appellativ, als der eigentliche Kaisertitel, [1149] wie die Sprache des täglichen Lebens das Wort gebraucht hat (vgl. u.).

Überaus bedeutsam für die Geschichte des i.-Titels wurde die Thronbesteigung des Kaisers Gaius im J. 37. Am 16. März war Tiberius gestorben. Senat und Volk in Rom waren sich unter den obwaltenden Umständen darüber einig, die Kompetenzen des Princeps dem jungen C. Caesar zu übertragen; aber damit hätte der neue Regent noch nicht das Recht gehabt, sich i. zu nennen. Er hätte zwar das proconsularische Imperium besessen; aber die Möglichkeit einer imperatorischen Akklamation lag zunächst, da das Reich überall Frieden hatte, nicht vor. Der Senat half sich in der Weise, daß er gewissermaßen einen Sieg des neuen Princeps fingierte und ihm aus eigener Initiative schon am 18. März die imperatorische Akklamation erteilte. Auf diesen Vorgang beziehen sich die merkwürdigen Worte in den Arvalacten zum 18. März 38 (CIL VI p. 467): quod hoc die C. Caesar Augustus Germanicus a senatu impera[tor appellatus est]. Mommsen sah in diesem Akt die gewöhnliche ,Kreierung des Kaisers durch den Senat‘ (St.-R. II³ 842, 2), Kromayer dagegen hat mit Recht betont, daß die Verleihung des i-Titels an Gaius von der Übertragung der pröconsularischen Gewalt an ihn zu scheiden ist (a. a. O. 30). Die volle Titulatur des Gaius gibt am besten CIL II 4716 (vom J. 38/39): C. Caesar Germanicus – Aug. pat. patr. cos. II. imp. trib. potestate II pontif. max. Der Vorgang des J. 37, der in den rein systematischen Darstellungen des Principats bisher nicht genügend gewürdigt worden ist, ist für die gesamte Folgezeit maßgebend gewesen. Von nun an vollzieht sich der Antritt eines neuen Princeps in den Formen der imperatorischen Akklamation. Nach altem Recht stand die Initiative für eine solche sowohl dem Heer als auch dem Senat zu. Daraus ergibt sich das bekannte schwierige Problem, ob diese Akklamation an sich schon ausreichte, um den neuen Principat rechtlich zu begründen, oder ob das Imperium des neuen Regenten erst durch eine Lex bestätigt werden mußte (Kromayer 32ff. gegen Mommsen St.-R. II3 841ff.). Die Erörterung dieser Frage muß aber dem Art. Princeps vorbehalten bleiben. Hier genügt die Feststellung, daß seit Gaius der Princeps zugleich mit dem Amtsantritt den Beinamen imp. empfängt; nach der ersten Siegesakklamation seines Heeres heißt er also imp. II usw. (vgl. Cass. Dio XLIII 44, 4. LXXI 10. Mommsen St.-R. II³ 782ff.).

Das Praenomen imperatoris seit Nero. Wenden wir uns nun wieder der Geschichte des praenomen imperatoris zu, so hat Kaiser Claudius es nicht geführt, und auch Nero hat es in korrekter Titulatur verschmäht (freilich kommen einige Ausnahmen vor, so CIL XI 1331; vgL auch CIL VI 8806), und ebenso Kaiser Galba (Ser. Galba imperator Caesar August. in dem Militärdiplom CIL III p. 847, ähnlich CIL VI 471. 8680). Indessen gibt eine Anzahl Münzen sowohl dem Nero als dem Galba den i.-Namen. Der erste Herrscher, der dieses Pränomen nach Augustus wieder formell aufnahm, war Otho. In der Urkunde CIL X 7852 heißt er imp. Otho [1150] Caesar Augustus, in den Arvalacten dagegen konstant imp. M. Otho Caesar Augustus. Man ertrug es also in jener Zeit bereits, beide Praenomina, das ererbte und das neue, nebeneinander zu lassen. Vitellius dagegen begnügte sich wieder mit dem i.-Titel hinter dem Namen (vgl. CIL VI 929 und die Arvalacten. Die provinciale Inschrift CIL X 8016 bietet unkorrekt imp. A. Vitellius). Dauernd führen dann die Kaiser das praenomen imp. seit Vespasianus (Dessau III p. 269ff.), und zwar stellt er in der Regel gleich hinter das Pränomen das Cognomen ,Caesar‘, also: imp. Caesar Vespasianus Augustus. Titus stellt wieder zwei Praenomina nebeneinander: imp. Titus Caesar Vespasianus Augustus. Die folgenden Herrscher Domitianus, Nerva, Traianus tragen dagegen nur den Vornamen imp. Der Brauch, den Namen des Kaisers mit der Kombination imp. Caesar zu beginnen, ist unter diesen Regierungen gleichfalls vorhanden, aber noch nicht ganz durchgedrungen. So heißt Traianus imp. Nerva Traiauus Caesar Augustus usw., aber noch häufiger imp. Caesar Nerva Traianus Augustus usw. Daneben treten in den Inschriften noch weitere Kombinationen auf. Für Hadrian ist der Beginn des Namens mit imp. Caesar bereits die Regel, wenn auch Ausnahmen vorhanden sind; dasselbe gilt für Kaiser Pius. Einen neuen Abschnitt in der Geschichte des i.-Namens bedeutet die Thronbesteigung der Kaiser Marcus und Verus. Beide behalten ihr bürgerliches Pränomen und stellen die Worte imp. Caesar davor, also imp. Caesar M. Aurelius Antonius Augustus, bezw. imp. Caesar L. Aurelius Verus Augustus (Dessau III p. 280ff.). Formell führen diese Kaiser einen Doppelnamen, 1. das von der Iulischen Dynastie ererbte Pränomen bezw. Cognomen; 2. ihr eigenes Pränomen, Nomen, Cognomen; eine Namenshäufung, wie sie ja in den vornehmen Geschlechtern des 2. Jhdts. oft zu finden ist. Aber praktisch empfand man die Worte Imperator Caesar ohne Zweifel nur als den vor den Namen gesetzten appellativen Ausdruck der Kaisergewalt. Diese Form des Kaisernamens hat in der ganzen ferneren Zeit des Principats geherrscht; ja sie lebt sogar unverändert weiter in imp. Caesar C. Valerius Diocletianus – Augustus und in den entsprechenden Namen seiner Mitregenten. Erst das 4. Jhdt. hat eine völlige Umgestaltung auf diesem Gebiete gebracht.

