Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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In att. Recht öffentl. Klage wegen Müßiggang
Band II,1 (1895) S. 717
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Ἀργίας γραφή,[WS 1] nach attischem Rechte öffentliche Klage wegen Müssiggangs, gerichtet gegen solche, welche, ohne im Besitze eines Vermögens zu sein, von dem sie leben konnten, sich dennoch, statt einen ehrlichen Erwerb durch Arbeit zu suchen, müssig umhertrieben. Eine ähnliche Bestimmung, wonach ein jeder alljährlich bei der Behörde anzugeben hatte, wovon er lebe und, wenn er dies unterliess oder nicht einen rechtmässigen Erwerb nachzuweisen vermochte, den Tod erleiden solle, hatte Amasis für Ägypten erlassen. Ganz ohne Grund aber behaupten Herod. II 177 und Diod. I 77, Solon habe dieses Gesetz von dort auf Athen unmittelbar übertragen. Denn schon Drakon hatte eine ähnliche Bestimmung getroffen und nach Lysias im Lex. Cantabr. p. 665 (vgl. Plut. Sol. 17. Diog. Laert. I 55) auf Müssiggang die Todesstrafe gesetzt, Solon aber (nach Theophrast bei Plut. Sol. 31 erst Peisistratos) dieselbe erneuert, und zwar mit der Beschränkung, dass der des Müssiggangs Überführte die ersten beiden Male mit einer Busse von hundert Drachmen und erst das dritte Mal mit Atimie zu belegen sei; vgl. Poll. VIII 42, nach welchem jedoch schon Drakon Atimie schlechthin als Strafe festgesetzt haben soll. Auf Grund dieses Gesetzes (des νόμος περὶ τῆς ἀργίας, Demosth. LVII 32) stand es jedem frei, als Kläger gegen einen Müssiggänger aufzutreten (Diog. Laert. I 55). Die Klage gehörte ursprünglich (Plut. Sol. 22) und in später Zeit wieder (vgl. die Beispiele bei Ath. IV 168. Diog. Laert. VII 168f.) vor den Areopag, im Zeitalter der Redner aber wahrscheinlich vor den ἄρχων (Bekker Anecd. 310) und ein heliastisches Gericht (Plut. Lykurg. 24), und wenn sie bei Arist. resp. Ath. 56 unter den Klagen des Archon fehlt, so kann dies ein alter (Poll. VIII 89) Textesfehler sein. Von Lysias gab es Reden ἀργίας gegen Nikides (Harp. s. Κηττοί und Ποταμός) und wahrscheinlich auch gegen Ariston (Lex. Cantabr. p. 665). Vgl. Meier-Lipsius Att. Proc. 364f. Platner Process u. Klagen II 150. Philippi Areopag u. Epheten 163. Ein ähnliches Gesetz bestand in Sardinien und Lukanien (Aelian. var. hist. IV 1. Stob. flor. XLIV 41).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Transkribiert: Argias graphe