RE:Ἔφεσις

(Weitergeleitet von RE:Ephesis)
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Berufung gg. die Entscheidung einer Behörde an d. Heliastengericht
Band V,2 (1905) S. 2773
Bildergalerie im Original
Register V,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|V,2|2773||Ἔφεσις|[[REAutor]]|RE:Ἔφεσις}}        

Ἔφεσις, im technischen Sinne, ist die Berufung gegen die Entscheidung einer Behörde an das Heliastengericht. Sie war in Athen eingeführt durch Solon, Arist. resp. Ath. 9, 2, und in folgenden Fällen zulässig (vgl. Poll. III 62); 1. von dem Spruch der öffentlichen Schiedsrichter und zwar a) von der Entscheidung der einzelnen Diaiteten, b) von der Entscheidung der Gesamtheit der Diaiteten gegen eins ihrer Mitglieder wegen Amtsmißbrauch. Für beide Fälle s. Διαιτηταί; 2. von dem Bescheid eines Beamten, der eine Geldstrafe verhängt hatte (s. Ἐπιβολή; 3. von der Entscheidung der Demoten über freie und rechtmäßige Geburt (s. Ἐφηβία); 4. von der Entscheidung des Rates und zwar a) bei der Dokimasie sowohl der Ratsmitglieder, wie der neun Archonten, in beiden Fällen erst später eingeführt, Arist. resp. Ath. 45, 3. 55, 2 (s. Δοκιμασία), b) bei Amtsvergehen der Beamten, sei es, daß das Urteil auf Grund einer Beschwerde (s. Εἰσαγγελία nr. 3) oder auf Grund selbständigen Einschreitens des Rates ergangen war, Arist. resp. Ath. 45, 2. Dagegen war keine Berufung statthaft bei den Entscheidungen vereinbarter Schiedsrichter (s. Διαιτηταί) und bei denen der Gerichte, Gesetz bei Demosth. XXIV 54, vgl. XXXVI 25. Wenn Poll. a. O. angibt, von diesen habe an ein ξενικὸν δικαστήριον Berufung erfolgen können, so beschränkt sich das auf gewisse Fälle bei den δίκαι ἀπὸ συμβόλων (s. d.), und wenn er weiter von Fällen der . vom Rate an das Volk und vom Volke an die Gerichte redet, so sind damit keine Berufungen der Betroffenen, sondern in einem weiteren Sinne des Wortes Überweisungen gemeint, die in dem Verfahren der Eisangelie (s. Εἰσαγγελία nr. 5) durch Rat und Volk selbst erfolgten, wie das Wort [Demosth.] XXXIV 21 auch von einem vereinbarten Schiedsrichter steht, der, um der Entscheidung aus dem Wege zu gehen, die Parteien an das Gericht verweist. Vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proz. 986. Von andern Staaten ist wenig oder nichts bekannt. Das Wort . steht IG XII 2, 21 aus Mytilene ohne erkennbaren Zusammenhang. Vgl. auch Ἔκκλητος Nr. 1 und 2.