Was die i.-Bezeichnung der Mitregenten betrifft, so macht die Titulatur des Titus große Schwierigkeiten (das Material vereinigt Weynand o. Bd. VI S. 2708ff.). Titus hatte im J. 70 die Führung des jüdischen Krieges übernommen; zugleich erhielt er anscheinend die sekundäre proconsularische Gewalt (s. Pick Ztschr. f. Numismatik XIII 205). Er erhielt daher gegen Ende des J. 70 rechtmäßig eine imperatorische Akklamation. Dementsprechend heißt er auf einer stadtrömischen Inschrift des J. 71 (CIL VI 31294): T. Caesari Au[g. f.] Vespasiano im[p]. trib. potest. co[s]. usw. In den nächsten Jahren empfing er weitere Akklamationen. So heißt er auf der stadtrömischen Inschrift CIL VI 932 (vom J. 72): T. Caesari Vespasiano imp. III., und um noch ein Beispiel [1151] aus der letzten Zeit seiner Mitregentschaft zu geben, auf der spanischen Inschrift, CIL II 5264 (vom J. 77/78): T. Caesari Aug. f. Vespasiano pontif. imp. XII. trib. pote. VII. cos. VI. Auf diesen, und zahlreichen ähnlichen Dokumenten begnügt sich also Titus, wie die Mitregenten der augusteischen Zeit, mit dem imperatorischen Siegestitel als Ausdruck des proconsularischen Imperiums; er führt den i.-Namen nicht. Andere ebenso authentische Urkunden weisen dagegen den i.-Namen auf; so vor allem die Inschrift des Lagers von Carnuntum (CIL III 11194 vom J. 73). Hier heißt Titus seltsamerweise T. imp. Caes. Aug. f. imp. IV. cos. II. desig. III. Er führt also das praenomen imperatoris so gut wie sein Vater, aber mit dem Unterschied, daß der Vater sein ererbtes Pränomen abwirft, der Sohn es behält. Ferner steht von den beiden Vornamen des Sohnes imp. an zweiter Stelle. Wir haben also auf der einen Seite imp. Vespasianus Caesar Augustus, auf der anderen Titus imp. Caesar (dieselbe Form zeigt der Name des Titus noch z. B. CIL II 3732. XI 3098 und auf den Münzen bei Pick a. a. O. 229). Eine Anzahl weiterer Inschriften geben das praenomen imp. an erster Stelle vor Titus (so CIL III 6993. II 2477 u. a., dazu Pick 228). Endlich kommt bei Titus auch das Cognomen i. vor. So haben die Sodales Augustales nach Ausweis ihrer Fasten im J. 71 aufgenommen den T. Caesar Aug. f. imperator (CIL VI 1984, dazu Pick 234). Das Schwanken in den Namensformen auf den Münzen hat Pick in der zitierten Abhandlung scharfsinnig von Emission zu Emission verfolgt. Gerade der Fall des Titus erhärtet von neuem die Tatsache, daß der i.-Name nichts anderes ist als ein Name, und daß die Kompetenz eines Regenten dadurch gar nicht berührt wird, ob er diesen Namen führt oder nicht. Die überraschende Unsicherheit der Urkunden darin, ob sie dem Titus den i.-Namen geben sollen oder nicht, läßt meines Erachtens nur den Schluß zu, daß er selbst zu Lebzeiten seines Vaters sich nicht i. genannt hat. Indesen hat ihm doch das Publikum so gut wie amtliche Stellen häufig den i.-Namen gegeben. Von den Mitregenten des 2. Jhdts. hat L. Aelius Caesar den i.-Namen nicht geführt und ebenso wenig M. Aurelius zu Lebzeiten des Kaisers Pius. Dagegen hat Pius selbst unter Hadrian das Pränomen imp. besessen: imp. T. Aelius Caesar Antoninus hieß er formell (s. Dessau III p. 277ff. Mommsen St.-R. II³ 1154).

