Oberlandesgericht Düsseldorf - „fahr’n auf der Autobahn“

Entscheidungstext
Gericht: Oberlandesgericht
Ort: Düsseldorf
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 1. Dezember 1977
Aktenzeichen: 20 U 46/77
Zitiername: „fahr’n auf der Autobahn“
Verfahrensgang:
Erstbeteiligte(r): Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“
Gegner:
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von GRUR 1978, Heft 11, S. 640–642
Weitere Fundstellen:
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente:
Anmerkungen:
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[640]

UrhG §§ 2, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 24 Abs. 1, 97 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 812. – „fahr’n auf der Autobahn“

Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer Liedzeile und deren zulässige freie Verwendung als Teil eines Reklametextes durch einen Automobilhersteller.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1977
Aktz.: 20 U 46/77

[1] Die Kl. behaupten, Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“ und Urheber der Musik und des Textes des Musikstückes „Auto- [641] bahn“ zu sein. Das Musikstück wird seit 1975 auf Langspiel- und Single-Platten angeboten. In ihnen wird aus dem Text des Stückes, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils in vollem Wortlaut zitiert wird, die Zeile

„Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“,

mehrfach wiederholt.

[2] Die Bekl. warb im Jahre 1975 in der Illustrierten „Stern“ und in anderen Zeitschriften mit einer doppelseitigen Anzeige für den Personenkraftwagen „Manta“. In dem Text der Anzeige, der gleichfalls im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitiert ist, heißt es in einer aus insgesamt 23 Zeilen:

„Und Sie fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn.“

[3] Die Kl. haben die Ansicht vertreten, das Werk „Autobahn“ erlange seine schöpferische Eigenständigkeit und Einprägsamkeit durch das Zusammenwirken der Musik und die mehrfache Wiederholung der oben zitierten Textzeile. Dadurch sei das Musikstück im In- und Ausland zu einem außergewöhnlich hohen Erfolg gelangt. Die nicht erlaubte Verwendung der betreffenden Textzeile verletze die Urheberrechte an dem Werk. Durch die Nutzung des Werkes habe die Bekl. auf ihre, der Kl., Kosten Gewinn erzielt und zudem ihren künstlerischen Ruf als Musiker, Komponisten und Texter beeinträchtigt.

[4] Im Wege der Stufenklage haben die Kl. zunächst Vorlage eines Verzeichnisses über alle entsprechenden Reklameveröffentlichungen in Zeitschriften verlangt. Durch Teilurteil, hat das LG die Klage auf Vorlegung eines solchen Verzeichnisses abgewiesen. Mit der Berufung wiederholen und ergänzen die Kl. ihr Vorbringen und beantragen, die Bekl. zu verurteilen, den Kl. als Gesamtgläubigern ein Verzeichnis darüber vorzulegen, in welchen Zeitschriften außer in der Illustrierten „Stern“ die Bekl. für den Personenkraftwagen vom Typ „Manta“ mit Anzeigen geworben hat, wie die in der Ausgabe Nr. 41/1975 der Illustrierten „Stern“ erschienene und die einen Werbetext enthielten mit der Textzeile:

„und Sie fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn ...“.

[5] Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

[6] Sie hält die entsprechende Textzeile des Musikstückes nicht für eine schutzfähige Schöpfung, außerdem sei der Reklametext ein schutzfähiges Werk, in dem die Liedzeile nur in erlaubter freier Benutzung wiederkehre.

Entscheidungsgründe

[7] Die Berufung ist nicht begründet.

[8] Zwar bestehen keine Bedenken, daß die Kl. Urheber des Musikwerkes und zumindest Miturheber des Textes des Liedes „Autobahn“ sind. Auf der Hülle der im Verhandlungstermin überreichten Langspielplatte sind sie durch Angaben ihrer Namen entsprechend als Urheber bezeichnet, auf der Platte selbst sogar als Alleinurheber aller Werkteile. Damit waren sie nach § 10 Abs. 1 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber anzusehen, zumindest nach Maßgabe des Hüllentextes. Der Gegenbeweis ist nicht geführt worden.

[9] Allerdings steht den Kl., soweit es um die Verletzung eines Urheberrechts an dem Liedtext geht, nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG nur ein Anspruch auf Leistung an alle Miturheber zu, falls weitere Urheber an dem Text beteiligt sind. Das kann jedoch dahinstehen, weil die Klage ohnehin abzuweisen war.

[10] Die Klage hätte nur Erfolg haben können, wenn die Bekl. durch Veröffentlichung des Reklametextes in der Illustrierten „Stern“ Urheberrechte der Kl. nach § 97 Abs. 1 UrhG verletzt hätte. Das kann jedoch nicht festgestellt werden.

