Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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M. Volkstribun II 323 v. Chr.
Band VI,2 (1909) S. 25282529
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19) M. Flavius teilte 426 = 328 dem Volke bei dem Leichenbegängnis seiner Mutter Fleisch aus (visceratio, wohl die erste in den Annalen verzeichnete; spätere zu Ehren sehr bedeutender Männer, Auct. de vir. ill. 32, 4. Liv. XXXIX 46, 2); auf diese Weise dankte er ihm für die Freisprechung von einer Anklage, die wegen Unzucht durch die Aedilen erhoben worden war, und erwarb sich seine Gunst, so daß er bei den nächsten Tribunenwahlen abwesend gewählt wurde (Liv. VIII 22, 2—4). Diese Freisprechung ist wahrscheinlich die von Val. Max. VIII 1 abs. 7 ausführlicher erzählte, obgleich hier der Grund [2529] der Anklage nicht angegeben und der Angeklagte nicht M., sondern Q. Flavius genannt wird; da nach dieser Erzählung die den F. freisprechende Majorität der Tribus fünfzehn betragen zu haben scheint, muß sie nach der Errichtung der 29. Tribus 422 = 332 angesetzt werden (Mommsen St.-R. III 172, 2), und da der anklagende Aedil nach ihr C. Valerius, also ein Patrizier ist, in ein nach Varronischer Aera ungerades Jahr, am besten in das dem Tode der Mutter des F. vorhergehende 425 = 329, so daß C. Valerius, wenn er der Consul von 423 = 331 wäre, die Aedilitat nach dem Consulat verwaltet hätte. In seinem zweiten Volkstribunat 431 = 323 beantragte F. beim Volke die strenge Bestrafung von Tusculum, weil es mit Velitrae und Privernum gegen Rom gemeinsame Sache gemacht hatte; doch sprachen sämtliche Tribus außer der Pollia die angeklagte Gemeinde frei (Liv. VIII 37, 8–12. Val. Max. IX 10, 1, vgl. Mommsen Strafr. 74, 4).