III. Zeit des Dominats.

Die Sitte, den vollen Kaisernamen mit imp. Caesar zu eröffnen, herrscht noch im ganzen 3. Jhdt. vor, obwohl daneben die mit d(ominus) n(oster) beginnende Titulatur immer mehr Raum gewinnt. Unter Constantin lassen sich drei große Typen des Namens scheiden: 1. nach alter Art imp. Caes. Fl. Val. Constantinus, 2. nach neuer Art d. n. Constantinus und schließlich 3. eine Kombination beider Formen zu d. n. imp. Caes. Fl. Constantinus (so z. B. CIL V 8011; andere Zeugnisse bei Dessau III p. 308). Unter den Nachfolgern Constantins wird das d. n. immer häufiger; aber es finden sich immer noch einzelne Inschriften, in denen der Kaisername [1152] mit imperator Caesar beginnt und solche, die die kombinierte Form aufweisen. Vor allem in den stadtrömischen Urkunden hat sich der traditionelle Kaisername zäh behauptet. Noch im J. 431 richteten die damals regierenden beiden Augusti ein Schreiben an den Senat mit der Anrede: Imperatores Caess. Fl. Theodosius et Fl. Placidus Valentinianus semper Augg. senatui suo salutem (CIL VI 1783). Bekanntlich nennt auch Iustinianus in den Einleitungsschreiben zu den Digesten sich Imperator Caesar Flavius Iustinianus usw. Nach diesem Herrscher ist die traditionelle Form des Kaisernamens bald ganz abgekommen. Man begnügt sich damit, i. rein appellativ zur Bezeichnung des Regenten zu gebrauchen.

Die imperatorischen Akklamationen der Kaiser haben gegen das Ende des Principats eine wesentliche Veränderung erfahren. Im 3. Jhdt. lag das Reich eigentlich ununterbrochen im Kriege mit seinen Grenznachbarn, und Siege über die Barbaren wurden fortgesetzt erfochten. So kam es, daß die Kaiser etwa seit Gallienus in der Regel jedes Jahr eine neue Akklamation empfingen. Daher ist seitdem im Kaisertitel die Zahl der Akklamationen mit den Jahren der tribunicischen Gewalt gewöhnlich identisch, oder beide Zahlen sind um 1 verschieden (s. Dessau Ephem. epigr. VII 429ff. Seeck Rh. Mus. XLVIII 196ff.). So hat Gallienus in der Inschrift CIL VIII 1487 trib. p. X. imp. X, und in seinem Preisedikt (CIL III p. 802) hat Diocletianus trib. pot. XVIII imp. XVIII. Indem man so schematisch die Zahl der imperatorischen Akklamationen steigerte, verloren sie völlig ihre ursprüngliche Bedeutung und wurden zu einer Art Zählung der Kaiserjahre. Unter Constantin fand die Entwicklung ihren Abschluß, da dieser Herrscher sich offenbar bei jeder Wiederkehr des Thronbesteigungstages – ohne Rücksicht auf etwaige Siege der Armee – eine neue Akklamation beigelegt hat (Seeck a. a. O. 205). Als Beispiel diene hier CIL V 8004 (vom J. 328), wo er trib. pot. XXIII imp. XXII heißt. In der Praxis ist diese Zählung der Kaiserjahre nur selten gebraucht worden; immerhin ist sie auch im 5. Jhdt. nachweisbar. So besitzen wir Goldmünzen des jüngeren Theodosius, auf denen er imp. XXXXII cos. XVII heißt. Sein 42. Regierungsjahr begann im J. 443; das 18. Consulat trat er im J. 444 an; die Zahlen sind also in Ordnung (s. Dessau a. a. O. 432. Eckhel VIII p. 182).