[11] Der Senat geht davon aus, daß sowohl die Musik als auch der Text des Liedes ungeachtet ihrer Verbindung zur gemeinsamen Verwertung selbständige Werke sind, die jeweils für sich genommen nach § 2 UrhG schutzfähig sind. Die Bekl. hat jedoch weder die Urheberrechte an der Musik noch die an dem Text des Liedes im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG verletzt.

[12] In dem Reklametext kehrt nur die in dem Musikwerk mehrfach wiederholte erste Zeile des Liedtextes wieder. Soweit geringe Abweichungen bestehen, die in der etwas veränderten Schreibweise des Wortes „fahr’n“ und darin liegen, daß statt des Satzsubjektes „Wir“ das Subjekt „Sie“ verwendet wird, können diese als recht belanglos außer Betracht bleiben.

[13] Damit ist in dem Reklametext nicht ein Werk der Kl. als ganzes verwendet worden, sondern nur ein Werkteil, Teile eines Werkes genießen dann urheberrechtlichen Schutz, wenn sie selbständig als, persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angesehen werden können (vgl. Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 1970, § 2 Anm. 10e; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. 1960, § 22 V).

[14] Diesen Anforderungen wird die verwendete Textzeile nicht gerecht, und zwar auch unter Berücksichtigung, daß an die Schutzfähigkeit von Liedtexten nur geringe Anforderungen zu stellen sind, letzteres unter dem Gesichtspunkt, daß sonst die sogenannte literarische und musikalische „kleine Münze“ mangels eines dem Geschmacksmusterschutz vergleichbaren Schutzes weitgehend schutzlos wäre (vgl. Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 1970, § 2 Anm. 10c), ferner weil bei Liedtexten wie allgemein bei Schriftwerken die Möglichkeiten, Gedankeninhalte in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, daß die gewählte Formgebung auch bei kleinsten Ausschnitten zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweist (vgl. BGHZ 9, 268 – Schwanenbilder). Jedenfalls muß auch bei nur geringen Anforderungen als sachliche Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes eines Werkteiles eine in sich abgeschlossene persönliche geistige Schöpfung erkennbar sein, da nur der geistige Inhalt eines Werkes schutzfähig ist, nicht das einzelne Formelement, das zur Schaffung des Werkes verwendet worden ist (BGH in GRUR 1958, 402 – Lily Marleen; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 24 Rdz. 11).

[15] Die Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ hat für sich genommen keinen bestimmten geistigen Inhalt. Zwar kann aus der zweifachen Wiederholung des Wortes „fahr’n“ entnommen werden, daß der zeitliche Ablauf des Fahrvorganges besonders unterstrichen wird. Auch tritt bildhaft die Fahrt auf der Autobahn hinzu. Eine geistige Verbindung bestimmten Inhalts läßt sich damit allein jedoch nicht herstellen. So kann die Wortgruppe die Länge der durchfahrenden Strecke, die Geschwindigkeit des Fahrvorganges oder dessen Dauer, die Freude am Fahren oder die Last des Fahrens zum Ausdruck bringen, ferner – ähnlich wie in einer bekannten Reklame für einen Personenkraftwagen geschehen (... und läuft und läuft und läuft ...) – die Zuverlässigkeit des Fahrzeugs oder – wie dies die Kl. zu dem Liedtext vortragen – die Monotonie des Fahrens. Wegen der hohen Zahl und der Unterschiedlichkeit verschiedener denkbarer geistiger Inhalte der Wortgruppe ist diese nicht selbst Träger eines bestimmten Gedankens, sondern nur ein unselbständiges Formelement, das zur Verkörperung eines schutzwürdigen geistigen Inhalts der Ergänzung bedarf und deshalb für sich genommen nicht schutzfähig ist.

[16] Nähme man dennoch an, die Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ habe einen bestimmten geistig-ästhetischen Inhalt, und zwar den der Monotonie, wie ihn die Kl. geltend machen, so wäre eine Urheberrechtsverletzung mit dem LG deshalb zu verneinen, weil die Verwendung in dem Reklametext nur als eine nach § 24 Abs. 1 UrhG erlaubte freie Benutzung zu werten wäre.

