Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Hausgesinde o. Unterbeamte am Kaiserhof
Band III,1 (1897) S. 12951296
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Caesariani ist anfangs die allgemeine Bezeichnung für das Hausgesinde des Kaisers (Mart. IX 79. Cypr. epist. 80, 1), dann specialisiert sie sich für diejenigen Unterbeamten, denen die Besitznahme confiscierter oder auf andere Weise an die Krone gefallener Privatgüter übertragen ist. In diesem Sinne ist das Wort zuerst um das J. 290 nachweisbar (Cod. Iust. X 1, 5). Die C. gehörten zu den Officia der Rationales Sacrarum largitionum (καθολικοί CIG 4807. 4892. Athan. ap. c. Ar. 14), die der Finanzverwaltung der einzelnen [1296] Dioecesen vorstanden (Cod. Theod. X 8, 2), und wurden deshalb auch catholiciani genannt (Cod. Iust. IX 49, 9 § 3). Da diese Leute besonders viel Gelegenheit hatten, sich auf Kosten des Staates zu bereichern, so ist es in jenen Zeiten selbstverständlich, dass sie wegen ihrer Unterschleife berüchtigt waren (CIL V 2781, 34. CIA III 48. Cod. Theod. IX 42, 1 § 4. X 1, 5. 8, 2. Cod. Iust. X 1, 5). Daher darf ihnen, so lange sie im Amte sind, keine Würde verliehen werden, die sie von der Anwendung der Folter befreien würde (Cod. Theod. X 7, 1), und während sonst die Regel gilt, dass diejenigen, an welche der Fiscus Forderungen hat, so lange im Besitz ihres Vermögens bleiben, bis der Process entschieden ist, und dass Geschenke, die sie vor Entstehung jener Forderungen an Frau und Kinder gemacht haben, gültig bleiben, sind die C. von diesen Wohlthaten des Rechtes ausgeschlossen (Cod. Theod. IX 42, 1. X 1, 5). Da sie in der Regel vermögende Leute waren, gestattete Kaiser Iulian, sie zum Eintritt unter die Decurionen zu zwingen (Iul. misop. 367 D); doch machte dies Valentinian I. von der persönlichen Erlaubnis des Kaisers in jedem einzelnen Falle abhängig (Cod. Theod. X 7, 2).

[Seeck. ]