Oberlandesgericht München – Grober Unfug

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1884
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1884, Nr. 28, Seite 214–215
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Kurzbeschreibung: Verhöhnung eines Gendarmen auf öffentlichem Platz ist grober Unfug
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1884.

in der Sache gegen den Droschkenführer Karl O. in München wegen Verübung groben Unfugs.

Nach der landgerichtlichen Feststellung winkte der Angeklagte Karl O., welcher eine Droschke führt und am Maximiliansplatze in München seinen Standplatz hat, dem Gendarmen B., nachdem ihn dieser im Laufe des vorigen Jahres zweimal wegen Uebertretung der Droschkenordnung zur Anzeige und Strafe gebracht hatte, so oft der Dienst den B. am besagten Droschkenstandplatze vorüberführte, vom Dezember 1883 an mehrere Male in spöttischer Weise unter höhnender Geberde mit der Hand ab, ihm zurufend: „Heute ist’s nichts mit dem Anzeigen, heute kriegen Sie nichts“, erließ ferner am 4. Januar 1884, als sich in Folge der in der Nähe des besagten Platzes durch den Gendarmen B. vorgenommenen Arretirung eines Ruhestörers eine Menschenmenge angesammelt hatte, welcher sich eine Menge der aus der eben beendeten Werktagsschule kommenden Schulkinder anzuschließen Miene machten, auf dem erwähnten öffentlichen Platze, an dem notorisch stets größeres Publikum verkehrt, an die Schulkinder mit sehr lauter Stimme die von diesen auch befolgte Aufforderung: „Kinder lauft ihm – dem Gendarmen mit dem arretirten Ruhestörer – nur nach, damit ihr auch eine Freude habt“, und verhöhnte endlich am folgenden Tage in gleicher Weise wie vorher auf demselben Platze den Gendarmen B. durch Abwinken mit der Hand. Hierin fand die Strafkammer eine unter § 360 Nr. 11 des Straf-Gesetz-Buches fallende Uebertretung der Verübung groben Unfugs und verwarf die vom Angeklagten gegen das, seine desfallsige Verurtheilung aussprechende, schöffengerichtliche Urtheil vom 18. April laufenden Jahres eingelegte Berufung . . . .

Die hiegegen erhobene Revisionsbeschwerde erscheint nicht begründet.

Nach § 360 Nr. 11 des Straf-Gesetz-Buches wird mit Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft bestraft, wer groben Unfug verübt, und erscheint, wie in der Rechtsprechung allenthalben anerkannt ist, als grober Unfug jede vorsätzliche Handlung, welche eine unbestimmte Zahl von Personen im Gegensatz zu einem bestimmten Personenkreis ungebührlich zu belästigen und auf diese Weise gegen die Allgemeinheit sich richtend die öffentliche Ordnung zu stören geeignet ist. Hiernach ist aber von der Strafkammer die Strafbestimmung des §. 360 Nr. 11 des Straf-Gesetz-Buches mit Recht gegen den Angeklagten angewendet worden. Denn das in wiederholter Verhöhnung eines zur Aufrechterhaltung der [215] öffentlichen Ordnung berufenen und in der Ausübung seines Dienstes begriffenen amtlichen Organes, sowie in der Aufreizung einer Menge von Schulkindern zum Ungehorsam gegen die Vorkehrungen dieses amtlichen Organes, in Verbindung mit der Aufforderung derselben, sich an einem lärmenden Straßenskandale zu betheiligen, bestehende Gebahren des Angeklagten enthält eine Ungebühr, und daß dieses ungebührliche Gebahren geeignet war, eine unbestimmte Zahl von Personen zu belästigen und damit die öffentliche Ordnung zu gefährden, ist durch die Feststellung, daß am Orte der That, einem öffentlichen Platze, stets ein größeres Publikum verkehre, und jede der während der unter Anklage gestellten Vorgänge dort verkehrenden Personen an diesem Gebahren Anstoß und Aergerniß habe nehmen und beziehungsweise durch dasselbe habe empört werden müssen, zum Ausdrucke gebracht. Damit ist eine Störung der öffentlichen Ordnung, deren thatsächlicher Eintritt nicht einmal Merkmal im Thatbestande des groben Unfugs ist, festgestellt.

Daß der Thäter die Absicht hatte, groben Unfug zu verüben, ist zur Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht erforderlich, die Anwendung ist nur dadurch bedingt, daß der Wille desselben auf die Begehung der betreffenden Handlung gerichtet war und daß durch die störende Wirkung dieser Handlung eine unbestimmte Zahl von Personen belästigt werden konnte, was hier nach den Feststellungen der Fall war.

Es ist deshalb auch gleichgiltig, daß die Handlung des Angeklagten zunächst nur gegen eine einzelne Person gerichtet war; entscheidend ist, daß eine unbestimmte Anzahl von Personen an derselben Anstoß und Aergerniß nehmen und dadurch empört werden mußte. Dieser Feststellung gegenüber erscheint die Revisionsbehauptung, die Handlung des Angeklagten habe einen geschlossenen Personenkreis nicht überschritten, als ein nach §. 376 der Straf-Prozeß-Ordnung unzulässiger Angriff.

Mit der Feststellung, daß die Verhöhnung des Gendarmen B. zweck des Handelns des Angeklagten war, ist angenommen, daß dieser vorsätzlich handelte; und der vorerwähnten Aufforderung desselben an die Schulkinder liegt schon begriffsgemäß Vorsatz zu Grunde.