IV. Imperator als Appellativum des Kaisers.

Kaiser Tiberius hat einmal erklärt, daß er der princeps der Bürger und der i. der Soldaten sei (Cass. Dio LVII 8: ,αὐτοκράτωρ – τῶν στρατιωτῶν, τῶν δὲ δὴ λοιπῶν πρόκριτός εἰμι‘). Er war also nicht der Ansicht, daß der i-Titel der entsprechende Ausdruck seiner Rechtsstellung im Staate sei. In diesem Sinne bezeichnen korrekte Autoren, vor allem des 1. Jhdts., den Kaiser, wenn sie seine gesamte Gewalt ausdrücken wollen, als princeps (Mommsen St.-R. II³ 774f., vgl. d. Art. Princeps), der i.-Titel bleibt dagegen für den Kaiser als Feldherrn vorbehalten (Mommsen a. a. O. 846, 2). Aber [1153] in populärer Sprache wird i. immer häufiger zur Bezeichnung des Regenten gebraucht, und seit dem Zeitalter Traians folgen auch solche Schriftsteller diesem Brauche, die genau sein wollen. Besonders interessant ist der Sprachgebrauch der Juristen des 2. und 3. Jhdts., die den lebenden Kaiser in der Regel als i., wie den konsekrierten als divus bezeichnen (s. Mommsen Ges. Schr. II 155 und dazu Fitting Alter u. Folge d. Schriften d. röm. Juristen² 6ff.). Gaius z. B. nennt den regierenden Pius imperator Antoninus (so I 53. II 120. 126. 151 a). Daß er i. als Titel, nicht als Name faßt, lehrt I 102, wo eine epistula optimi imperatoris Antonini zitiert wird. Wenn aber derselbe Autor II 195 eine divi Pii Antonini constitutio anführt, so hat man daraus mit Recht geschlossen, daß das erste Buch dieses Werkes und ebenso ein Teil des zweiten kurz vor, der Rest aber kurz nach dem Tode des Pius abgefaßt ist (Fitting 57). Für den Sprachgebrauch des Papinianus sei auf die Tabellen bei Fitting 72f. und 76 verwiesen, aus denen klar hervorgeht, daß für jene Zeit i. und princeps schon völlig gleichwertige Begriffe geworden sind.

i. destinatus. Dem entspricht es, daß Caracalla als designierter Thronfolger in vielen Inschriften des J. 197 imperator destinatus genannt wird (das Material s. o. Bd. II S. 2440). Damit ist natürlich nur sein künftiger Principat gemeint. Indessen wäre es bedenklich, diese Ausdruckweise auch schon für das 1. Jhdt. anzunehmen; ein Problem, das uns durch eine Münze des Vespasianus gestellt wird. Die Münze, ein Bronzestück aus dem J. 71 trägt auf dem Revers die Bilder des Titus und des Domitian und die Lesung Caes. Aug. f. desig. imp. Aug. f. cos. desig. iter. Die gewöhnliche Auflösung der Abkürzungen ist Caes(ar) Aug(usti) f(ilius) [1154] desig(natus) imp(erator); Aug(usti) f(ilius) (consul) desig(natus) iter(um); vgl. o. Bd. VI S. 2708. Pick Ztschr. f. Numismatik XIII 190ff. Mommsen ebd. XIV 31. Demnach wäre hier Titus als i. designatus bezeichnet. Auf jeden Fall sind hier Namen und Titel der beiden Prinzen in überaus unkorrekter und abgekürzter Form wiedergegeben, so daß die Münzaufschrift für staatsrechtliche Betrachtungen eine durchaus ungeeignete Grundlage bietet. Wenn die eben gegebene Auflösung richtig ist, kann das des. imp. nur dahin aufgefaßt werden, daß Titus als der künftige Princeps und Nachfolger des Vespasianus charakterisiert wird. Mit dem (i.-Namen hätte die Bezeichnung ebenso wenig zu tun, wie mit der proconsularischen Gewalt. Aber sicher ist die erwähnte Lesung keineswegs. Pick schlägt a. a. O. folgende Auffassung vor, die sprachlich wie sachlich viel weniger Anstoß bietet: imp(erator) Aug(usti) f(ilius) (consul) desig(natus) iter(um) [= Titus], Cae(sar) Aug(usti) f(ilius) desig(natus) [sc. cos. = Domitianus]. Wir hätten dann eine der Münzen vor uns, auf denen Titus das praenomen imp. führt (vgl. o.). Die Argumente, mit denen Pick seine Lesung begründet, sind meines Erachtens von Mommsen (a. a. O.) nicht widerlegt worden.

Die Griechen haben das praenomen imperatoris niemals als richtigen Namen anerkannt, was daraus hervorgeht, daß sie es stets mit αὐτοκράτωρ übersetzen (Magie 63). Die imperatorische Akklamation wird natürlich mit demselben Worte bezeichnet (Magie 65). Seit Augustus läßt sich ferner in den griechischen Inschriften immer häufiger die rein appellative Verwendung des Wortes αὐτοκράτωρ zur Bezeichnung der Kaisergewalt an sich nachweisen (Magie 62).