[17] Der Reklametext geht über die nüchterne technische Beschreibung und Darstellung des angepriesenen Wagens hinaus. Er trägt – wie vom LG näher ausgeführt – eigenschöpferische Züge und ist deshalb durchaus als ein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 und des § 24 Abs. 1 UrhG zu werten, wenn auch im Grenzbereich zur sogenannten „kleinen Münze“ (vgl. hierzu Schmieder in GRUR 1968, 79 ). Die Benutzung fremder Werke oder von Teilen fremder Werke ist nach § 24 Abs. 1 UrhG im Rahmen der freien Verwendung zulässig, d. h. wenn durch das neue Werk eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird und das neue Werk gegenüber dem vorbestehenden einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweist, daß von einer abhängigen Nachschöpfung keine Rede sein kann (BGHZ 26, 57 – Sherlock Holmes). Als weiteres Kriterium wird hierzu herangezogen, ob das neue Werk einen solchen Grad von Selbständigkeit aufweist, daß die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes hinter den individuellen Zügen des neuen Werkes verblassen (Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz 1970, § 24 Anm. 2c; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz 1968, § 24 Anm. 6 und 10). Ein derartiges Verblassen der Elemente des Liedes in dem Text der Reklame ist durchaus festzustellen. Die Wortgruppe ist dem Umfang nach etwa 1/20 des Textumfanges der Reklame. Sie steht an nachgeordneter, nicht hervorgehobener Stelle. Vor allem erscheint die Textzeile jedoch mit einem völlig veränderten Sinngehalt, und zwar derartig stark, daß der geistige Gehalt des Liedes, wie er von den Kl. vorgetragen wird, nämlich das Herausstellen der Monotonie des Fahrens, völlig überdeckt wird. Der Reklametext ist auf eine kraft- und temperamentvolle Erlebniswelt, die Potenzierung von Kräften und auf die erregenden Empfindungen beim Fahren eines sportlichen Wagens zugeschnitten. Eine geistige Anknüpfung an den Sinngehalt des Liedes konnte schlechterdings nicht gewollt sein und tritt auch nicht hervor. Die Idee des [642] Liedes ist der des Werbetextes feindlich. Denn der Gedanke der freudigen Erregung beim Fahren eines sportlichen Wagens würde durch den Nebengedanken der Monotonie zerstört, zumindest beeinträchtigt. Ein anschauliches Gegenbeispiel zu dem Reklametext der Bekl. ist der von den Kl. überreichte Reklametext eines anderen Fahrzeugherstellers auf Seite 25 der Ausgabe vom 26. September 1977 der Zeitschrift „Der Spiegel“. Dort wird deutlich der von der Bekl. vermiedene negative Aspekt der Textzeile aufgegriffen, denn es ist davon die Rede, das ewige Fahren, Fahren, Fahren auf der Autobahn und in der Stadt werde beim Fahren mit einen bestimmten Transporter weniger lang, weil man besonders komfortabel reise. Im Gegensatz hierzu wird in der Anzeige der Bekl. der Gedanke an die Monotonie des Fahrens von vornherein vermieden.

[18] Ein Urheberrechtsschutz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Bekl. über die Verwendung der Titelzeile des Liedes an das Musikwerk anknüpft. Eine derartige Anknüpfung ist naheliegend. Läßt man eine nur rein zufällige Übereinstimmung der betreffenden Zeile in dem Reklametext mit der Textzeile des Liedes außer Betracht, weil dies wenig wahrscheinlich erscheint, so ergibt sich die Frage, aus welchem Grunde die Bekl. auf die fast gleichlautende Übernahme der Textzeile Wert gelegt hat. Da die Zielrichtung nicht im geistigen Bereich des Liedtextes zu sehen ist, weil sich dies auf den Werbetext nachteilig ausgewirkt hätte, ist sie in den übrigen Ausstrahlungsbereichen des Liedes zu suchen. Dabei drängt es sich auf, daß sich die Bekl. der Zugkraft des Musikwerkes bedienen wollte, zumal letzteres durch einen einprägenden Rhythmus und eine auffallende Klangfarbe gekennzeichnet ist und – was die hohen Absatzzahlen der Platte in den Vereinigten Staaten beweisen einen großen, wahrscheinlich in der Überzahl jüngerer Personenkreis anspricht. Auch angesichts des auf die Monotonie des Fahrens zugeschnittenen Textes und des damit verbundenen, für die Reklame negativen Gedankens konnte dies relativ gefahrlos geschehen, weil der Text im Rahmen des Musikstückes weitgehend untergeht, wie dies insbesondere aus der dem Senat im Verhandlungstermin vorgespielten Langspielplatte hervorgeht. Die untergeordnete Bedeutung des Textes wird in diesem Zusammenhang auch dadurch klar, daß die Platte in den Vereinigten Staaten eine außerordentlich hohe, als sensationell empfundene Auflagenhöhe erreicht hat, obgleich der deutsche Text dort nicht ohne weiteres verstanden wird und – wie die Kl. in der Verhandlung erläutert haben – das Wort „fahr’n“ überwiegend mit dem Wort „fun“ übersetzt worden ist. Daraus ergibt sich, daß es der Bekl. zwar nicht darum ging, den Gedankeninhalt des Textes zu verwenden, was sie auch erfolgreich vermieden hat, indem sie die Zeile „Und Sie fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ in einen lebensfrohen Gesamtzusammenhang gestellt hat, daß sie aber durch dieselbe Zeile an die Klangwelt und den Rhythmus des Musikstückes und die damit verbundenen Empfindungen appellieren wollte.

