Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
L. Volkstribun 342 v. Chr. mit Gesetz gegen das Zinsennehmen
Band VII,1 (1910) S. 12071208
Lucius Genucius in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register VII,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VII,1|1207|1208|Genucius 5|[[REAutor]]|RE:Genucius 5}}        

5) L. Genucius, Volkstribun 412 = 342, brachte ein Gesetz durch, das alles Zinsennehmen verbot (Liv. VII 42, 1; vgl. über dieses Gesetz auch Tac. ann. VI 16. Appian. bell. civ. I 232. Klingmüller Ztschr. f. Rechtsgesch. Roman. Abt. XXIII 72ff.), das allerdings ohne nachhaltige Wirkung blieb. Dieselben Annalisten, denen Livius diese in seiner Hauptquelle fehlende Angabe entnahm, berichteten unter diesem Jahr auch von sehr wichtigen Verfassungsänderungen durch andere Plebiscite (ebd. 2. Zonar. VII 25 E.) und schrieben vielleicht auch den Hauptanteil daran dem G. zu.