[19] Es kann dahinstehen, ob diese Anknüpfung gelungen ist. Auf jeden Fall fällt sie nicht unter den urheberrechtlichen Schutz, denn die Brücke zwischen der Textzeile einerseits und dem Musikwerk andererseits läßt sich nur über den Bekanntheitsgrad des Musikstückes herstellen. Nur wenn das Musikstück bekannt ist, läßt sich durch Erwähnung eines Stichwortes die Erinnerung daran wachrufen. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes wird aber nicht über den Bekanntheitsgrad ausgeweitet. Entsprechend kann auch ein für sich genommen nicht schutzfähiger Teil eines Werkes nicht über die Bekanntheit des Gesamtwerkes zur Schutzfähigkeit heranreifen. Daraus folgt weiter, daß eine aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten zunächst rechtmäßige Verwendung eines Werkteils nicht deswegen untersagt werden kann, weil das Werk einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat und sich daraus mit dem betreffenden Werkteil weitere Gedanken oder ästhetische Empfindungen verbinden, die ohne diese Bekanntheit nicht herzustellen wären.

[20] Auch aus anderen als urheberrechtlichen Grundlagen läßt sich der Klageanspruch nicht herleiten.

[21] Ansprüche aus dem UWG scheiden aus. Zwar hätte die über die Bekanntheit des Musikwerkes ermöglichte Anlehnung an die Empfindungswelt der Musik eines anderen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern eine nähere Prüfung der Übereinstimmung mit den guten Sitten herausgefordert. Im Verhältnis nicht im Wettbewerb stehender Personen kann dies jedoch nicht zu Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb führen.

[22] Auch Ansprüche wegen einer Persönlichkeitsverletzung sind nicht gegeben. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß durch die Anlehnung an das Werk der Kl. in einer Zeit, als sich dieses besonderer Beliebtheit erfreute, der unrichtige Eindruck entstehen konnte, die Kl. seien mit einer Verwendung ihres Werkes im Zusammenhang mit der Reklame einverstanden. Dieser bei Dritten mögliche Eindruck erfüllt jedoch keinen Verletzungstatbestand.

[23] Soweit eine Maßnahme, die Anknüpfungspunkte zu einem fremden Werk aufweist, nach dem UrhG deswegen nicht untersagt ist, weil die Grenze zur Schutzfähigkeit des benutzten Teils nicht erreicht ist oder weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UrhG eingehalten werden, so erfüllen die nicht untersagten Berührungselemente nicht die Voraussetzungen des Tatbestands einer Persönlichkeitsverletzung. Vielmehr muß der Urheber eines Werkes, soweit es um die Nutzung nicht schutzfähiger Teile oder um die freie Benutzung geht, dies in Kauf nehmen, auch soweit fälschlich Rückschlüsse auf ihn selbst gezogen werden können, nachdem durch einen hohen Bekanntheitsgrad die Erwähnung eines nicht geschützten Werkteils ausreicht, weiterreichende Gedankenassoziationen damit zu verbinden.

[24] Ein Verletzungstatbestand wäre allerdings dann noch denkbar, wenn sich die grundsätzlich erlaubte Maßnahme gezielt gegen die Persönlichkeit des Urhebers des fremden Werkes richten würde. Hierfür gibt der Vortrag der Kl. jedoch nichts her.

[25] Schließlich scheiden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus, selbst wenn man annimmt, die Bekl. habe sich der Zugkraft des Musikwerkes der Kl. aus Reklamegründen bedient. Kraft der Spezialregelung in § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann der Urheber vom Verletzer den Gewinn aus einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung herausverlangen. Aufgrund dieser Regelung ist die Anwendung des § 812 BGB auf Maßnahmen, die das Urheberrecht nur tangieren, jedoch nicht verletzen, schon zweifelhaft. Zumindest müßte jedoch nach § 812 BGB der Bereicherung eine entsprechende Entreicherung des Urhebers entsprechen. Daran fehlt es auf jeden Fall.
[GR 4705]

Mitgeteilt von Dr. Keilholz,
Vors. Richter am OLG Düsseldorf